15. Mai 2024
Äußerlich nichts aus Gold – inhaltlich Goldes Wert: 800 Jahre „Privilegium Andreanum“, des „Goldenen Freibriefs“ der Siebenbürger Sachsen
Im Dezember 1224 ließ König Andreas II. von Ungarn eine Urkunde anfertigen, die auf Pergament mit brauner Tinte geschrieben und mit einem Wachssiegel beglaubigt wurde. Gold findet man unter ihren äußeren Merkmalen nicht, wohl aber ist ihr Inhalt für die Siebenbürger Sachsen von unschätzbarem Wert. Das hatte der große Göttinger Gelehrte August Ludwig von Schlözer bereits 1797 erkannt, der die Urkunde als ein den Sachsen „heiliges, goldnes Privilegium“ bezeichnet hat, denn sie hätten „diesem alten Pergament ihr ganzes politisches Daseyn, und ihr ganzes ökonomisches Wolseyn, zu danken“. Nach 800 Jahren sind die Vorgaben des „Privilegium Andreanum“ schon lange nicht mehr in Kraft, sie wirken allerdings bis heute nach.
Das Doppelsiegel von Andreas II. auf weißem Wachs
Für manche Leserinnen und Leser mag es enttäuschend sein, dass nichts am „Andreanum“ aus Gold besteht. Manchen schwebte und schwebt die „Goldene Bulle“ desselben Ausstellers von 1222 vor, die tatsächlich mit einem Siegel aus Gold („bulla aurea“) versehen war, was man sich auch für das eigene Privileg gewünscht haben mag. In der Beglaubigungsformel (corroboratio) am Ende des „Andreanums“ kann man aber ganz deutlich lesen, der König habe „dieses Blatt mit dem Schutz Unseres doppelten Siegels bekräftigt“ (diese und weitere Übersetzungen aus dem lateinischen „Andreanum“ zitiert aus den von Ernst Wagner herausgegebenen „Quellen zur Geschichte der Siebenbürger Sachsen“). Ein Doppelsiegel (sigillum duplex) hatte Andreas II. ab 1213 verwendet. Es zeigte auf der Vorderseite den thronenden König mit Szepter und Reichsapfel, den Insignien seiner Macht (siehe Abbildung unten).
Bedeutung des „Andreanums“ bis heute
Es enthält zum einen die bislang zuverlässigsten Informationen über die Zeit der Ansiedlung der Siebenbürger Sachsen, nämlich, dass ihnen „ihre Freiheit, mit der sie von Unserem Großvater, dem allergnädigsten König Geisa, geworben worden sind“ bestätigt werde. Daraus sind die Zeit und die Umstände dieser südostdeutschen Siedlungsbewegung ersichtlich: Die Sachsen wurden von König Geisa/Géza II. (der zwischen 1141 und 1162 regierte) geworben, ins Land gerufen („vocati fuerant“ lautet die lateinische Formulierung). Wann genau, ist nicht sicher, irgendwann wurde entschieden, den Beginn ihrer Ansiedlung auf das Jahr 1141 festzulegen. Anlässlich der 850-Jahrfeier in der Frankfurter Paulskirche im Jahr 1991 überraschte der Festredner, der renommierte Tübinger Mediävist Prof. Harald Zimmermann, seine Zuhörerschaft mit der provozierenden einleitenden Aussage: „Vielleicht feiern wir falsch, in falscher Art, zur falschen Zeit, am falschen Ort, vielleicht!“ Doch räumte er ein, das Datum sei nicht so falsch gewählt, denn in Frage kämen für die Ansiedlung während der Regierungszeit Geisas II. nur die Jahre 1141, 1147 oder 1158, was er auch ausführlich begründet hat (Siebenbürgische Zeitung, Folge 18 vom 15. November 1991, S. 5-6).Zum anderen waren vor allem folgende Vorrechte über die Jahrhunderte wirksam: persönliche Freiheit der Rechtsinhaber; die Vorgabe, „eine Gemeinschaft zu bilden“ („unus sit populus“); Selbstverwaltung; eigene Gerichtsbarkeit; Eigenkirchlichkeit; genaue Regelung der Pflichten (Abgaben, Heeresfolge, Gastung, also Verköstigung von Würdenträgern) statt willkürlicher Forderungen; wirtschaftliche Vorteile (Schürfrechte, Gemeinbesitz an Waldungen, Zollfreiheiten und andere).
Aus diesem „am meisten durchgeformten Fremdenrecht, das einer geschlossenen Volksgemeinschaft […] ein hohes Maß an Selbstverwaltung einräumte“ (der deutsche Mediävist Herbert Helbig), dem „ersten bekannten rechtlichen Rahmen für regionale Selbstverwaltung“ (der ungarische Quellenkundler Géza Érszegi) seien im Folgenden nur einige zentrale Aussagen kommentiert.
Freiheit
Das Wort Freiheit (libertas) kommt im „Andreanum“ nicht weniger als zehnmal vor. Es bedeutet zum einen die Gewährung eines mit Freiheiten und Autonomien ausgestatteten Rechtsstands, was eine gewisse Synonymität der Begriffe „libertas“ und „privilegium“ nahelegt, zum anderen die persönliche Freiheit der Siedler. Mobilität wie jene der deutschen Ostsiedler galt als Faktor für den Erwerb von persönlichen Freiheiten. Freiheit war im 11.-13. Jahrhundert in den zentral- und westeuropäischen Regionen, die als Herkunftsgebiete der Ost- und Südostsiedler gelten, eine Forderung und ein Ziel der von nachteiligen Beziehungen zu den Grundherren bedrohten Bauern. Nicht zuletzt der Freiheit zuliebe nahmen die Siedler die Beschwernisse einer Wanderung in ferne Regionen auf sich, wo ihnen diese garantiert wurde. Das fand sowohl in der „Goldenen Bulle“ von 1222 seinen Niederschlag, welche die Freiheiten bestätigte, die den Gästen von Anfang an garantiert worden sind („libertas, ab inicio eis concessa“), als auch im „Andreanum“ von 1224, das sich auf die Freiheiten bezieht, die ihnen zugesagt wurden, als sie ins Land gerufen wurden („libertate qua vocati fuerant“).Gemeinschaftsbildung
„Unus sit populus“ kann man als Wunsch verstehen, dass die aus verschiedenen Gebieten des Heiligen Römischen Reiches eingewanderten Menschen, die in den Quellen als Theutonici, Saxones, Flandrenses oder Latini (Deutsche, Sachsen, Flamen, Wallonen) bezeichnet worden sind, ein Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl entwickeln. Ein gutes Beispiel für das rasche Zusammenschmelzen unterschiedlicher westlicher Siedlergruppen zum Neustamm der Siebenbürger Sachsen bietet der aus dem heutigen Belgien stammende Wallone Johannes Latinus. Er wohnte im Jahr 1204 in „Riuetel“, einer später untergangenen Siedlung auf der Gemarkung von Heltau, „unter den Deutschen“ („inter Theutonicos Transsilvanenses“) und wurde für seine dem König geleisteten Kriegsdienste belohnt. Seine Söhne Konrad und Daniel werden bereits 1231 zum einen als Ritter und zum anderen als Sachsen bezeichnet.Bildung einer politischen Gemeinschaft, der „Sächsischen Nationsuniversität“
„Unus sit populus“ artikulierte aber auch den Wunsch, eine autonome politische Gemeinschaft zu bilden. Das „Andreanum“ wurde zunächst nur den Siedlern des sogenannten Altlandes, der Hermannstädter Grafschaft, gewährt, die in den Urkunden als „comitatus“ oder „provincia Cibiniensis“ bezeichnet wird. Nach dem zwischen 1324 und 1331 geführten Aufstand „sämtlicher Sachsen Siebenbürgens“ gegen König Karl I. Robert, der den Woiwoden von Siebenbürgen auch zum Hermannstädter Grafen ernannt hatte, wurde ein neues Verwaltungssystem eingeführt, mit einer Einteilung in Stühle und Distrikte. Die Hermannstädter Grafschaft bildete nun die „Sieben Stühle“, das 1224 gewährte Privileg wurde stufenweise auf andere Gebiete ausgedehnt: 1315 auf das Gebiet um Mediasch und Marktschelken (die „Zwei Stühle”), 1366 auf den „Bistritzer Distrikt“, 1422 auf den „Burzenländer Distrikt“. Die untertänigen Bewohner der sächsischen Siedlungen auf Komitatsboden kamen erst nach 1848 in den Genuss der andreanischen Freiheiten.„Aus dem Andreanum ist das siebenbürgisch-deutsche Volk erwachsen“, bemerkte Karl Kurt Klein treffend. Aufgrund des gleichen Rechtes, der gleichen wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie des Zusammengehörigkeitsgefühls bildete sich im 15. Jahrhundert die „Sächsische Nationsuniversität” als höchste politische, gerichtliche und administrative Repräsentanz heraus. Der Prozess wurde 1486 mit der Bestätigung des „Andreanums“ für „alle Sachsen aus Siebenbürgen“ durch König Matthias Corvinus abgeschlossen. Das schuf die verfassungsrechtliche Grundlage für die politische, rechtliche und kulturelle Autonomie der Siebenbürger Sachsen bis 1876, als die Nationsuniversität nach mehreren früheren, eher kurzfristigen Aussetzungen endgültig aufgelöst und zur – den Gemeinbesitz verwaltenden – Kulturstiftung umgewandelt, 1937 schließlich vollends zerschlagen wurde.
Eigene Gerichtsbarkeit
Die eigene Gerichtsbarkeit nach ihrem Gewohnheitsrecht erschien den Empfängern des „Andreanums“ besonders wichtig. Auf sie wird in nicht weniger als drei Artikeln des 15 Punkte umfassenden Privilegs Bezug genommen. Die Gerichtsbarkeit wurde auf Gemeindeebene vom Hannen („villicus“), in den Städten vom Bürgermeister oder Stadtrichter und dem Stadtrat, auf Stuhls- und Distriktsebene vom Stuhls- bzw. Distriktsrichter ausgeübt. Übergeordnet waren der Komitatsgraf, später die Königsrichter, ab 1486 die Sächsische Nationsuniversität, die auch Appellationsinstanz war, und letztlich der König selbst. Gerichtet wurde zunächst, wie im „Andreanum“ zugesagt, nach dem Gewohnheitsrecht. Im 15.-16. Jahrhundert wurde die rechtliche Vereinheitlichung vorangetrieben. 1544 gab Johannes Honterus ein „Compendium iuris civilis in usum civitatum ac sedium Saxonicarum in Transsilvania collectum“ heraus. In dessen Vorrede erläuterte der Humanist Valentin Wagner dessen Bedeutung: „Ein gemeinsam Gesetz schützend die Treuen erfreu!“ 1583 wurde dann mit „Der Sachssen inn Siebenbürgen Statuta oder Eygen Landtrecht“, ein bis ins 19. Jahrhundert geltendes Rechtsbuch, geschaffen und eingeführt. In einer Bestätigungsurkunde, die dem Druck vorangestellt wurde, hielt der siebenbürgische Fürst und polnische König Stefan Báthory fest, dass das „Büchlein“, „mit den alten überkommenen Rechten und Gewohnheiten, mit denen sie von alters bis jetzt einesteils gelebt, andernteils aber auf allgemeinen Rat und mit Willen Unserer Sachsen an einigen Stellen neu vermehrt“ haben, „mit dem allgemeinen Recht und der Billigkeit übereinstimme“. Ein Selbstverwaltungsverband – kein Staat! – gab sich ein Gesetzbuch, er ließ es sich vom Herrscher nur bestätigen. Das „Eigen-Landrecht“ sicherte allen Mitgliedern der „Nationsuniversität“ Gleichheit vor dem Gesetz zu. Das entspricht allerdings nicht voll den Tatsachen, denn soziale Unterschiede blieben selbstverständlich auch in der siebenbürgisch-sächsischen Gesellschaft bestehen, Konflikte zwischen Patriziat und Unterschichten waren gerade im 16. und 17. Jahrhundert besonders virulent. Im Bewusstsein der Gruppe hat sich hingegen – auch unter dem Einfluss ihrer Historiker – der Topos von einer Gesellschaft gleichberechtigter Bürger durchgesetzt („Da keiner Herr und keiner Knecht“ steht in einem Gedicht aus dem 19. Jahrhundert). An die Stelle des seit 1583 geltenden „Eigen-Landrechts“ trat erst 1853 das „Österreichische Bürgerliche Gesetzbuch“. Damit wurde die Eigengerichtsbarkeit aufgehoben.Eigenkirchlichkeit und „geistliche Universität“
Aufgrund des „Andreanums“ konnten die Siebenbürger Sachsen ihre Pfarrer selbst wählen und an diese den Zehnten abführen, demnach eine eigenkirchliche Gemeinschaft aufbauen. Das Recht, einen eigenen Pfarrer zu wählen und über das Kirchenvermögen zu verfügen, hat den Ausbau einer kirchlichen Selbstverwaltung ermöglicht, die in Siebenbürgen „zu ihrer für abendländische Verhältnisse einzigartigen Verwirklichung und Blüte gelangte“ (so der bekannte Kirchenrechtshistoriker Dietrich Kurze). Auf die Wahrung dieses Rechtes achtete auch die politische Vertretung, die sozusagen ein Patronatsrecht wahrnahm, indem sie etwa 1302 die Pfarrerwahl in Kastenholz kontrollierte und, gegen den Willen des Hermannstädter Dekans, die einstimmige Wahl eines für das Amt eigentlich zu jungen Gräfensohns durch die Gemeinde bestätigte.Das sogenannte Altland der Hermannstädter Provinz sowie das Burzenland wurden – offenbar auf Wunsch der Siedler – dem Erzbistum von Gran unterstellt, das allein wegen der damals schwer überbrückbaren Entfernung keine ständige und effektive Aufsicht ausüben konnte. Der Plan, eine eigene „ecclesia Theutonicorum Ultrasilvanorum“ aufzubauen, auf den die Gründung der exemten (also freien, nicht in die bestehenden kirchlichen Hierarchien eingebundenen) Ladislaus-Propstei in Hermannstadt (um 1190) hinweist, stieß auf den massiven Widerstand des in Weißenburg residierenden Bischofs von Siebenbürgen, dem später gegründete sächsische Kirchengemeinden unterstellt wurden und der überdies bestrebt war, seine Hoheit auf alle Bewohner der Region auszuweiten. Als König Andreas II. 1212 versuchte, ein neues Bistum „apud Cibiniensem ecclesiam“ zu gründen, verweigerte Papst Innozenz III. seine Zustimmung, auf Betreiben des siebenbürgischen Bischofs.
Benachbarte Kirchengemeinden haben sich früh zu Landdekanaten zusammengeschlossen, eine wohl aus dem Westen mitgebrachte kirchliche Organisationsform. Die Pfarrer bildeten, ähnlich wie die Kleriker einer Dom- oder Stiftskirche, ein „Kapitel“, das sich eigene Statuten gab und jährliche Versammlungen veranstaltete. Daneben bestand die traditionelle Organisationsform der Archidiakonate der Weißenburger Diözese, gegen die sich die Kapitel im Laufe der Zeit weitgehend durchzusetzen vermochten. Der Kampf der Pfarrkapitel um Autonomie entspann sich in der Regel an überhöhten Geldforderungen des Bischofs sowie an Einmischungen in die innerkirchliche Selbstverwaltung.
Auf diesen grundherrlichen Dörfern wurde die kirchliche Selbstverwaltung über das Patronatsrecht des Grundherrn zugestanden. Konflikte wegen der kirchlichen Gerichtsbarkeit, der Zehntabgabe oder der Pfarrerernennungen zwischen den sächsischen Gräfen und dem siebenbürgischen Bischof waren unvermeidlich. 1277 etwa arteten sie zum bewaffneten Kampf aus: Die Gräfen von Salzburg überfielen Weißenburg und verwüsteten die dortige Kathedrale.
Schon im 14. Jahrhundert bildeten die deutschen Dekanate des Landes, über die Grenzen des Graner Erzbistums bzw. des siebenbürgischen Bistums hinweg, einen eigenen Abgaben- und Rechtsverband. Aus dem Jahre 1336 ist erstmals ausdrücklich der Begriff „universitas plebanorum“ überliefert. Dieser „Universitas“ gehörten auch die Pfarrer der unfreien siebenbürgisch-sächsischen Gemeinden an. Das Gebiet der „geistlichen Universität“ war also größer als jenes des politischen Verbandes.
Die enge Zusammenarbeit der politischen und der kirchlichen Gemeinschaft der Siebenbürger Sachsen war insbesondere in der turbulenten Zeit notwendig, die auf die verhängnisvolle Schlacht bei Mohács (1526) folgte. Letztendlich erklärt die Tatsache, dass die Reformation um die Mitte des 16. Jahrhunderts alle Siebenbürger Sachsen, die freien wie die unfreien, erfassen und durchgesetzt werden konnte. Das geschah nicht zuletzt aufgrund des Rechtes auf Eigenkirchlichkeit.
Das älteste bekannte Siegel der Hermannstädter Provinz und der „Schutz der Krone“

Es ist aus hellem, ursprünglich weißem Wachs gefertigt, hat einen Durchmesser von 6,2 cm und war mit einem Pergamentstreifen an die Urkunde angehängt. Im Siegelfeld ist eine sogenannte Giebelkrone zu erkennen, die von zwei knieenden und zwei stehenden Männern gehalten wird. Auf den drei sichtbaren Ecken des pyramidenförmigen Giebels sind Stäbchen zu sehen; diese sowie die Spitze des Giebels enden in Kugeln. Die Umschrift SIGILLUM CIBINIENSIS PROVINCIE AD RETINENDAM CORONAM nennt zum einen den Aussteller, die Hermannstädter Provinz, zum anderen einen der Gründe für die Ansiedlung und Privilegierung ihrer Bewohner: den „Schutz der Krone“.



Sollte man mich fragen, welche Vorgaben des „Andreanums“ unter den Siebenbürger Sachsen bis heute nachwirken, dann würde ich als Historiker antworten: das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsgefühl, das sie bis heute verbindet, das sich aus der Aufforderung ergibt, „eine Gemeinschaft zu bilden“ (unus sit populus). Davon und aus anderen Artikeln dieser Urkunde abgeleitet, die Fähigkeit, sich selbst zu organisieren, zu verwalten und gegenseitig zu unterstützen, und zwar in allen Lebensbereichen. Der Verband, das Forum, die Kirche, die zahlreichen Vereine und vieles mehr zeugen von der Aktualität des „Andreanums“. Darum maßen und messen die Siebenbürger Sachsen ihre Regierenden an der Art und Weise, wie sie ihre im „Andreanum“ bestätigten Freiheiten geachtet haben und achten.
Konrad Gündisch
Schlagwörter: Andreanum, Geschichte, Wissenschaft
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- 03.06.2024, 07:02 Uhr von Robert: Bitte auch an unserer aktuellen Umfrage teilnehmen. Welche Rolle spielt heute das Andreanum, der ... [weiter]
- 02.06.2024, 10:49 Uhr von CMathes: VIELEN DANK FÜR DIESE WUNDERBAREN ARTIKEL!!! [weiter]
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