1. Februar 2003

Häuserrückgabe in Rumänien: Abgabefrist verlängert

Die rumänische Regierung hat das Immobilienrückgabegesetz 10/2001 durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 84/2002 vom 12. Dezember 2002 verändert und ergänzt. Der Abgabetermin für die gesamten Unterlagen (gemäß Artikel 22 des Gesetzes 10/2001) wird nun um 30 Tage bis zum 14. März 2003 verlängert. Zudem können innerorts belegene Baugrundstücke in Form eines speziellen Nutzungsrechtes an ausländische oder staatenlose Bürger zurückgegeben werden.
Anträge auf Häuserrückgabe und Entschädigung gemäß Gesetz 10/2001 konnten bis zum 14. Februar 2002 gestellt werden. Allerdings sorgt die praktische Anwendung des Gesetzes bei vielen Antragstellern für Verwirrung und Unsicherheit. Schwierigkeiten ergeben sich einerseits aus den gesetzlichen Bestimmungen, die - bewusst oder unbewusst - nicht immer die glücklichsten Formulierungen enthalten, und andererseits aus deren Anwendung durch die Behörden. Wie berichtet, stellen die rumänischen Behörden von Ort zu Ort verschiedene Ansprüche an die Unterlagen, die den Antrag auf Häuserrückgabe oder Entschädigung untermauern. Vielen Antragstellern wird beispielsweise eine notarielle Erklärung zu drei Punkten abverlangt:

a.) keinen Antrag nach Gesetz 112/95 gestellt und somit keine Entschädigung erhalten zu haben;

b.) keinen Antrag auf Rückerstattung des Eigentums auf dem gerichtlichen Wege eingeleitet zu haben;

c.) bei keiner anderen Institution Schadensersatz für die betreffende Immobilie gemäß Gesetz 10/2001 beantragt und erhalten zu haben.

Punkt c) bezieht sich nicht auf Leistungen, die aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes vom deutschen Staat erfolgten. Der in Deutschland erhaltene Lastenausgleich stellt nämlich keine Entschädigung gemäß Gesetz 10/2001 dar. Daher kann der Antragsteller wahrheitsgemäß angeben, „bei keiner anderen Institution Schadensersatz für diese Immobilie gemäß Gesetz 10/2001 beantragt oder erhalten zu haben“. Selbst wenn jemand erklärt, Leistungen nach dem deutschen Lastenausgleich bezogen zu haben, wird der rumänische Staat nicht von der Bezahlung der Entschädigung gemäß Gesetz 10/2001 befreit.





Rumänische Behörden sind auch nicht befugt, seitens des Antragstellers eine so genannte „Negativbescheinigung“ vom Ausgleichsamt einzufordern, siehe Siebenbürgische Zeitung Online vom 8. Mai 2002. Die Behörden versuchen damit möglicherweise die Antragsteller abzuschrecken. Die Forderung selbst entbehrt allerdings jeglicher gesetzlicher Grundlage. Eine Entschädigung laut Gesetz 10/2001 kann nicht versagt werden, wenn keine „Negativbescheinigung“ vom Ausgleichsamt vorliegt, da es sich – wie erwähnt – um keine Entschädigung für illegal enteignetes Vermögen handelt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann gerichtlich in Rumänien vorgegangen werden - mit sehr guten Aussichten, den Prozess zu gewinnen. Wenn alle Rechtswege in Rumänien ausgeschöpft sind, kann schließlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden. Dieses hat den rumänischen Staat schon mehrfach zu hohen Entschädigungen verurteilt, wenn die Rückgabe verweigert wurde. Straßburg kann allerdings auch im Falle einer unzureichenden Entschädigung eingeschaltet werden.

Karin Fazakas


Die Autorin stammt aus Hermannstadt und ist Rechtsanwältin mit rumänischem und deutschen Studienabschluss. Anschrift: Rechtsanwältin Karin Fazakas, Münchner Str. 10, D-85640 Putzbrunn, Telefon: 089-3612550, Fax: 089-36100568, E-Mail: K.Fazakas@t-online.de.

Weitere Artikel zum Thema Häuserrückgabe, jeweils mit weiterführenden Links:

Rumänischer Staat zu hoher Entschädigung verdonnert

Rumänien verliert Prozesse in Straßburg

Häuserrückgabe mit Hindernissen

Entwicklung des Häuserrückgaberechts in Rumänien

Bewerten:

2 Bewertungen: o

Noch keine Kommmentare zum Artikel.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.