10. Mai 2013

Gegendarstellung von Dr. Claus Stephani

In dem Beitrag „Claus Stephani gewinnt Unterlassungsklage gegen Verband und Richard Wagner“ (Druckausgabe der Siebenbürgischen Zeitung, 15. März 2013, S. 5) wurde über den Verlauf und Ausgang eines Gerichtsverfahrens berichtet. Leider haben sich dabei mehrere Unrichtigkeiten eingeschlichen.
Über mich wird gesagt, ich hätte „selbst eingeräumt, von 1960 bis 1963 Mitarbeiter der Securitate gewesen zu sein“. Eigenintiativ von mir aus kam der Beitrag „Schwester Lüge, Bruder Schmerz“ (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20.11.2010); darin habe ich im Einzelnen geschildert, wie ich 1961 von der Securitate gezwungen wurde, eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben und wie ich danach die Mitarbeit verweigert habe und ich deshalb 1963 laut Belegen der Securitate aus jeder weiteren Mitarbeit „entlassen“ wurde.

Weiter hat Richard Wagner behauptet, er hätte nur eine „weitergehende IM-Tätigkeit von Dr. Claus Stephani“ „in den Raum gestellt“. In der Einleitung des streitgegenständlichen Beitrags (SbZ-Online vom 16. Dezember 2010) heißt es jedoch: „Gestützt auf Beweismittel für eine weitergehende IM-Tätigkeit von Dr. Claus Stephani [...].“ Mir wurde also eine weitere IM-Tätigkeit in der Zeit nach 1963 unterstellt. Derartige Vorwürfe hat das Oberlandesgericht München als nicht berechtigt angesehen, wie schon in einem Verfahren im Jahr 2011.

Zu dem Absatz: „Wagner legte als Beweismaterial u.a. den Artikel ‚Das Brauchtum ist lebendig. Deutsche Volksgruppen in Rumänien‘, erschienen in der Wasserburger Zeitung vom 13. September 1977, vor, in dem der gleiche Sachverhalt wie im IM-Bericht vom 1. November 1977 geschildert wird, wobei der Vortragende jedoch nicht ‚Moga‘, sondern Claus Stephani gewesen sei, so Wagner.“

Ein Zeitungsbericht wie dieser ist kein „Beweismaterial“ dafür, dass der Vortragende [Stephani] IM war. Im Gegenteil: Der sechs Wochen später datierte IM-Bericht beinhaltet nur den „gleichen Sachverhalt“. Er ist somit nichts anderes als eine Wiedergabe des Zeitungsberichts. Wenn es im genannten SbZ-Beitrag lautet „Claus Stephani klagte gegen Unterlassung [...]“, so ist dies eindeutig eine Falschinformation, denn ich habe „wegen Unterlassung“ geklagt.

Aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München wird nicht zutreffend zitiert, wenn es im SbZ-Beitrag heißt: „Wenn über ihn [Stephani] behauptet werde, er habe nach der von ihm zugestandenen Tätigkeit als informeller Mitarbeiter (1963) noch bewusst als Informant für die Securitate gearbeitet, werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt [...].“ Denn in den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts München (Verfahren Dr. Claus Stephani gegen Verband der Siebenbürger Sachsen e.V. und Richard Wagner, Az. 18 U 1737/12 Pre Entscheidungsgründe, B III., S. 16-17) wird konkret ausgeführt:

„Der Vorwurf, der Kläger [Stephani] habe auch nach dem Ende der von ihm zugestandenen Tätigkeit als informeller Mitarbeiter noch bewusst als Informant für die Securitate gearbeitet und dabei die im Einzelnen geschilderten Tätigkeiten entfaltet, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers [Stephani] und ist geeignet, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Entsprechend § 186 StGB haben die Beklagten [Verband der Siebenbürger Sachsen und Richard Wagner] die Wahrheit ihrer Behauptungen zu beweisen. Dieser Beweis ist ihnen nicht gelungen.“ In der SbZ wird über das Urteil des Oberlandesgerichts unzutreffend berichtet, wenn es heißt: „Das Gericht äußerte hypothetische Zweifel auch an den drei Schreiben des Nationalen Rates für das Studium der Archive der Securitate (CNSAS), die als Beweis vorgelegt wurden und in denen die Übereinstimmung zwischen den Securitate-Mitarbeitern „Moga“ bzw. „Marin“ einerseits und Claus Stephani anderseits festgestellt wurde (siehe „CNSAS identifiziert IM ‚Marin‘ als Claus Stephani“).

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht München seine Entscheidung konkret wie folgt begründet: „Die vorgelegten Schreiben und Berichte der C.N.S.A.S. und ihrer Fachabteilungen vermögen den Senat auch sonst nicht von der Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptungen zu überzeugen.“ (S. 17.) Diese Schreiben der CNSAS besagen nur, dass der Deckname „Marin“ dem Kläger [Stephani] zugeordnet werden könne, nicht jedoch, dass ich von 1970 bis 1989 unter diesem Decknamen bewusst für die Securitate gearbeitet hätte. So hat es auch das Oberlandesgericht München gesehen: „Die Ausübung einer konkreten Tätigkeit des Klägers [Stephani] nach 1963 wird hierdurch nicht bestätigt. Die amtlichen Schreiben und Bestätigungen enthalten erkennbar auch keine Auseinandersetzung mit der Richtigkeit des Inhalts der Ihrer Bewertung zugrundeliegenden Schriftstücke.“ (S. 18.)

Dr. Claus Stephani



Hinweis der Redaktion: Nach dem Bayerischen Pressegesetz sind wir verpflichtet, diese Gegendarstellung, unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt, abzudrucken.

Schlagwörter: Stephani

Bewerten:

70 Bewertungen: +

Neueste Kommentare

  • 10.05.2013, 09:04 Uhr von getkiss: So ist´s: „Schwester Lüge, Bruder Schmerz“ Wortreiche Gegen-Darstellung-en....."in Dubio pro ... [weiter]

Artikel wurde 1 mal kommentiert.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.