1. Juli 2009

Lösung der Rentenproblematik durchgesetzt

Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt das Zugangsrisiko für rumänische Rentenzahlungen. Mit einem an den Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. gerichteten Schreiben vom 12. Juni 2009 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin im Namen aller im Verhältnis zu Rumänien bezeichneten Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung einer Übernahme des Zugangsrisikos für rumänische Rentenzahlungen bei Mitwirkung der Betroffenen in einem bundeseinheitlichen Verfahren zugestimmt (DRV Bund, AZ. 0332/00-30-64-80-00). Mithin wird eine der wesentlichen Forderungen unseres Verbandes erfüllt. Demzufolge ist ein Hauptgrund für die Nutzung des Dispositionsrechtes aus Art. 44 der Verordnung 1408/71 (Aufschub der Rentenfeststellung in Rumänien bis zur Sicherung des Verfahrens) ist für die Zukunft beseitigt worden.
Diese Übernahme des Zugangsrisikos für rumänische Rentenzahlungen durch die Deutsche Rentenversicherung bedeutet, dass zukünftig bei jenen Landsleuten, die alle Formulare ihres Altersrentenantrages in Deutschland ausfüllen und somit auch das Verfahren in Rumänien einleiten lassen, die Kürzung der deutschen Rente erst nach dem tatsächlichen Eingang von Rentenzahlungen aus Rumänien erfolgt und dass bei Ausbleiben der Zahlung aus Rumänien keine Kürzung erfolgt. So besteht nun im Normalfall kein Anlass mehr, vom Recht Gebrauch zu machen, die Rentenantragsstellung in Rumänien auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Wird so verfahren, dürfte es keinen Fiktivabzug mehr geben. Die intensiven Bemühungen des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland zur Verbesserung der in den letzten Jahren sehr unbefriedigenden Situation für Rentenbezieher mit Zeiten im Herkunftsgebiet seit Geltung der neuen Regelungen des zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien (1. Juni 2006) sowie dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union (1. Januar 2007) konnten damit zu einem guten Ergebnis gebracht werden.

Die Entwicklung im Rückblick

Wie in der Siebenbürgischen Zeitung bereits umfassend berichtet, ist am 1. Juni 2006 das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Rumänien in Anwendung getreten und mit dem EU-Beitritt Rumäniens am 1. Januar 2007 die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Regelung der Sozialversicherung bei Fällen mit Bezug zu Rumänien. Nach diesen Vorschriften gilt seit den genannten Zeitpunkten ein Antrag auf Rente in Deutschland gleichzeitig als Antrag auf Rente aus den Herkunftsgebieten. Zudem regelt Art. 44 der genannten Verordnung im Falle der Altersrenten eine Dispositionsmöglichkeit zum Aufschub des Leistungsbeginns in den Herkunftsgebieten. Auch muss die deutsche Rentenbehörde in einem mehrstufigen Verfahren unter Einstellung aller Versicherungszeiten in der EU eine Günstigkeitsberechnung (Art. 46 VO (EWG) 1408/71) anstellen. Günstigkeitsberechnung bedeutet, dass die deutsche Rentenbehörde in einem ersten Rechengang die Rente nach deutschem Recht aus allen Zeiten (einschließlich der FRG-Zeiten; FRG=Fremdrentengesetz) berechnet. Im nächsten Schritt wird nach Klärung aller Zeiten in allen EU-Ländern (auch in Rumänien) eine zweite Berechnung nach den Vorschriften der EU-VO 1408/71 durchgeführt. Der höhere der beiden Beträge wird dann als Rente gezahlt.

Bereits Anfang 2007 haben Rentenbehörden auf Grund der Antragsgleichstellung neben dem Rentenverfahren in Deutschland auch ein Verfahren zur Rentenfestsetzung in Rumänien eingeleitet. Betroffene erhielten einen rumänischen Rentenbescheid und dann eine Aufforderung der Rentenbehörde in Deutschland, in Rumänien(!) ein Bankkonto zu eröffnen, um dort die Zahlung in rumänischen Lei (RON) entgegenzunehmen. Gleichzeitig erfolgte, unabhängig vom Eingang der rumänischen Rente, eine Kürzung der deutschen Rente. Dies war der Grund für viele Betroffenen, das Recht zum Aufschub des Leistungsbeginns in Rumänien aus Art. 44 VO (EWG) 1408/71 zu nutzen. Darauf reagierten Rentenbehörden mit einem Abzug einer fiktiven, in Wirklichkeit nicht gezahlten Rente aus Rumänien von der deutschen Rente. Widerspruchsverfahren blieben erfolglos, weil die Rentenbehörden von ihrer Meinung nicht abweichen wollten. In allen durchgeführten Klageverfahren wurde jedoch die Unzulässigkeit dieser Praxis der Rentenbehörden bestätigt. Diese Urteile wurden von den Rentenbehörden mit Rechtsmitteln angegriffen. Um diese für alle Betroffenen unbefriedigende Situation zu bereinigen und die Notwendigkeit von Gerichtsverfahren zu beseitigen, hat unser Verband frühzeitig versucht, Lösungen auf dem Verhandlungswege mit Vertretern der Verwaltung und Entscheidungsträgern der Politik durchzusetzen.

Anfang 2007 gab es die ersten Gespräche der Verbandsführung mit der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg statt. Im Mai 2007 fanden auf Vermittlung und mit Unterstützung der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Dr. h.c. Susanne Kastner, Gespräche einer Delegation des Bundesvorstandes mit Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund statt. Gefordert wurde zuerst die Einführung eines institutionellen Ausgleiches zwischen den Behörden in Deutschland und Rumänien, bei dem die Betroffenen in keiner Weise mit Verfahrenshürden belastet worden wären. Diesen Vorschlag lehnten die Rentenbehörden unter Berufung auf Vorschriften des EU-Rechtes ab. Die Situation verschärfte sich durch flächendeckende Anwendung des Fiktivabzuges, obwohl die Sozialgerichte im Jahr 2008 dessen Rechtswidrigkeit einhellig bestätigten.

So brachte unser Verband seine Forderung, verknüpft mit Lösungsvorschlägen, dem Spätaussiedlerbeirat der Bundesregierung unter Leitung des Aussiedlerbeauftragten der Bundesregierung sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung vor. Beide Gremien schlossen sich den Forderungen des Verbandes auf Entlastung der Betroffenen von einem noch erheblichen Zugangsrisiko der Rentenzahlungen aus Rumänien an und engagierten sich aktiv. Ende 2008 gingen die Rentenbehörden selbst noch von lediglich „wenigen Einzelfällen“ aus, in denen eine Zahlung erfolge. Die Zahl wurde mit 60 bis 80 Fällen im Bereich der Verbindungsstelle für Rumänien angegeben. Erst Anfang 2009 wurden dann erste Zahlungen aus Rumänien nach Deutschland bekannt. Die Rentenbehörden sprachen von ca. 1 000 Fällen, die einen Bescheid bekommen hätten - bei insgesamt mehr als 10 000 eingeleiteten Verfahren. Wie viele Zahlungen tatsächlich erfolgt sind, war noch unklar. Im Mai 2009 reiste eine Delegation des Verbandes zu Gesprächen mit der rumänischen Rentenbehörde nach Bukarest. In konstruktiven Gesprächen konnten hier erste Ansätze für eine Lösung der Problemlage gefunden und offene Fragen weitgehend geklärt werden. Bei dieser Gelegenheit wurden die höchsten Vertreter der Rentenbehörde in Bukarest zur Teilnahme an der Podiumsdiskussion in Dinkelsbühl zum Thema Rentengerechtigkeit eingeladen. Zudem wurde ein gemeinsames, flankierend gedachtes Gespräch mit der Rentenbehörde in Würzburg vermittelt, das am Freitag vor Pfingsten (29. Mai) stattfand.
Schulterschluss im Zeichen der Marienfeste (im ...
Schulterschluss im Zeichen der Marienfeste (im Bildhintergrund links): Das am Rande des Gesprächs bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nordbayern in Würzburg am 29. Mai entstandene Gruppenbild zeigt (von links) Richard Dengel, Teamleiter bei der DRV Nordbayern, Ioana Nemesi, stellvertretende Direktorin für Rentenrecht bei der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS in Bukarest, Manfred Adami, Vorsitzender der Geschäftsführung der DRV Nordbayern, Domnica Doina Pârcălabu, Staatssekretärin und Präsidentin der CNPAS, Willy Willeke, Geschäftsführer der DRV Nordbayern, Michael Fernbach, Vizekonsul beim rumänischen Konsulat in München, Dr. Bernd Fabritius, Maria Luiza Socol Florescu, Direktorin für auswärtige Beziehungen bei der CNPAS, und Thomas Bausch, Leitender Referent bei der DRV Nordbayern. Foto: Horst Zeller
In der hochkarätig besetzten Podiumsdiskussion am Heimattag (1. Juni) hat der Bundesvorsitzende an Politik und Rentenbehörden eindringlich appelliert, Wege zu finden, um Betroffene vom Zugangsrisiko einer Rente in Rumänien freizuhalten. Fremdrentenempfänger sollten nicht vom Problem der zwischenstaatlichen Rechtsanwendung belastet werden (siehe SbZ-online-Bericht "Engagierte Podiumsdiskussion zum Thema 'Rentengerechtigkeit!?'").

Vor dem Hintergrund dieser vorangegangenen Entwicklungen konnte nun also durch die Zusage der Rentenbehörden vom 12. Juni 2009 eine für die Zukunft befriedigende Lösung der Hauptproblematik des Zugangsrisikos für Rentenzahlungen aus Rumänien gefunden werden.

Die aktuelle Situation

Die Übernahme des Zugangsrisikos durch die Deutsche Rentenversicherung bedeutet, dass zukünftig nach Einleitung des Rentenverfahrens in Rumänien auch mit Sicherheit für die Betroffenen Zahlungen in Euro auf den Konten der Berechtigten in Deutschland eingehen sollen. Die Eröffnung von Konten in Rumänien oder die Entgegennahme von Renten in rumänischen Lei wird nicht mehr gefordert. Dem Anrechnungsverfahren gemäß § 31 FRG sollen nur noch „echte“ Beträge zugrunde gelegt werden, nachdem die Zahlungen auf dem Konto der Berechtigten in Deutschland eingegangen sind. Voraussetzung ist lediglich, dass die Betroffenen an dem Verfahren im Rahmen der Möglichkeiten mitwirken. Das bedeutet vorerst noch, dass einmal im Jahr ein von der Rentenbehörde zugesandtes, auch in deutscher Sprache verfasstes Formular einer Lebensbescheinigung kostenlos bei jeder Gemeindeverwaltung zur Bestätigung vorgelegt und an die Rentenbehörde zurückgesandt werden muss. Diese nicht nur für Rumänien, sondern für alle Länder geltende Anforderung soll sicherstellen, dass Rentenzahlungen aus dem Ausland nicht über den Zeitpunkt des eigenen Ablebens hinaus geleistet werden. Zukünftig ist geplant, auch dieses Verfahren durch einen automatischen Datenabgleich zwischen den Rentenbehörden zu ersetzen.

Im Antragsverfahren in Deutschland sind alle Formulare auszufüllen. Für die Durchführung der Günstigkeitsberechnung nach Art. 46 Abs. 2 der VO (EWG) 1408/71 ist die Feststellung der Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet nach EU-Recht erforderlich. Dafür muss das Formular E 207 ausgefüllt werden. Diesem Formular ist nach Möglichkeit eine beglaubigte Kopie des Arbeitsbuches beizufügen. Es wird von der deutschen Rentenbehörde nach Rumänien gesendet. Nach Bearbeitung dieses Formulars in Rumänien erstellt der rumänische Rententräger eine Versicherungsbescheinigung E 205 (und übermittelt diese an die deutsche Rentenbehörde), die als Nachweis der Zeiten in Rumänien verbindlich ist und von der deutschen Rentenbehörde in die Günstigkeitsberechnung eingestellt wird. Der hierbei errechnete höhere Betrag wird an den Betroffenen als deutsche Rente ausgezahlt. Weil dieser Berechnungsschritt erst möglich ist, wenn aus Rumänien die Bestätigung E 205 eingegangen ist, wird den Betroffenen zuerst ein Rentenbescheid als „vorläufige Mitteilung“ übermittelt, bei der es sich aber auch um einen verbindlichen Bescheid handelt. Mit diesem Bescheid werden nämlich alle nach deutschem Recht relevanten Punkte bereits festgelegt. Wenn hier Fehler enthalten sind, ist innerhalb einer Monatsfrist ab Zugang des Bescheides Widerspruch einzulegen.

Nach Zugang der Versicherungsbescheinigung E 205 aus Rumänien führt die deutsche Rentenbehörde die anschließende Günstigkeitsberechnung durch und erlässt den endgültigen Rentenbescheid, in dem die Ergebnisse aus der Versicherungsbescheinigung E 205 berücksichtigt werden. Ein Widerspruch ist hier nur dann erforderlich, wenn diese Umsetzung nicht zutreffend erfolgt. Eine Ablichtung der Versicherungsbestätigung E 205 aus Rumänien kann im Rahmen der Akteneinsicht bei der deutschen Rentenbehörde beantragt werden.

Für die Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens in Rumänien muss das Formular E/R 851 mit Angabe der Bankverbindung in internationaler Form (IBAN, BIC) ausgefüllt werden. Das Formular bekommt man gleichzeitig mit dem deutschen Rentenantrag oder später automatisch per Post. Die Daten dafür findet man in der Regel auf seinem Kontoauszug oder lassen sich bei der Bank erfragen. Wenn aus Rumänien dann der rumänische Rentenbescheid und die Zahlung auf dem Konto in Deutschland eingeht, muss dieses der Rentenbehörde mitgeteilt werden, damit die Ruhensberechnung gemäß § 31 FRG erfolgt. Zu beachten ist hierbei, dass von der Zahlung aus Rumänien nur die Rentenanteile auf Grund von Versicherungszeiten angerechnet werden dürfen. Zahlungen mit Entschädigungscharakter (z. B. für Deportation, Verschleppung, Gesundheitsschäden etc.) oder Zusatzrenten auf Grund freiwilliger Beitragsleistung dürfen nicht abgezogen werden und müssen dem Betroffenen zusätzlich belassen werden. Das bedeutet, dass sich mit der künftigen Rentenzahlung aus Rumänien der als Einkommen vorhandene Gesamtrentenbetrag bei manchen Betroffenen erhöhen kann. Diese Zahlungen sind im rumänischen Rentenbescheid aufgeschlüsselt. Wenn (aus Versehen) aus Rumänien nur die Bescheidsfassung ohne Aufschlüsselung übermittelt wird, kann bei der rumänischen Rentenbehörde eine vollständige Bescheidsfassung mit der Aufschlüsselung beantragt werden. Damit kann dann die Anrechung und die Bestimmung der Gesamthöhe überprüft werden. Bei Unregelmäßigkeiten kann gegen den Anrechungsbescheid, mit welchem die aus Rumänien eingehende Zahlung ganz oder teilweise auf die deutsche Rente angerechnet wird, Widerspruch eingelegt werden. Zu beobachten ist der Umrechnungskurs, den die deutschen Rentenbehörden bei Anrechung des Betrages aus Rumänien ansetzen.

Auch gegen den rumänischen Rentenbescheid können Rechtsmittel eingelegt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen Zeiten in Rumänien oder Zahlungen für freiwillige Beiträge oder Entschädigungstatbestände nicht berücksichtigt wurden. Die Frist und die zuständige Stelle für solche Rechtsmittel ergibt sich aus dem rumänischen Rentenbescheid.

Laufende Verfahren

Wenn Betroffene in der Vergangenheit infolge der fehlenden Zahlungserwartung und des erheblichen Zugangsrisikos von dem Recht des Aufschubs Gebrauch gemacht und dann gegen den Fiktivabzug Verfahren eingeleitet haben, so können Sie nunmehr dem Rentenverfahren in Rumänien zustimmen und der Behörde das Formular 851 nachreichen. Gerichtliche Verfahren können bei Aufnahme der ungekürzten Zahlung ohne Vorbehalt und mit Übernahme des Zugangsrisikos durch die Behörde vergleichsweise beendet werden. Die Behörde muss dann sofort die ungekürzte Zahlung aufnehmen und kann dafür die in Rumänien zu errechnende Nachzahlung für Verrechnungen verwenden.

Zu überprüfen ist die Abrechung der Nachzahlung aus Rumänien (die rumänische Rente für vergangene Monate) und deren Anrechnung auf die deutsche Rente. Wie von der rumänischen Rentenbehörde bei der Podiumsdiskussion in Dinkelsbühl mitgeteilt, haben die deutschen Rentenbehörden bei der Behörde in Bukarest die grundsätzliche Einbehaltung der Zahlungen für abgelaufene Monate beantragt, um diese gegen die in Deutschland gezahlte Rente gem. § 31 FRG zu verrechnen. Zah-lungen nach Deutschland wurden gestoppt. Ob die Auszahlung der Nachzahlungen aus Rumänien wieder aufgenommen wurden, war bis zur Drucklegung der Zeitung nicht bekannt. In Fällen, in denen in Deutschland bereits ein Fiktivabzug von der deutschen Rente einbehalten wurde, wären die Betroffenen hier doppelt belastet. In diesen Fällen müsste die deutsche Rentenbehörde die Rente rückwirkend an die Betroffenen in voller Höhe zahlen und könnte dann die Nachzahlung aus Rumänien in dem Maße behalten, wie diese gemäß § 31 FRG der Anrechnung unterliegt.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Verfahren in Zukunft bewährt. Der Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland wird die Entwicklung weiterhin genau beobachten und sich für die Rechte aller Landsleute und für weitere Vereinfachungen des Verfahrens einsetzen. Die individuelle Betreuung von Einzelfällen ist dem Verband leider nicht möglich und in Deutschland den rechtsberatenden Berufen vorbehalten.

Für die Unterstützung in dieser Sache danken wir der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Frau Dr. h.c. Susanne Kastner, MdB, dem Aussiedlerbeauftragten der Bundesregierung, Herrn Staatssekretär Dr. Christoph Bergner, MdB, der bayerischen Sozialministerin Christine Haderthauer, MdL, sowie allen anderen Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung, die sich an unsere Seite gestellt und Verständnis für unsere Anliegen aufgebracht haben.

Bundesvorsitzender Dr. Bernd Fabritius

Schlagwörter: Rente, Rechtsfragen, Fabritius, deutsch-rumänische Beziehungen, Fremdrente

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