7. September 2013

Umsetzungsprobleme bei Entschädigungsrecht in Rumänien erörtert

Wie durch zahlreiche Beschwerden von Antragstellern in den letzten Wochen offenbar wurde, hat die rumänische Verwaltung eine Umsetzung des neu verabschiedeten Entschädigungsrechtes (Gesetz 211/2013, vgl. „Gesetz zur Entschädigung für Russlanddeportierte und andere politisch Verfolgte verabschiedet“) durch eine umstrittene Interpretation der Zuständigkeitsvorschriften unterbrochen. Bei einem vom Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland daraufhin angeregten Arbeitsgespräch am 6. September in Bukarest verständigte man sich auf einheitliche Anwendungsvorschriften, um die administrativen Probleme zu beheben. Danach bleibt die Zulässigkeit der schriftlichen Antragstellung per Post gesichert.
In dem auf Anregung des Verbandes und von der Regierung Ponta umgesetzten Ergänzungsgesetz 211/2013 wurde eine Zuständigkeitsregel aufgenommen, die sicherstellen sollte, dass ein von dem Berechtigten persönlich gestellter Antrag von den Behörden am letzten Wohnsitz in Rumänien, bzw. ein von einem Vertreter gestellter Antrag von den Behörden am Wohnsitz des Vertreters bearbeitet werden soll. Nach anfänglich positiver Umsetzung haben lokale Behörden das Kriterium der „persönlichen“ Antragstellung nicht juristisch (also bezüglich des Unterzeichners des Antrages), sondern wörtlich-literarisch (bezüglich der Übermittlungsart) ausgelegt und eine persönliche Vorsprache der Antragsteller oder eines Vertreters am Ort der Behörde gefordert. Bereits am 17. August hat daraufhin der Verband der Siebenbürger Sachsen auf diese Fehlinterpretation hingewiesen und bei der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde um eine Klarstellung gebeten. In einem weiteren, über die rumänische Botschaft in Berlin an die verantwortliche Arbeitsministerin gerichteten Schreiben wurde zusätzlich zur Vermeidung unterschiedlicher Rechtsanwendung durch die Behörden in den verschiedenen Landkreisen der Erlass von allgemeinen Anwendungsvorschriften verlangt, die eine Zulässigkeit der schriftlichen Antragstellung per Post sichern sollten. Gleichzeitig wurde ein Verzicht auf bürokratische Hemmnisse und eine möglichst zügige Verfahrensdurchführung gefordert. Dazu hat der Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland weitergehende Vereinfachungsvorschläge gemacht und ein kurzfristiges Arbeitsgespräch zur Erörterung in Bukarest erbeten. Die rumänische Botschaft in Berlin schloss sich der Auffassung des Verbandes an und leitete dessen Stellungnahme mit einem Befürwortungsschreiben an die zuständige Ministerialebene weiter. Auf Einladung der zuständigen Behörden fand dieses Gespräch am 6. September am Sitz der zuständigen Nationalen Sozialbehörde in Bukarest statt. Der Verband wurde durch den Bundesvorsitzenden Dr. Bernd Fabritius in Begleitung des Bundesgeschäftsführers Erhard Graeff vertreten. Für die rumänische Seite beteiligten sich die Präsidentin der Nationalen Rentenbehörde, Ileana Ciutan, der Generaldirektor der Nationalen Sozialbehörde ANPIS, Adrian Toader sowie die Rechtsbeistände dieser Institutionen.

In dem konstruktiven Gespräch wurde zuerst die Problematik der „persönlichen Antragstellung“ erörtert. Hierbei hat der Verband unmissverständlich klargestellt, dass eine persönliche Vorsprache der betagten Verfolgungsopfer in Rumänien ausgeschlossen sei und eine persönliche Antragstellung oder eine solche durch Vertreter auch in schriftlicher Form per Post möglich bleiben müsse. Die Gesprächspartner zeigten Verständnis für dieses Anliegen und sicherten zu, die notwendigen Auslegungsregeln kurzfristig - noch im Laufe der kommenden Woche - im Ministerium zu besprechen und geeignete Lösungen zur einheitlichen Anwendung zu verabschieden. Hierbei wies die rumänische Seite auf die Zweistufigkeit des Verfahrens hin: zuerst müsse die Sozialbehörde die „Berechtigteneigenschaft" (calitatea de beneficiar) feststellen, erst danach könne die Rentenbehörde den Zahlungsanspruch (dreptul la indemnizatie) auf einen eigenen Antrag hin verbescheiden. Deswegen würden geeignete Antragsvordrucke für jede Verfahrensstufe entwickelt und in Kürze zur Verfügung gestellt werden. Der Verband bot an, diese zweisprachig und möglichst einfach zu verfassen, alle erforderlichen Erklärungen in die Antragsvordrucke einzubauen und bei der Übermittlung an die Berechtigten behilflich zu sein. Noch am selben Tag wurden der Nationalen Agentur für Sozialleistungen (ANPIS) die vorbereiteten Vorschläge für abgestimmte Antragsvordrucke (in elektronischer Form) übermittelt. Zur Antragstellung müssten Betroffene dann den abgestimmten Vordruck persönlich unterzeichnen und die Unterschrift bei den zuständigen Dienststellen (Bürgermeisterämter am Wohnsitz oder jede andere für das Beglaubigen einer Unterschrift für behördliche Zwecke zuständige Stelle) beglaubigen lassen. Diese Anträge könnten dann zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen (Ausweis, Personenstandsurkunden und Verfolgungsbeleg) in beglaubigter Ablichtung per Post oder über Bevollmächtigte nach Rumänien gesendet werden. Der Verband wird die Fertigstellung dieser Vordrucke mit Nachdruck beobachten und diese dann zum Download zur Verfügung stellen. Betroffenen wird empfohlen, die Veröffentlichungen in dieser Zeitung zu verfolgen und im Vorfeld bereits beglaubigte Kopien erforderlicher Unterlagen anfertigen zu lassen, damit die Anträge dann sofort nach Vorlage der überarbeiteten Antragsvordrucke zur Versendung gelangen können.

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigung, Russlanddeportation

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Neueste Kommentare

  • 12.11.2013, 12:19 Uhr von Karel Will: Dem Problem, Herr Baiker - dem kann nur die Administration entgegentreten, indem sich hier keiner ... [weiter]
  • 13.09.2013, 11:42 Uhr von Rolf Baiker: Liebe Leserinnen und Leser, in diesem Forum geht es um das Entschädigungsrecht in Rumänien. Nur ... [weiter]
  • 12.09.2013, 19:41 Uhr von gloria: @13 Schreiber:Nein Herr Schreiber ich entscheide hier gar nichts-aber Sie schon 2mal nichts!!Ich ... [weiter]

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