10. Oktober 2007

Notwendige Erneuerung: Bundesvorstand empfiehlt dem Verbandstag eine Neufassung der Satzung

Satzungsneufassungen begegnen stets großem Interesse, weil zumeist inhaltliche Änderungen vorgenommen werden, die für das Vereinsle­ben von Bedeutung sein können. Nachfolgend wird daher eine summarische Aufzählung und kurze Erläuterung der vorgeschlagenen Ände­rungen mit Vorgeschichte der Neufassung wie­dergegeben. Interessierte können die Neufas­sung der Satzung seit dem 6. Oktober 2007 in vollem Wortlaut in der Online-Ausgabe unter www.siebenbuerger.de einsehen.
Wenn der Verbandstag am 3./4. November 2007 in Bad Kissingen über die Neufassung der Satzung berät und beschließt, werden es auf den Tag genau 50 Jahre her sein, dass schon einmal eine Änderung und Neufassung der Sat­zung beschlossen wurde, nämlich auf dem Ver­bandstag vom 3. November 1957. Sie ist also kein „Teenager“ mehr, unsere Satzung, sondern eine „Dame im gesetzten Alter“, die übrigens – bei ihr darf man es ausnahmsweise sagen – am 26. Juni 1949 „geboren“ wurde, als der Verband der Siebenbürger Sachsen und Banater Schwaben gegründet und am 7. Oktober 1949 unter der Nr. 58 ins Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen wurde. Bereits im Jahr darauf wurde die Satzung geändert, als die Mitgliederversammlung am 11. Februar 1950 beschloss, künftig allein als „Verband der Sie­benbürger Sachsen in Deutschland“ ihre Wege zu gehen; eingetragen wurde dies am 21. März 1950. Wiederum ein gutes Jahr später hat der Verbandstag am 14. Mai 1951 die Namensän­derung in „Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland“ beschlossen; diese Eintragung erfolgte am 2. August 1951. In der Folgezeit bis heute wurde die Satzung noch mehrfach geändert. Insgesamt waren es rund zwanzig Änderungen, die zum Großteil nur einzelne Satzungsbestimmungen betrafen und keine nennenswerten Auswirkungen hatten.

Bedeutung der Satzung

Warum so viele Satzungsänderungen? Wes­halb diese Mühe? Ist die Satzung etwas so Be­sonderes? In der Tat, das ist sie. Die Satzung ist sozusagen das Grundgesetz eines Vereins; sie regelt alle Belange, Rechte und Pflichten der ein­zelnen Vereinsmitglieder und der Organe des Vereins, und bestimmt so das Vereinsleben. Den­noch müsste sie von Gesetzes wegen nur vier Punkte umfassen, nämlich den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins sowie den Um­stand, dass der Verein eingetragen werden soll (sogenannter Mussinhalt, § 57 BGB). Daneben soll und kann die Satzung aber auch Bestim­mungen darüber enthalten, wie Eintritt und Austritt der Mitglieder erfolgen, ob und welche Beiträge zu entrichten sind, wie sich der Vor­stand zusammensetzt, wie die Mitgliederver­sammlung einzuberufen ist oder wie deren Beschlüsse zu beurkunden sind (sogenannter Sollinhalt, § 58 BGB).

Im Regelfall enthalten die Satzungen überwie­gend Bestimmungen des sogenannten Sollin­halts; es hat sich in Praxis und Rechtsprechung durch Übung eine gewisse Gewohnheit, ein Schema, herausgebildet, welche Bestimmungen eine Satzung in welcher Reihenfolge enthalten soll. Als oberste Rechtsordnung eines Vereins sollte die Satzung – ähnlich einem Gesetz – mög­lichst alle jemals in Betracht kommenden Punkte abdecken, d. h. regeln. Es versteht sich daher von selbst, dass die einzelnen Satzungsbestim­mungen möglichst allgemein gehalten sein müssen. Es gilt der Grundsatz: So ausführlich wie nötig, jedoch so kurz wie möglich. Als Vereinsverfassung kommt der Satzung daneben auch repräsentative und werbende Bedeutung zu, zumal das Vereinsregister, in das sie eingetragen wird, ein öffentliches, d. h. für jedermann einsehbares Register ist.

Die tatsächlichen Vorgaben

Auch die Organisation und die Aktivitäten der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. werden von der Satzung (und der Geschäftsordnung) bestimmt. Bedingt dadurch, dass die Satzung im Laufe ihres Beste­hens, also in den letzten nahezu sechzig Jahren, immer wieder Korrekturen und Zusätze erfahren hat, kam es zu teilweise sich überschneidenden Regelungsbereichen in Satzung und Geschäfts­ordnung; teilweise fehlen aber auch vom Gesetz geforderte Regelungen ganz. Beide, Satzung wie Geschäftsordnung, weisen diverse Mängel auf und müssen als – gelinde ausgedrückt – angreif­bar bezeichnet werden. So verlangt beispielswei­se das Finanzamt München für Körperschaften mit zunehmendem Druck unter anderem, dass die Absätze Ziele und Zweck des Vereins in der Satzung getrennt ausgewiesen und behandelt werden. Ferner wird die genaue Benennung bzw. Bezeichnung(en) der gemeinnützigen Insti­tution(en) verlangt, an die im Falle der Auflö­sung des Vereins dessen Vermögen fallen soll. Schlimmstenfalls kann bei Nichterfüllung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohen.

Soweit die vereinsrechtliche Problematik. Die Landsmannschaft hat aber auch an anderen Fronten zu kämpfen: Die Mitgliederzahl ist in den letzten Jahren zwar nicht drastisch, aber stetig gesunken. Vor allem unter den Jugendlichen war und ist keine große Bereitschaft zu spüren, der Landsmannschaft als ordentliches Mitglied beizutreten. Nach der alten Satzung konnte gemäß § 3 lit. aa) ordentliches Mitglied nur „jeder Siebenbürger Sachse sowie jeder andere Deutsche werden, der sich zur Gemeinschaft der Siebenbürger Sachsen bekennt, das 18. Lebens­jahr vollendet hat und die Bürgerrechte besitzt.“ Derartige Regelungen, die dem damaligen Zeit­geist entsprangen, wirken heute eher zurückweisend und schränken den Kreis potenzieller neuer Mitglieder stark ein. Beitrittsmög­lichkeiten etwa für eine Firma oder eine Personenvereini­gung gab es nicht. Hier wurden beispielsweise mögliche Fördermitglieder abgehalten.

Daneben bekam die Landsmannschaft, wie auch die anderen Verbände, eine restriktivere Politik der Bundesregierung zu spüren. Durch die Verschlechterung der allgemeinwirtschaftlichen Großwetterlage und knapper werdende Geldmittel wurden staatliche Unterstützungen und Fördergelder gekürzt; ein teilweise herber Einschnitt in den Haushalt der Landsmannschaft.

Die Situation der Landsmannschaft und die Zukunftsaussichten können somit alles andere als rosig bezeichnet werden. Als eine der Maß­nahmen, die zumindest vereinsintern zu einer Beseitigung von Satzungsmängeln und einer Öff­nung der Landsmannschaft nach außen führen könnten, kam eine Überarbeitung der Satzung in Betracht.

Gründung eines Satzungsausschusses

Der Verbandstag 2003 in Mannheim beschloss daher, als erste Maßnahme eine Überprüfung der Satzung vornehmen zu lassen, um mögliche Unklarheiten und Schwachstellen sowie selbsterrichtete Hindernisse abzubauen und die Wei­chen für die Zukunft zu stellen. Ein Satzungs­aus­schuss wurde ins Leben gerufen; die gewählten Mitglieder waren (in alphabetischer Reihenfol­ge): Dr. Bernd Fabritius, Erhard Graeff, Rolf-Dieter Happe, Michael Konnerth, Rainer Lehni und Robert Sonnleitner. Folgender Auftrag wur­de dem Satzungsausschuss erteilt: Die Forderun­gen des Finanzamts München für Körperschaften zu überprüfen und – im Falle der Berechtigung – Vorschläge zu unterbreiten, wie diese am besten in die Satzung eingearbeitet werden könnten. Zum anderen soll die Satzung bei dieser Gelegenheit auf antiquierte, teilweise obsolete Bestimmungen überprüft und modernisiert werden. Gerade im Hinblick auf ein größeres, vereintes Europa erscheint es wichtig, sich auch anderen Gruppen und Ethnien zu öffnen. Das siebenbürgisch-sächsische Erbe und die be­währten Traditionen und Errungenschaften der Vorfahren sollen im positiv-konservativen Sinne gepflegt und in die Gemeinschaft eingebracht werden. Hierfür galt es, die Satzung zukunftstauglich zu machen.

Prüfung, Vorarbeitung, Durchführung

Bei der Umsetzung des Auftrages des Ver­bandstages wurden zunächst die Forderungen des Finanzamtes überprüft. Sie waren berechtigt, da die alte Satzung in den kritisierten Punk­ten nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Den Forderungen wurde daher durch entsprechende Änderungen der in Frage stehenden Paragraphen entsprochen. Schwieriger gestaltete sich jedoch der weitere Auftrag einer Überprüfung und Modernisierung der Satzung. Hier hätte das Abändern gewisser Paragraphen oder das Hinzufügen neuer Be­stimmungen nur den Eindruck eines Flickwerks hervorgerufen, was der Satzung wegen der bereits erfahrenen Änderungen und angesichts des Umstandes der Aufsplitterung von Regelun­gen in Satzung und Geschäftsordnung sicher nicht gut getan hätte. Der Satzungsausschuss hat hier mehrere Gestaltungsmöglichkeiten überprüft, gelangte jedoch immer wieder zu dem Ergebnis, dass diese Aufgabe nur dann zufriedenstellend und zukunftsweisend gelöst werden kann, wenn die Satzung neu gestaltet wird, wo­bei so viel an alten Satzungs­bestimmungen wie möglich erhalten bleiben soll.

Zuerst wurde der Satzung eine Neuordnung gegeben, die unter Berücksichtigung der Üblich­keit, aber auch der Notwendigkeit, eine Zuord­nung und Zusammenfassung der jeweils zusammengehörigen Themen vorsah. Abschnittsweise wurde dann die neue Gliederung mit Leben, also mit Paragraphen erfüllt, wobei bei jedem Para­graphen überprüft wurde, ob er nicht der alten Satzung – gegebenenfalls mit Änderungen oder Anpassungen – entnommen werden könnte. Die Regelungen in den einzelnen Abschnitten wurden anschließend auf rechtliche Übereinstim­mung, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit innerhalb des Abschnitts, aber auch in Bezug auf die anderen Abschnitte überprüft. Schluss­endlich wurde die Diktion und die Kongruenz aller Vorschriften in den einzelnen Abschnitten und innerhalb der Gesamtsatzung überprüft. Die „neue“ Satzung wurde dann dem Bundes­vor­stand zur Überprüfung und Begutachtung vorgelegt. Dieser hat auf seiner Sitzung am 30. September 2007 in München der vorgeschlagenen Satzungsneufassung mit nur geringfügigen Änderungen zugestimmt.

Inhalt der Satzungsneufassung

Was steht nun in der neuen Satzung? Was ist anders gegenüber der alten Satzung? Bereits auf den ersten Blick erkennt man eine neue Gliede­rung, die in Anlehnung an die allgemein übliche Praxis eine thematische Zusammenfassung und eine teilweise neue Reihenfolge der zu treffenden Regelungen enthält. Die neue Satzung ist in fünf Hauptabschnitte untergliedert, die in den Paragraphen 1 bis 7 die Grundlagen des Vereins und in den Paragraphen 8 bis 11 die Mitglied­schaft regeln. Nach Feststellung der Organe des Vereins in § 12 folgen Vorschriften über den Vor­stand (§§ 13 bis 19) und Bestimmungen, die den Verbandstag betreffen (§§ 20 bis 24). Die Para­graphen 25 bis 29 schließlich enthalten die restlichen, üblichen Regelungen.

Abschnitt I, Grundlagen des Vereins, §§ 1 bis 7

Hervorzuheben sind aus der Neufassung der Satzung folgende grundlegende, neue Regelun­gen: § 1 weist als neuen Namen „Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland“ aus, stellt aber zugleich klar, dass es sich weiterhin um die Landsmannschaft als Gemeinschaft der Landsleute handelt, die künftig einen der neuen Struktur angepassten neuen Namen führt. Na­türlich bedarf diese Namensänderung der vorherigen zustimmenden Beschlussfassung durch den Verbandstag.

Die §§ 2 und 3 regeln Zweck und Zielsetzung des Vereins, wobei in § 3 entsprechend den For­derungen des Finanzamts kleinere Änderungen bei einigen Begriffen vorgenommen wurden.

§ 2 (Zweck des Vereins) wurde entsprechend einer weiteren Forderung des Finanzamts neu aufgenommen, da es sich hierbei um den sogenannten Mussinhalt (s.o.) einer Satzung handelt. Sein Inhalt wurde Begriffen und Regelungen ent­nommen, die – wenn auch verstreut – schon in der alten Satzung enthalten waren. In § 4 (Ge­meinnützigkeit) wurde schließlich der Sieben­bürgisch-Sächsische Kulturrat e.V. als Überneh­mer des Vermögens im Fall einer Auflösung des Vereins benannt.

Die weiteren Grundlagen des Vereins, sein Auf­bau und seine Struktur, sind in den §§ 5 bis 7 geregelt. Hervorzuheben sind die Neuregelungen in § 6, die den Untergliederungen jetzt die Art ihres Zusammenschlusses, d. h. die Wahl ihrer Rechtsform freistellen; ferner stellt die in § 7 vorgesehene Zusammenfassung aller bestehenden Ordnungen und Richtlinien im Rahmen so­genannter „Verbandsrichtlinien“ eine Neuerung dar, die der Klarheit und Übersichtlichkeit dienen soll.

Abschnitt II, Mitgliedschaft, §§ 8 bis 11

In den folgenden §§ 8 bis 11 werden die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder behandelt, wobei die bislang auf Satzung und Geschäfts­ordnung verteilten Bestimmungen zusammengefasst wurden.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist hier die Öffnung des Vereins. Der Verein steht nunmehr allen natürlichen Personen offen und darüber hinaus auch Personenvereinigungen und juristischen Personen. Die Beschränkung auf Sieben­bürger Sachsen und andere Deutsche ist aufgehoben, ein nach Auffassung des Satzungsaus­schusses wichtiger Schritt, leben wir doch in einem mehr und mehr zusammenwachsenden Europa mit grenzüberschreitenden Institutionen und Vereinigungen, wo Gruppierungen, die sich selbst isolieren, keine Überlebenschance haben. Auch die mögliche Aufnahme von Personenver­einigungen und juristischen Personen geht in diese Richtung, auch wenn sie gleichzeitig einen Strukturwandel bedeutet. Sollten nämlich auch nur einige (wenige) Firmen oder Personenverei­nigungen Mitglied sein, so kommen auf den (auf­nehmenden, übergeordneten) Verein auch soge­nannte Verbandsaufgaben zu. Die Bedingungen eines Beitritts und einer Mitgliedschaft sind daher detailliert in einem Beitrittsprotokoll festzuhalten. Auf diesen Gebieten gilt es erst einmal Erfahrungen zu sammeln; dennoch, der Schritt der Öffnung muss getan, ja gewagt werden, um die Landsmannschaft bzw. den Verband – auch finanziell – lebensfähig zu erhalten.

Abschnitt III, Organe des Vereins, Vorstand, §§ 12 bis 19, § 12

Er enthält eine Aufzählung der Organe des Vereins, die nur nominell geändert wurden. Sachliche Änderungen gab es hingegen beim Vorstand, §§ 13 bis 19, auch wenn diese nicht so gravierend sind wie sie scheinen, sondern eher dem Ist-Zustand der letzten Jahre Rech­nung tragen.

Die Anzahl der Vorstandsgremien wurde von nominell vier auf drei, de facto sogar nur auf zwei, gekürzt, ohne dass sich hierbei die Zahl der Verantwortlichen oder deren demokratische Legitimation verringert hätte. Oberstes Vor­standsgremium bleibt der Bundesvorstand. Da­neben gibt es noch den geschäftsführenden Vor­stand und – weil rechtlich vorgeschrieben – den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der allerdings mit dem geschäftsführenden Vorstand identisch ist. Der geschäftsführende Vorstand wiederum gehört in seiner Gesamtheit ebenfalls dem Bun­desvorstand an. Entsprechend der Neugliede­rung wurden auch die Zuständigkeiten teilweise neu geregelt; an den überkommenen Vorstands­aufgaben hat sich jedoch nichts geändert. Die „Verschlankung“ des Vorstands sollte sich positiv auswirken, da es nunmehr bei gleicher Mit­gliederzahl des „Gesamtvorstandes“ weniger Ebenen und flexiblere Einheiten gibt.

Abschnitt IV, Verbandstag, §§ 20 bis 24

In den §§ 20 bis 24 sind Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verbandstages geregelt. Die Stellung als ranghöchstes Organ blieb unangetastet; auch bei den Befugnissen und Zustän­digkeiten gab es keinerlei Änderungen.

Abschnitt V, Sonstige Regelungen, §§ 25 – 30

Sie enthalten die allgemeinüblichen, sonstigen Regelungen; auch hier gab es keine wesentlichen Änderungen.

Zusammenfassung

Am auffälligsten an der Satzungsneufassung ist, wie bereits angesprochen, die Neugliede­rung, die sämtliche Themenbereiche, die in die Satzung gehören, auch aufgenommen hat. Die Satzung zeigt sich nun als homogenes, übersichtliches Werk, das sicher an Klarheit gewonnen hat und damit auch besser verständlich ist. Wesentlich ist die Öffnung nach außen, wozu auch die Aufnahme von Personenmehrheiten und juristischen Personen gehört. Ebenfalls we­sentlich wird die Frage der Namensänderung in § 1 Absatz 1 letzter Halbsatz der Satzung sein. Wichtig und hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass die Frage der Namensänderung mit der Satzungsneufassung selbst nichts zu tun hat, sondern sich als konsequente Folge der Verbandsstrukturierung ergeben hat.

Weitere Ordnungen

Die Neufassung schafft eine größere Über­sichtlichkeit. Verstärkt wird dies, wenn alle Ordnungen, Richtlinien und sonstigen Vereins­regelungen als „Verbandsrichtlinien“ zu einem Regelwerk zusammengefasst sein werden. Der Grundstock dazu ist in § 7 gelegt; neu gefasst wurden auch bereits fünf dieser Richtlinien, und zwar die „Verbandsrichtlinien“ selbst, sozusagen als Rahmenwerk, die „Wahlordnung für den Bundesvorsitzenden und die Stellvertretenden Bundesvorsitzenden“, die „Schlichtungsord­nung“, die „Beitrittsordnung“ und erstmals eine „Beitragsordnung“. Im Ergebnis wird der Ver­band mit „nur“ zwei wichtigen Regelwerken aus­kommen: dies sind die Satzung und die (zusammengefassten) Verbandsrichtlinien.

Schlussbemerkung

Natürlich gab es bereits im Vorfeld und während der Ausarbeitung der Satzungsneufassung Kritik und Stellungnahmen sowie verbale Aus­einandersetzungen (siehe Leserecho in der morgigen Siebenbürgischen Zeitung Online). Wir hoffen, dass sich manche Aufre­gung und Kritik legen, zumindest aber versachlichen werden, nachdem nunmehr der Wortlaut der Satzungsneufassung auf SiebenbuergeR.de für jeden Interessierten online einsehbar ist. Vielleicht können auch vorstehende Ausführun­gen dazu beitragen.

Abschließend sei nochmals mit Nachdruck klargestellt: Bei der vorgelegten Satzungsneu­fassung handelt es sich keineswegs um eine be­reits beschlossene Satzung oder um ein „Diktat“ zur Beschlussfassung. Die Satzungsneufassung stellt lediglich einen Vorschlag an den Verbands­tag dar. Die Entscheidung über diesen Vorschlag liegt beim Verbandstag, der hierüber mit der ge­botenen Sachlichkeit und mit Augenmaß bera­ten und beschließen möge.

Rolf-Dieter Happe

Schlagwörter: Landsmannschaft, Verbandstag

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