14. November 2001

Antragsfrist zur Häuserrückgabe um drei Monate verlängert

Die rumänische Regierung hat in einer Sitzung am 9. November beschlossen, die Antragsfrist zur Häuserrückgabe um weitere drei Monate, das heißt bis Mitte Februar 2002, zu verlängern. Um wirksam zu werden, muss der Dringlichkeitserlass noch im Amtsblatt der Regierung ("Monitorul Oficial") veröffentlicht werden.
Das rumänischen Gesetz Nr. 10 vom 8. Februar dieses Jahres hatte als Abgabefrist der Anträge auf Rückgabe oder Entschädigung von enteigneten Immobilien den 14. August 2001 vorgesehen. Mit einem Dringlichkeitserlass hatte die rumänische Regierung die Antragsfrist, d.h. den letzten Termin für die sogenannte „Notifizierung“ der Ansprüche auf Restitution, zunächst bis zum 14. November hinausgeschoben. Nun wird diese Frist um drei weitere Monate bis Mitte Februar 2002 verlängern.
Auf Antrag können enteignete Immobilien - auch an die Erben - zurückgegeben werden; ersatzweise ist eine Entschädigung vorgesehen. Die Anträge müssen beim zuständigen Bürgermeister oder - im Fall von Unternehmen - an den heutigen Besitzer gerichtet werden.
Laut Gesetz Nr. 10 vom 8. Februar 2001 sind sämtliche Enteignungsmaßnahmen des kommunistischen Staates zwischen dem 6. März und 22. Dezember 1989 willkürlich und rechtswidrig. Von dem Gesetz erfasst sind etwa Wohnhäuser, Höfe, Wirtschaftsgebäude, Kaufhäuser, Gaststätten, Baugrundstücke, Fabriken, Banken, nicht aber landwirtschaftliche Flächen. Der rumänische Staat hat jedoch in vielen Fällen konfiszierte Immobilien an Mieter veräußert, in diesen Fällen schließt das Gesetz eine Rückgabe aus. Dasselbe gilt, wenn eine Immobilie für den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Wenn es sich um enteignete Unternehmen handelt, die sich heute im Staatsbesitz befinden, sollen den Enteigneten mit Aktien von staatlichen Unternehmen enteignet werden. Grundsätzlich soll sich die Entschädigung am Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Enteignung orientieren. Für enteignete Wohnhäuser ist eine Entschädigung in Geld vorgesehen, deren Höhe noch bestimmt werden muss. Auch Personen, die ihre Immobilie bei ihrer Ausreise dem kommunistischen Staat gegen eine (eher symbolische) Entschädigung abtreten mussten, können die Rückgabe ihrer Immobilie verlangen. Wenn sie allerdings mit ihrem Begehren Erfolg haben, wird die schon gezahlte Entschädigung verrechnet. Wer in Deutschland Lastenausgleich erhalten hat muss ihn gegebenenfalls zurückzahlen.
Rechtsanwalt Detlef Barthmes, Wirtschafts- und Siebenbürgenreferent der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland, rät den Betroffenen, auf jeden Fall einen Antrag auf Rückgabe zu stellen. Das sei Voraussetzung für eine mögliche Entschädigung. Er nennt das Gesetz wegen der Einschränkungen eher ein Entschädigungsgesetz als ein Rückgabegesetz. Bemerkenswert ist, dass Rückgabe und Entschädigung nicht an die Staatsangehörigkeit der Enteigneten anknüpfen.
Musteranträge in rumänischer Sprache und mit deutscher Übersetzung können zu einem Kostenbeitrag von 40 DM bei RA Detlef G. Barthmes, Ramersdorfer Straße 1, 81669 München, Telefon: (089) 6 89 07 70, Telefax: (089) 68 90 77 77, E-Mail: barthmes@kbk.to, angefordert werden.
Praktische Tipps zur Immobilienrückgabe in der Siebenbürgischen Zeitung:
Das neue Häuserrückgabegesetz - Kommentar und praktische Tipps von Michael Miess, Folge 5 vom 30. März 2001, Seite 4

Fragen und Antworten zum neuen rumänischen Restitutionsgesetz (Teil I) von Detlef G. Barthmes, Folge 6 vom 15. April 2001, Seite 7

Fragen und Antworten zum neuen rumänischen Restitutionsgesetz (Teil II) von Detlef G. Barthmes, Folge 8 vom 15. Mai, Seite 11

Fragen und Antworten zum neuen rumänischen Restitutionsgesetz (Teil III) von Detlef G. Barthmes, Folge 10 vom 20. Juni, Seite 15

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