1. Januar 2023

Bund der Vertriebenen (BdV) informiert über Bürgergeld

Hartz IV, das sogenannte Arbeitslosengeld II, wird ab 1. Januar 2023 durch das neue Bürgergeld abgelöst werden. Das Bürgergeld ist eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und soll sicherstellen, dass diese Menschen ihren Lebensbedarf (Existenzminimum) sichern können. Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte – aktuell sind es 5,2 Millionen Menschen in Deutschland – wird künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Hierfür wird es voraussichtlich nicht nötig sein, neue Anträge zu stellen. Das sind die Eckpunkte des neuen Bürgergelds:
Die Regelsätze werden erhöht, Alleinstehende erhalten ab 1. Januar 502 Euro pro Monat, das sind über 50 Euro mehr als bisher. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten 451 Euro. Jugendliche ab 14 bekommen 420 Euro, Kinder von 6 bis 14 Jahre 348 Euro, Kinder unter 6 Jahren 318 Euro. Außerdem soll beim Bürgergeld im Voraus statt im Nachhinein die Inflation bei der jährlichen Anpassung der Regelsätze berücksichtigt werden. Wer zwischen 520 und 1000 Euro hinzuverdient, soll mehr vom Einkommen behalten dürfen. Die Freibeträge werden auf 30 Prozent (bisher 20 Prozent) angehoben. Zudem werden die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Auszubildenden auf 520 Euro erhöht.

Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, soll in den ersten beiden Jahren das Ersparte behalten dürfen. So muss Vermögen erst ab 40 000 Euro bzw. jeweils weitere 15 000 Euro für alle anderen in der Bedarfsgemeinschaft angetastet werden.

Für ein Jahr sollen die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen werden. In dieser Karenzzeit müssen Bürgergeldbezieher nicht umziehen. Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll besser unterstützt werden. Dazu wird ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt. Für die Teilnahme an Maßnahmen für eine nachhaltige Integration wird ein Bonus in Höhe von monatlich 75 Euro eingeführt. Mit dem Bürgergeld war erst eine sechsmonatige Vertrauenszeit geplant, in der keine Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen eintreten sollten. Die wurde nun gestrichen, es gelten folgende Regeln:

• Leistungsminderungen sind wegen Pflichtverletzungen von Tag 1 an möglich und gliedern sich in drei Stufen. Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
• Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
• Nach dem Gesetz zählt ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zum Schonvermögen, bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Nach dem Kompromiss können auch größere Häuser bzw. Wohnungen zum Schonvermögen gerechnet werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde.
• Leistungsminderungen sind aufzuheben, wenn die Leistungsberechtigten die Mitwirkungspflichten erfüllen oder nachträglich glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzu­kommen.
• Die bisherigen verschärften Sonderregelungen für die unter 25-Jährigen entfallen. Werden künftig die Leistungen für unter 25-Jährige gemindert, sollen die Jobcenter ein Beratungs- und Unterstützungsangebot machen.
• Den Leistungsberechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, die Umstände ihres Einzelfalles persönlich vorzutragen. Verletzen sie wiederholt ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll das Jobcenter sie aufsuchend beraten

Quelle: Bund der Vertriebenen

Schlagwörter: Bürgergeld, Soziales, BdV, Information

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