20. Februar 2025
Übermittlung aktueller Lebensbescheinigungen bei Zahlungen aus Rumänien im März erneut fällig!
Rumänien hat im September 2024 eine umfassende Reform des dortigen Rentenrechtes beschlossen (Gesetz 360/2023), vgl. Folge 13 vom 5. August 2024, S. 1 und 3, siehe auch SbZ Online vom 26. Juli 2024. Das neue Recht stellt nicht nur die Behörden der Sozialsysteme in Rumänien vor erhebliche Herausforderungen, sondern führt auch wichtige Verpflichtungen für die Bezieher des Systems ein: ganz gleich ob Rentenbezieher oder Berechtigte auf Entschädigungszahlungen nach Dekret 118/1990.

Wichtig ist hierbei, dass unbedingt das Aktenzeichen der Leistung angegeben werden muss, für welche die Lebensbescheinigung gelten soll (Teil A Ziffer 2.2 des Vordruckes). Wird dieses unterlassen, kommt es inzwischen leider häufig vor, dass die rumänischen Behörden die Lebensbescheinigung NICHT einer Akte zuordnen und Zahlungen daher trotz Übermittlung einer Lebensbescheinigung einstellen, wenn diese mangels Angabe des Aktenzeichens nicht zugeordnet werden kann.
Erhebliche Auszahlungsverzögerungen nach Feststellung der Leistungen
Die Rechtsänderungen im September 2024 haben die Behörden in Rumänien nicht nur vor umfangreiche Zusatzaufgaben gestellt (alle Rentenbescheide mussten neu berechnet und erstellt werden), sondern auch technische Hürden zur Anweisung von Zahlungen hervorgerufen. Auf Grund einer Vielzahl von Beschwerden betroffener Personen, die zum Teil seit Mitte 2024 auf die Auszahlung festgestellter Leistungen durch die Zahlstellen (Casa Judeţeană de Pensii CJP) warten, wurde die zentrale Rentenbehörde CNPP um eine Stellungnahme gebeten (wie in der Siebenbürgischen Zeitung, Folge 17 vom 28. Oktober 2024, S. 1 und 6, und der SbZ Online berichtet, hatten die nationale Rentenbehörde und der Verband der Siebenbürger Sachsen am 4. Oktober 2024 eine Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen).Die nationale Rentenbehörde verwies in der kürzlich eingegangenen Antwort auf die Umsetzungsschwierigkeiten mit dem neuen Recht und den neuen technischen Herausforderungen und sicherte gleichzeitig zu, dass mit Nachdruck an einer Lösung gearbeitet werde. Betroffenen können auch sicher sein, dass die Leistungen umfassend und rückwirkend nachgezahlt werden, sobald die entstandenen Herausforderungen gelöst worden sind. Betroffenen wird daher empfohlen, noch wenige Wochen zu warten und erst dann bei weiterem Ausbleiben von Zahlungen schriftliche Mahnungen an die Behörde einzureichen, die den Leistungsbescheid erlassen, aber noch nicht umgesetzt hat.
Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt, München
Schlagwörter: Entschädigungszahlung, Bernd Fabritius, Rechtsfragen
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