22. Juli 2008

Rumänisches Parlament versucht Eigentumsrückgabe auszuhebeln

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat Rumänien in den letzten zwei Jahren in ca. 155 Fällen wegen der Verletzung von Rechten bei der Eigentumsrückgabe verurteilt und zur Zahlung von ca. 15,5 Millionen Euro verpflichtet. Dennoch versuchen jetzt sowohl der Oberste Gerichtshof Rumäniens (Înalta Curte de Casație și Justiție) als auch das Parlament, die Rechte der Enteigneten noch stärker als bisher einzuschränken. Das Häuserrückgabegesetz 10/2001 sollte zum Nachteil der Enteigneten geändert werden, wurde aber von Staatspräsident Traian Băsescu gestoppt. Er verweigerte die Unterschrift und schickte das Gesetz zurück an das Parlament.
Rund 214 000 Personen, die durch den kommunistischen Staat enteignet wurden, haben bis zum 14. Februar 2002 bei den zuständigen Bürgermeisterämtern in Rumänien die Rückgabe von Immobilien in natura beantragt. Die meisten der Anträge dümpeln vor sich hin und werden sehr schleppend oder gar nicht bearbeitet. Enteignete, die diese vom Restitutionsgesetz 10/2001 festgelegte Frist versäumt haben, machten bisher von dem Recht Gebrauch, die Rückgabe und Herausgabe ihres Eigentums nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu beantragen. Dieser Rechtsweg ist mit keiner Frist verbunden. Die Klagen richten sich meistens gegen die Käufer der rechtswidrig enteigneten Immobilien, welche ihrerseits für sich in Anspruch nehmen, das Eigentum gutgläubig erworben zu haben. Die jeweils vorgetragenen Rechtsansprüche (Eigentumstitel) wurden bei Gericht verglichen und dann wurde in einem Urteil dem alten oder dem neuen Eigentumsrecht der Vorzug gegeben. Nachdem einige Gerichte in Rumänien zu Gunsten der Enteigneten entschieden und es somit zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung kam, hat die Generalstaatsanwältin Rumäniens Laura Codruța Kövesi, wahrscheinlich auf Druck der politischen Lobby, beim Obersten Gerichtshof beantragt, diesen fristlosen Klageweg zu schließen.

Am 9. Juni 2008 hat die Große Kammer des Obersten Gerichtshofs Rumäniens (AZ: 60/2007) nach langem Zögern entschieden, dass das Restitutionsgesetz 10/2001 (als Sondergesetz) Vorrang vor den allgemeinen, älteren Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und die Eigentumsrückgabe folglich den Bestimmungen und den Fristen des Sondergesetzes unterliegt. Die Europäische Menschenrechtskonvention solle bei den Entscheidungen nur dann den Vorzug vor dem internen rumänischen Recht erhalten, wenn der Restitutionsanspruch „nicht die gegenwärtigen Eigentumsrechte oder die Rechtssicherheit beeinträchtigt“. Dies bedeutet, dass bei zwischenzeitlich verkauften Immobilien der Klageweg für die Betroffenen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht mehr möglich sein wird. Für die wenigen Immobilien, die noch im Staatsbesitz sind, könnten Klagen noch Erfolg haben. Dieses sehr widersprüchliche und unklare Urteil wird vorerst für alle Gerichte Rumäniens verbindlich sein, solange der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen Beschluss, nach Beschwerden der Betroffenen, nicht als Verletzung ihrer Menschenrechte verurteilen wird. Die Urteilsbegründung steht noch aus. Umso schwerer ist es, das zweideutige und verwirrende Urteil hier verständlich zu kommentieren.

Widersprüche des rumänischen Rechtsstaates

Es ist völlig unverständlich, dass ein EU-Mitgliedsstaat und Unterzeichner der Menschenrechtskonvention, inklusiv aller ihrer Zusatzprotokolle, zugibt, dass die Enteignungen rechtswidrig waren, den Geschädigten die Rückgabe ihrer geraubten Immobilien in Aussicht stellt, die eigentliche Rückgabe dann aber durch Verwaltung, Justiz und Gesetzesänderungen verhindert.

Drastische Einschränkung der Eigentumsrückgabe geplant

Schon im Februar 2008 hatte eine Gesetzesinitiative die Hürden des Senats überwunden und sollte im Parlament das Restitutionsgesetz Nr. 10/2001 novellieren. Alle, die gezwungen wurden, gemäß Dekret 223/1974 ihre Immobilie vor der Ausreise an den kommunistischen Staat zu „verkaufen“, sollten keinen Anspruch mehr auf Restitution in natura oder Entschädigung haben. Es wurde argumentiert, der damals vom Staat festgesetzte Preis entspräche dem damaligen Marktwert. Im Parlament kam dieses Änderungsvorhaben jedoch nicht zur Debatte, da man wahrscheinlich das oben genannte Urteil abwarten und noch drastischere Einschränkungen gegen die Enteigneten verhängen wollte.

Am 24. Juni 2008 wurde das Gesetz 10/2001, trotz einer gegenteiligen Empfehlung der Regierung, trotz Ablehnung durch den Senat und ungeachtet der Bedenken der Juristenkommission dahingehend geändert, dass eine Restitution in natura bei verkauften Immobilien nicht mehr möglich sei. Das erweist sich als Farce, nachdem Verwaltung und Gerichte den Eigentümern die verkauften Immobilien auch bisher nicht gemäß Gesetz 10/2001 rückerstattet haben. Nur wenigen ist dieses auf dem Weg des bürgerlichen Gesetzbuches gelungen, der nun durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes ebenfalls ausgeschlossen wird. Diese Bestimmungen kommen eindeutig den unrechtmäßigen Käufern dieser Immobilien zugute, die nun die Möglichkeit erhalten, die billig erworbenen Objekte zum jetzigen Marktwert zu veräußern. Bisher war das nur möglich, wenn über den Restitutionsanspruch rechtskräftig entschieden worden war.

Staatspräsident Băsescu bezeichnet das Gesetz als "verfassungswidrig"

Ausgeschlossen von der Restitution in natura werden nun auch die zu den verkauften Immobilien gehörenden Grundstücke, also Hof und Garten. Diese können von den Eigentümern der unrechtmäßig verkauften Wohnungen oder Häuser, ungeachtet eines Restitutionsantrages des rechtmäßigen Eigentümers oder dessen Erben, auf dem Verwaltungsweg erworben werden.

Das Gesetz wurde im Parlament mit überwältigender Mehrheit verabschiedet und wird von Teilen der rumänischen Presse als „Mieterschutzgesetz“ gelobt. Staatspräsident Traian Băsescu hat sich jedoch geweigert, seine Unterschrift darunter zu setzen. Ohne diese kann das Gesetz jedoch nicht veröffentlicht werden und Gültigkeit erlangen. Das Staatsoberhaupt hat das Gesetz an das Parlament zurückverwiesen, mit der Auflage, es zu überarbeiten. Băsescu bezeichnete das Gesetz als verfassungswidrig, da es neuerliche Enteignungen zulasse. Zudem verletzte es die Menschenrechtskonvention. Der Präsident erklärte: „Das Gesetz ist nichts anderes als eine neue Nationalisierung, da es implizit die Eigentümereigenschaft der unrechtmäßig Enteigneten aufhebt. Es ist verfassungswidrig, da es die Rückgabe der Grundstücke, welche gleichzeitig mit den Immobilien enteignet wurden und jetzt im Staatseigentum sind, verhindert.“

Nach einer Überarbeitung der als verfassungswidrig kritisierten Bestimmungen, könnten die Parlamentarier das Gesetz erneut zur Unterzeichnung vorlegen. In diesem Fall könnte der Präsident es aber nicht mehr mit den gleichen Argumenten abweisen und zurückschicken. Die Sache ist also noch nicht ganz vom Tisch. Es ist mit einer abgemilderten Form der Gesetzesänderung zu rechnen.

Wird der EU-Bericht Rumänien rügen?

Als Festredner auf dem rumänischen Tag der Justiz kritisierte Präsident Băsescu am 6. Juli die mangelnden Fortschritte Rumäniens auf dem Gebiet der Justiz und äußerte die Befürchtung, dass sein Land sich aus diesem Grund bei dem EU-Bericht vom 23. Juli eine Rüge einhandeln könnte. Eine solche wurde gerade jetzt Bulgarien erteilt, mit der Folge, dass EU-Fördermittel in Höhe von etwa einer Milliarde Euro eingefroren werden.

Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass fünf Interessenverbände der Enteigneten, darunter ResRo Interessenvertretung Restitution Rumänien e.V., den Präsidenten am 3. Juli 2008 in einem Memorandum aufgefordert hatten, das Gesetz nicht zu unterschreiben. Băsescu hat diese Kritik in seinem Ablehnungsschreiben an das Parlament weitgehend übernommen.

Die Enteigneten werden in Rumänien weiterhin mit Versprechungen auf Geldentschädigung hingehalten. Nachdem auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt festgestellt hat, dass „Fondul proprietatea“ (ein so genannter Entschädigungstopf) nicht funktioniert und die Entschädigungszahlungen ausbleiben, wurde das Finanzministerium im Mai d. J. per Dringlichkeitsbeschluss angewiesen, die fehlenden Mittel zuzuschießen. Ob das Geld tatsächlich im Staatshaushalt eingeplant ist und jemand schon entschädigt wurde, ist nicht bekannt.

Anmerkung: Obige Ausführungen betreffen nicht die Rückgabeanträge von land- und forstwirtschaftlichen Flächen gemäß Gesetz 18/1991 und Gesetz 247/2005, sondern die enteigneten Häuser und dazugehörigen Grundstücke. Öffentlichkeitsarbeit soll nicht nur Betroffene informieren, sondern auch Nichtbetroffene betroffen machen. Menschenrechte gehen uns alle etwas an.

Heinz Götsch, Rechtsanwalt/Hermannstadt

Schlagwörter: Rechtsfragen, Eigentumsrückgabe

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