19. Dezember 2018

Diffamierung der deutschen Minderheit hat Folgen

Bukarest – In der Pressemitteilung des Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien (DFDR) zur zweiten ordentlichen Vertretersitzung im laufenden Jahr, die am 22. November in Temeswar stattfand, wurde auch zur fortlaufenden Diffamierungskampagne in den rumänischen Medien gegen die deutsche Minderheit Stellung bezogen.
DFDR-Vorsitzender Dr. Paul-Jürgen Porr teilte mit, dass Klage beim Antidiskriminierungsrat (CNCD) und bei der Aufsichtsbehörde der audio-visuellen Medien (CNA) eingereicht wurde und gegen die Verleumder gerichtlich vorgegangen wird. Der Vorstand des DFDR, der ebenso in Temeswar tagte, hatte beschlossen, auch im Falle der drei letzten Angriffssendungen gegen die deutsche Minderheit (zweimal im öffentlich-rechtlichen Sender TVR1 zu bester Sendezeit sowie Antena 3) wieder dreigleisig vorzugehen, und zwar über CNA, CNCD und Gerichtsverfahren.

Ein Erfolg wurde bereits in der Klage gegen den Historiker Prof. Dr. Scurtu verzeichnet, der zu einer Geldbuße in Höhe von 6 000 Lei und das Begleichen der Gerichtskosten sowie Veröffentlichen des Gerichtsurteiles in der Tageszeitung Cotidianul (wo der Verleumdungsartikel erschienen war) verurteilt worden war. Zudem beschloss der Vorstand, eine Darstellung der historischen Fakten über die deutsche Volksgruppe in Rumänien und deren Besitz – um dieses Thema ging es in den Verleumdungen – durch rumänische Historiker zu veranlassen, um die rumänische Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt aufzuklären.

Allerdings gibt es auch eine erste, konkrete und besorgniserregende Folge der Verleumdungsaktionen. Wolfgang Wittstock hatte Ende September in der Allgemeinen Deutschen Zeitung für Rumänien (ADZ) darüber berichtet. Demnach wurde einem Siebenbürger Sachsen in Tartlau (Burzenland) die im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens bereits 2006 in Aussicht gestellte Entschädigungszahlung annulliert. Es geht dabei um Bodenflächen, die seinen Eltern 1945 enteignet worden waren. In der Begründung heißt es sinngemäß: Der Enteignete sie Mitglied der Deutschen Volksgruppe gewesen, die 1944 als illegal aufgelöst wurde.

Illegal sei jedoch die Entscheidung, so Wittstock: „Es gibt keinen Gesetzesparagraphen, der besagt, dass Personen, die Mitglieder der Deutschen Volksgruppe in Rumänien waren, oder deren Erben, kein Recht auf Restitution oder Entschädigung für nach dem Jahr 1944 enteignete Bodenflächen haben.“ Hinzu kommt, dass in den Jahren 1940-1944, als die Deutsche Volksgruppe in Rumänien als juristische Person des öffentlichen Rechts legal existierte, alle rumänischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit automatisch Mitglieder waren, sofern sie diese Zugehörigkeit nicht explizit verleugneten bzw. sich nicht ausdrücklich von der Volksgruppe distanziert hatten (und das waren sehr wenige Ausnahmen), erklärt Wittstock. Für die Zukunft werden ähnliche Entscheidungen befürchtet.

NM

Schlagwörter: deutsche Minderheit, deutsch-rumänische Beziehungen, Medien, Klage

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