6. April 2017

Anerkennung von in Rumänien ausgestellten Personenstandsurkunden

Angesichts der in letzter Zeit gehäuft auftretenden Schwierigkeiten unserer Landsleute, ihre in Rumänien ausgestellten Personenstandsnachweise und Geburtsurkunden in Deutschland anerkennen bzw. bestätigen zu lassen, lud das Haus der Heimat in Nürnberg am 11. März den Vorstand des Landesverbandes Bayern und die Vorsitzenden der Kreisgruppen zu einem informativen Seminar ein. Referentin war Nicole Bauer vom Standesamt Nürnberg, Bereich Aussiedler und Vertriebene.
Frau Bauer führte in die Problematik ein und vertiefte sie anhand von Beispielen aus der Praxis des Standesamtes Nürnberg. Entsprechend einer Stichtagregelung gelten Personen, die vor dem 1. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, als Vertriebene, für die eine Altfall-Regelung vorgesehen ist. Es gilt der Vertrauenstatbestand und ihre Namensschreibweise wird wie im deutschen Pass bestätigt. Alle, die nach dem 1. Januar 1993 nach Deutschland gekommen sind, gelten als Spätaussiedler, sind deutsche Volkszugehörige und Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und haben andere Rechte in der Namensschreibweise und Namensführung. Für beide Gruppen besteht die Möglichkeit der Namensänderung nach § 94 BVFG.

Zusätzlich gelten ab 31. Dezember 2008 die Familienbücher nicht mehr als „Urkunden“ und die darin eingetragenen Geburten von Kindern nicht mehr als „Geburtsurkunden“. Wird eine Geburtsurkunde benötigt, muss sie nachbeurkundet werden, falls die Geburt noch nicht im Geburtenregister eingetragen ist. Da das von manchen Standesämtern zurzeit ganz streng befolgt wird, kann es zu umständlichen Verzögerungen kommen.

Wird an einem Standesamt eine Hochzeit von einer Person angezeigt, die im Ausland geboren wurde, sind i. d. R. folgende Urkunden im Original vorzulegen: „alter“ ausländischer Reisepass, Registrierschein, Vertriebenenausweis oder Bescheinigung nach § 15 BVFG, Geburtsurkunde mit Übersetzung. In Bayern können Aussiedlerunterlagen wie Vertriebenenausweise oder Spätaussiedlerbescheinigungen nach Verlust bei folgendem Amt wiederbeschafft werden: Ausgleichsamt Nürnberg, Marienstraße 21, 90402 Nürnberg, Telefon: (0911) 2352206, Fax: (0911) 2352100, E-Mail: poststelle.marien­strasse [ät] reg-mfr.bayern.de.

In folgenden Fällen könnte eine Nachbeurkundung von „Personenstandsfällen im Ausland“, also von im Ausland/Rumänien ausgestellten Urkunden bei den Standesämtern verlangt werden: Eintrag der Geburt eines Kindes ins Geburtenregister, Eheschließung, Sterbefall. Welche Unterlagen dabei im Einzelnen vorzulegen sind, muss bei dem zuständigen Standesamt erfragt werden. Die Erfahrung unserer Landsleute zeigt, dass die Praxis von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich sein kann. Eine freie Wahl des Standesamtes gibt es nicht, man ist an den Wohnort gebunden.

In Rumänien ausgestellte Urkunden müssen generell durch einen bestellten und öffentlich vereidigten Übersetzer in Deutschland übersetzt werden. In Rumänien erfolgte Übersetzungen werden meistens nicht anerkannt. Eine Ausnahme stellen die „extrase multilingve“ (mehrsprachige Urkunden) dar, die nicht übersetzt werden müssen. Dreisprachige Urkunden erfordern regelmäßig eine Übersetzung.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es im Falle von Eheschließungen wichtig ist, rechtzeitig, mindestens mit einem halben Jahr Vorlaufzeit, bei dem zuständigen Standesamt die erforderlichen Urkunden und Beglaubigungen zu erfragen.

Im Falle von Sterbefällen sollte auf eine zügige Sterbefallbeurkundung hingewirkt werden. Im Ausland erfolgte Scheidungen sollte man für den deutschen Rechtsbereich anerkennen lassen.

Ute von Hochmeister-Lamm, Schriftführerin des Landesverbandes Bayern

Schlagwörter: Urkunden, Behörden

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