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16. Februar 2011

Verbandspolitik

Die Russlandverschleppung wird in Rumänien als politische Verfolgung anerkannt

In Anwendung des Gesetzes 221/2009 hat das zuständige Gericht in Bukarest in einer umfassend begründeten Entscheidung die Verschleppung der Deutschen aus Rumänien im Januar 1945 als „politische Verfolgung“ im Verantwortungsbereich des rumänischen Staates anerkannt. Damit wurde eine der offenen Fragen im rumänischen Entschädigungsrecht zu Gunsten der Betroffenen entschieden und einem entsprechenden Feststellungsantrag stattgegeben (Tribunal Bukarest, Urteil Nr. 1911 vom 14. Dezember 2010). Im folgenden Artikel warnt Rechtsanwalt Bernd Fabritius vor untauglichen „Formularen“ in Deutschland und gibt praktische Tipps und Anregungen für eine individuell verfasste Klageschrift, die zahlreiche Anforderungen des Zivilprozessrechtes erfüllen muss. mehr...

Kommentare

Artikel wurde 40 mal kommentiert.

  • Brodelavend

    1Brodelavend schrieb am 22.02.2011, 13:05 Uhr:
    Meine Tante hat genau die Formulare ausgefüllt und nun vom Gericht eine Vorladung nach Bukarest und folgende Aufforderung bekommen:

    "Sa formulati cererea de chemare in judecata conf.dips. art 122 si urmatorul CPC, sa indicati numele si adresa paratului, se va mai depune exemplare copii actiune si inscrisuri, sub sanctiunea suspendarii actiunii conf art 155 CPC, sunteti obligat sa alegeti un domiciliu procedural pentru comnunicari in Romania"

    Was bedeutet das und was muss nun geschehen? Muss sie nach Bukarest fahren?
    Grüße
  • Erhard Graeff

    2Erhard Graeff schrieb am 22.02.2011, 17:15 Uhr:
    @Brodelavend
    Das Gericht hat (wohl nach Einreichung der unzureichenden Formulare) aufgefordert, die in dem Artikel geschilderte Klageschrift einzureichen. Auch fordert es die notwendigen Unterlagen und die Mitteilung einer Zustellanschrift in Rumänien.
    Fragen Sie bitte nicht als Nächstes, wie diese Klageschrift formuliert werden muss. Das weiß ich nicht. Vielleicht weiß das ein Bäcker oder vielleicht doch eher ein Rechtsanwalt?! Siehe Empfehlung im Artikel.
    Mit freundlichen Grüßen
  • Scheibi

    3Scheibi schrieb am 23.02.2011, 16:41 Uhr (um 16:54 Uhr geändert):
    @Erhard Graeff
    Unsicherheit kann man mit Zynismus überspielen. Aus der Antwort auf Brodelavends Frage spricht eine erschreckende Gleichgültigkeit gepaart mit Ignoranz und Hochmut.
    Poftim CULTURA! Niveauvollere Antworten dürfen die Mitglieder des Verbandes vom Geschäftsführer schon erwarten.
    "New Age" ist auch bei "50+" im Verband angekommen.
    Neue Mitglieder sind mit "dieser Tonart" sicher zu gewinnen!!
  • Erhard Graeff

    4Erhard Graeff schrieb am 23.02.2011, 18:19 Uhr:
    Liebe Hanne,
    da haben wir dich ja wieder... Wieso niveaulos?! Ich habe die Frage doch anständig beantwortet. Kannst du es besser, so tu' es.
    Weil keine Klageschrift wie die andere aussehen kann (jede/r Betroffene hat die Deportation anders erlebt - zeitlich, räumlich und mit unterschiedlichen Auswirkungen), kann man auch keine als Muster ins Netz stellen. Ich habe - nachdem ich mindesten 20 Landsleuten pro Tag in dieser Angelegenheit Rede und Antwort stehe -, ein wenig flapsig erklärt, sie sollten sich doch vom Fachmann helfen lassen. Und das haben sie sicher auch verstanden. Wie du das verstanden hast, ist nicht ausschlaggebend.
  • Scheibi

    5Scheibi schrieb am 23.02.2011, 18:57 Uhr:
    Jawohl, Erhard - dieses "ein wenig flapsig" ist für mich nicht okay. Du bist der Geschäftsführer des Verbandes und nicht ein no name Schreiberling aus der hintersten Schreibstube.

    Selbst wenn Du von zwanzig Anfragen täglich "genervt" wirst, sollte dies nicht Anlass sein, die "einundzwanzigste" flapsig "abzutun".

    Fachlichkeit und Sachlichkeit haben Priorität, die habe ich Dir nicht abgesprochen.
  • harz3

    6 • harz3 schrieb am 23.02.2011, 21:45 Uhr (um 21:47 Uhr geändert):
    ... ja, lieber Herr Graeff, Sie hätten nicht so balkanisch-metaphorisch schreiben müssen, sondern soxisch- direkt:
    "Grüß Gott, Frau XY, lassen Sie die soxische Sparsamkeit! Nehmen Sie sich einen Anwalt!!"

    Aber vielleicht ist Scheibis Sorge um das Wohl potentieller neuer Mitglieder das 21.Problem?
    Dann haben Sie das seehr guut gemacht, die Ruhe in Person :-))

  • Fabritius

    7Fabritius schrieb am 27.02.2011, 22:22 Uhr (um 22:26 Uhr geändert):
    Hallo harz3.

    Im Gesetz 221/2009 ist nicht geregelt, dass unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden muss. Jeder, der es versteht, eine Klageschrift mit den nötigen Angaben und Ausführungen nach den Erfordernissen der Art. 112-114 der geltenden Zivilprozessordnung (C.Pr.C.-RO) zu schreiben, darf diese für sich selbst einreichen. Deswegen wurde in dem obigen Artikel auf die nötigen Inhalte hingewiesen.

    Wenn jemand aber nicht weiß, was alles in einer solchen Klageschrift in seinem konkreten Fall ausgeführt werden muss, dann bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich Hilfe zu holen. Das ist nicht verwerflich.

    Es ist nicht viel anders, als wenn das Auto kaputt geht: jeder kann selbst an seinem Auto herumschrauben - und ist dann selbst verantwortlich, wenn es daneben geht. Er kann einen Freund oder den Nachbarn schrauben lassen und hoffen dass dieser sich auskennt. Wenn es daneben geht, dann kann er überlegen, ob er dem Nachbarn Vorwürfe macht, oder sich selbst, weil er nicht zum Fachmann gegangen ist.

    Auch bei dem Fachmann kann zwar etwas daneben gehen. Der Unterschied ist aber der, dass der Fachmann eher Erfolg haben wird, weil er es gelernt hat und Hintergründe kennt. Wenn trotz dem ein Fehler passiert, ist dieser Fachmann - anders als der hilfsbereite Nachbar - für Schäden bei seinem Kunden versichert und kann den Schaden ausgleichen.

    Die Entscheidung muss aber jeder für sich treffen - und dann auch dazu stehen.

    In dem Artikel konnte nur als Entscheidungshilfe auf die Sachlage, auf bestehende Erfordernisse, auf Fallstricke und auf Risiken (z.B. weil die Leistungsnorm vom Verfassungsgericht ausser Kraft gesetzt wurde) hingewiesen werden.

    Wenn weitere Fragen bestehen, kann gerne im Diskussionsforum ein Diskussionsstrang eingerichtet werden. Ich beteilige mich gerne an klärenden Debatten.

    Viele Grüße
  • gogesch

    8gogesch schrieb am 28.02.2011, 14:47 Uhr (um 14:49 Uhr geändert):
    In anderen Fällen wurden vom Gericht sogar Kosten (taxa de timbru) angefordert, weil aufgrund der unzureichenden Angaben in den Formularen nicht erkannt wurde, dass es sich um die von Gerichtskosten befreite Klageführung zur Anerkennung und Entschädigung der politischen Verfolgung handeln soll. Diese ganzen Komplikationen lassen sich vermeiden, wenn die Klageschrift von Anfang an mit allen erforderlichen Angaben eingereicht wird.

    Den obigen Text hab ich einfach rauskopiert.
    Was hat diese taxa de timbru auf sich? Muss diese gezahlt werden (immerhin geht es um 500€)?

    Noch eine Frage: Geht es hier wirklich nur über die Behandlung jeden Falles als Einzelfall?
  • harz3

    9 • harz3 schrieb am 28.02.2011, 15:42 Uhr:
    Gogesch: "Noch eine Frage: Geht es hier wirklich nur über die Behandlung jeden Falles als Einzelfall?"
    Wenn das stimmt, dass Präzendenzfälle nicht gelten - dann muss es wohl stimmen.

  • Fabritius

    10Fabritius schrieb am 01.03.2011, 01:04 Uhr:
    @ Gogesch: nein, die "taxa de timbru" muss NICHT gezahlt werden, weil im Gesetz ausdrücklich geregelt wurde, dass keine Kosten vom Gericht gefordert werden dürfen. Einige der Formulare im Umlauf sind aber derart fehlerhaft, dass Gerichte gar nicht erkennen, was für ein Verfahren gewünscht wird. Es steht keinerlei Klageantrag drinnen und noch nicht einmal gegen wen geklagt wird. Dann setzen die Geschäftsstellen einfach die normalen Gebühren für Zivilprozesse an. Hier muss die Klageschrift ergänzt werden, damit die Gerichte die Angelegenheit richtig einordnen können.

    @ harz3: es gibt noch kaum Präzedenzurteile, das Problem mit der Einzelfallbehandlung hat aber einen anderen Hintergrund: Individualansprüche (also Ansprüche einer konkreten Person) können auch nur individuell von dieser Person eingeklagt werden. Die auf den ersten Blick vergleichbaren Sachverhalte (Russlandverschleppung) sind in relevanten Einzelheiten, der Situation des Betroffenen und der vorhandenen Beweislage doch unterschiedlich. Diese Unterschiede müssen bei Fertigung der Klageschrift beachtet werden. "Sammelklagen" sind bei verschiedenen Antragstellern und verschiedenen Varianten eines Sachverhaltes nicht machbar.

    Daher kann auch nicht "ein Formular" oder "ein Muster" für eine Klageschrift erarbeitet werden. Es wären bestimmt 50 unterschiedliche "Muster", und Betroffene können das für sich zutreffende wohl nicht richtig aussuchen oder zumindest so anpassen, dass es auf den eigenen Fall passt. Peinlich würde es, wenn dann das falsche an das Gericht geht... Dann ist der falsche Antrag gestellt, die falsche Begründung angegeben oder der falsche Beleg eingesendet.

    Einige Angaben sind bei allen Verfahren gleich: das ist der Beklagte (parat), hier muss angegeben werden "Statul Roman, reprezentat prin ministerul Finantelor Publice".

    Auch der Feststellungsantrag kann gleich formuliert werden ("solicit constatarea caracterului politic a masurii de urmarire suferite, conf. Art 4 alin. 2 din legea 221/2009);

    Bei dem Leistungsantrag wird es schon komplizierter. Hier sind unterschiedliche Ausführungen nötig und dazu eine Begründung die auf das Einzelschicksal abstellt. Das gilt um so mehr, als hier nun auch die Ergebnisse des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen und argumentativ aufzuarbeiten sind.

    Ein weiteres Beispiel: zu den Folgen und Auswirkungen der Verschleppung sind konkrete Ausführungen erforderlich. Hier sind bei den unterschiedlichen Schicksalen und Einsätzen während der Russlandverschleppung kaum verallgemeinerbare Angaben möglich, die man in ein Formular aufnehmen könnte. Der eine war nur ein Jahr verschleppt, der andere dafür 5, der eine wurde nach Rumänien entlassen, der andere in die "SbZ", einer hat ein Bein verloren, der andere hat Erfrierungsschäden, der dritte eine falsche medizinische Behandlung etc etc etc.

    Unterschiedliche Formulierungs- und Belegerfordernisse gibt es auch bei der Person der Antragsteller (einer ist selbst betroffen, der andere nur der Ehegatte, der Sohn, die Tochter oder ein Enkelkind des schon verstorbenen Betroffenen.)

    In Abhängigkeit dieser Unterschiede sind dann auch noch rechtliche Ausführungen nötig.

    Alles in allem kann bei dieser Lage kein "Standardformular" gebastelt werden, welches auf alle Fälle passt.

    Grüße
  • gogesch

    11gogesch schrieb am 01.03.2011, 22:36 Uhr:
    Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Da kann man einfach nur den Hut ziehen
  • Fabritius

    12Fabritius schrieb am 02.03.2011, 14:15 Uhr:
    Auf vielfache telefonische Anfrage nach diesem Artikel ergänze ich gerne die Ausführungen des geltenden Rechtes zu den formellen Erfordernissen der einzureichenden Klageschrift und dem weiteren Verfahren. Diese sind in rumänischer Sprache veröffentlicht, nach dem auch die Klageschrift in rumänischer Sprache einzureichen und der gesamte Schriftwechsel in rumänischer Sprache zu führen ist. Zur Erklärung füge ich summarisch die [Titel der Anforderungen] in Klammern ein.


    (Aus: Codul de procedura civila)
    Sectiunea II - Chemarea in judecata


    Art. 112
    Cererea de chemare in judecata va cuprinde:
    1. numele, domiciliul sau resedinta partilor ori, pentru persoanele juridice, denumirea si sediul lor, precum si, dupa caz, numarul de inmatriculare in registrul comertului sau de inscriere in registrul persoanelor juridice, codul fiscal si contul bancar. Daca reclamantul locuieste in strainatate, va arata si domiciliul ales in Romania, unde urmeaza sa i se faca toate comunicarile privind procesul; [Angaben zum Kläger und zum Beklagten sowie prozessuale Zustellanschrift in Rumänien]
    2. numele si calitatea celui care reprezinta partea in proces, iar in cazul reprezentarii prin avocat, numele acestuia si sediul profesional [Prozessvertreter]
    3. obiectul cererii si valoarea lui, dupa pretuirea reclamantului, atunci cand pretuirea este cu putinta. Pentru identificarea nemiscatoarelor se va arata comuna si judetul, strada si numarul, iar, in lipsa, vecinatatile, etajul si apartamentul, sau, cand nemiscatorul este inscris in cartea funciara, numarul de carte funciara si numarul topografic; [Klagegegenstand und Streitwert]
    4. aratarea motivelor de fapt si de drept pe care se intemeiaza cererea; [Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Begründung]
    5. aratarea dovezilor pe care se sprijina fiecare capat de cerere. Cand dovada se face prin inscrisuri, se vor alatura la cerere atatea copii cati parati sunt, mai mult cate o copie de pe fiecare inscris, pentru instanta; copiile vor fi certificate de reclamant ca sunt la fel cu originalul. Se va putea depune si numai o parte dintr-un inscris privitor la pricina, ramanand ca instanta sa dispuna, la nevoie, infatisarea inscrisului in intregime. Daca inscrisurile sunt scrise in limba straina sau cu litere vechi, se vor depune traduceri sau copii cu litere latine, certificate de parte. Cand reclamantul voieste sa-si dovedeasca cererea sau vreunul din capetele cererii sale, prin interogatorul sau juramantul paratului, va cere infatisarea in persoana a acestuia. Cand se va cere dovada cu martori, se va arata numele si locuinta martorilor; [Beweisanforderungen]
    6. Semnatura.

    Art. 113
    La cererea de chemare in judecata se vor alatura atatea copii de pe cerere cati parati sunt. Daca mai multi parati au un singur reprezentant sau daca paratul are mai multe calitati juridice, se va comunica o singura copie de pe actiune si de pe inscrisuri si se va inmana o singura citatie. [Angaben zu erforderlichen Mehrfertigungen]

    Art. 114
    La primirea cererii de chemare in judecata presedintele sau judecatorul care il inlocuieste va verifica daca aceasta intruneste cerintele prevazute de lege. Cand este cazul, reclamantului i se pune in vedere sa completeze sau sa modifice cererea si sa depuna, potrivit art.112 alin.2 si art.113, cererea si copii certificate de pe toate inscrisurile pe care isi intemeiaza cererea.
    Reclamantul va completa cererea de indata. Atunci cand completarea nu este posibila, cererea se va inregistra si i se va acorda reclamantului un termen scurt. In cazul in care cererea a fost primita prin posta, reclamantului i se vor comunica in scris lipsurile ei, cu mentiunea ca, pana la termenul acordat, urmeaza sa faca completarile sau modificarile necesare.
    Acordarea termenului, potrivit alin.2, se face, in toate cazurile, cu mentiunea ca neindeplinirea in acest termen a obligatiilor privind completarea sau modificarea cererii poate atrage suspendarea judecatii.
    Daca obligatiile privind completarea sau modificarea cererii nu sunt indeplinite in termenul prevazut la alin.2, suspendarea judecatii se pronunta prin incheiere potrivit dispozitiilor art.339.
    In procesele in care, in conditiile art.47, sunt mai multi reclamanti sau parati, presedintele instantei, tinand cont de numarul foarte mare al acestora, de necesitatea de a asigura desfasurarea normala a activitatii de judecata, cu respectarea drepturilor si intereselor legitime ale partilor, va putea dispune reprezentarea lor prin mandatar si indeplinirea procedurii de comunicare a actelor procesuale numai pe numele mandatarului, la domiciliul sau sediul acestuia. Reprezentarea se va face, dupa caz, prin unul sau mai multi mandatari, persoane fizice sau persoane juridice, dispozitiile art.68 si art.1141 fiind aplicabile in mod corespunzator.
    Dovada mandatului va fi depusa de catre reclamanti, in conditiile prevazute la alin.2, iar de catre parati, o data cu intampinarea. Daca partile nu-si aleg un mandatar sau nu se inteleg asupra persoanei mandatarului, in cazul reclamantilor vor fi aplicabile dispozitiile alin.4, iar in cazul paratilor, presedintele instantei va numi un curator special.
    [weiteres Verfahren]

    Art. 114^1
    Presedintele, de indata ce constata ca sunt indeplinite conditiile prevazute de lege pentru cererea de chemare in judecata, fixeaza termenul de judecata pe care, sub semnatura, il da in cunostinta reclamantului prezent sau reprezentantului acestuia. Celelalte parti vor fi citate potrivit legii.
    Presedintele va dispune in acelasi timp sa se comunice paratului, o data cu citatia, copii de pe cerere si de pe inscrisuri, punandu-i-se in vedere obligatia de a depune la dosar intampinare cel mai tarziu cu 5 zile inainte de termenul stabilit pentru judecata.
    Primul termen de judecata va fi stabilit astfel incat de la data primirii citatiei paratul sa aiba la dispozitie cel putin 15 zile pentru a-si pregati apararea, iar in procesele urgente, cel putin 5 zile. Pentru termenele urmatoare si primul termen fixat dupa casarea cu trimitere, determinata de necercetarea fondului, raman aplicabile dispozitiile art.89 alin.1.
    Daca paratul locuieste in strainatate, presedintele va putea fixa un termen mai indelungat. Prin citatie paratul va fi informat ca are obligatia de a-si alege domiciliul in Romania, unde urmeaza sa i se faca toate comunicarile privind procesul. In cazul in care paratul nu se conformeaza acestei obligatii, comunicarile se vor face prin scrisoare recomandata, recipisa de predare la posta romana a scrisorii, in cuprinsul careia vor fi mentionate actele ce se expediaza, tinand loc de dovada de indeplinire a procedurii.
    Sub rezerva dezbaterii la prima zi de infatisare, presedintele, cu ocazia fixarii termenului prevazut la alin.1, daca s-a solicitat prin cerere, va putea dispune citarea paratului la interogatoriu, alte masuri pentru administrarea probelor, precum si orice alte masuri necesare pentru desfasurarea procesului potrivit legii.
    De asemenea, in conditiile legii, presedintele va putea incuviinta, prin incheiere executorie, masuri asiguratorii, precum si masuri pentru asigurarea dovezilor ori pentru constatarea unei situatii de fapt.


    Die Vorschriften über die materiellrechtlichen Ausführungen (motivele in drept), die nach Art. 112 Ziffer 4 ebenfalls zu erläutern sind, finden Sie im Gesetz 221/2010, dessen Wiedergabe jedoch hier auf Grund des Umfanges verzichtet wird.

    Grüße
    Fabritius


  • Scheibi

    13Scheibi schrieb am 02.03.2011, 16:47 Uhr:
    Hallo Bernd, vielen Dank für die ausführlichen zusätzlichen Infos. Eine kompetente Aufklärung die von Nutzen ist.
  • harz3

    14 • harz3 schrieb am 02.03.2011, 20:13 Uhr:
    Ja, ein großes Dankeschön.
  • Johann

    15Johann schrieb am 04.03.2011, 17:08 Uhr (um 17:21 Uhr geändert):
    Die zwei Seiten der Medaille

    1. Aus Prinzip finde ich gut, dass jetzt Geschädigte Entschädigungsleistungen erhalten. Da mein Vater und andere Familienmitglieder auch in Russland verschleppt waren, weiß ich, um die dort entstandenen materiellen und vor allem psychischen Schäden.

    2. Diese Regelung ist eine ABM- Maßnahme (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) für ehrliche Anwälte und eine Goldgrube für korrupte Anwälte und Beamte. Ob sich der finanzielle Aufwand lohnt, den man für die Geltendmachung der Ansprüche braucht, steht noch in den Sternen. Von dem Zeitaufwand und psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, ganz zu schweigen.
    Obwohl ich als Nachkomme berechtigt wäre, Ansprüche zu erstellen, werde ich keinen Antrag stellen.

    Besser fände ich, wenn der rumänische Staat dieses Geld für den Unterhalt der in Siebenbürgen bestehenden sächsischen-sächsischen Kulturerbe verwenden würde.
  • rhe-al

    16rhe-al schrieb am 05.03.2011, 22:44 Uhr (um 22:50 Uhr geändert):
    Johann:
    Obwohl ich als Nachkomme berechtigt wäre, Ansprüche zu erstellen, werde ich keinen Antrag stellen.

    Besser fände ich, wenn der rumänische Staat dieses Geld für den Unterhalt der in Siebenbürgen bestehenden sächsischen-sächsischen Kulturerbe verwenden würde.


    ...paar Fragen die sich mir aufdrängen:

    - welche Gewähr gibt es, dass "dieses Geld" für den von Ihnen angedachten Zweck verwendet wird?

    - welche Gewähr gibt es, dass es in voller Höhe(?) und in richtiger Anzahl der Berechtigungen diesem Zweck zugeführt wird?

    - kann man erlittenes Leid in diesem Zusammenhang kollektivieren, oder ist das eher etwas Individuelles?
  • harz3

    17 • harz3 schrieb am 06.03.2011, 09:36 Uhr (um 09:37 Uhr geändert):
    Ja, daran dachte ich auch; Johanns Vorschlag ist edel, aber zum Vergleich, wie der rumänische Staat seinen elementarsten Verpflichtungen nicht nachkommt, etwa im Unterrichtswesen -die Miete für die jetzt wieder der ev. Kirche gehörenden Schulen wird monatelang nicht bezahlt-, oder hier, empörend, im Gesundheitswesen (staatliche Krankenkassen) mit seinen gesetzlich festgelegten Verpflichtungen, ein Bericht von Frau Ursula Philippi:
    http://hermannstadt.evang.ro/nachrichten/news/2/53/aa9ed7391a/
    Es ist bis heute nichts bezahlt worden, dem Hospiz droht das Aus.
  • Fabritius

    18Fabritius schrieb am 06.03.2011, 10:12 Uhr (um 10:21 Uhr geändert):
    Ich kann mich Johanns Vorschlägen NICHT anschließen. Dafür gibt es gleich mehrere Gründe:

    1) Viele der Betroffenen leben noch, haben das Unrecht selbst erlitten und sollen zumindest eine späte Wiedergutmachung erfahren. Sowohl die moralische Anerkennung der Schuld als auch eine materielle Entschädigung sind dafür wichtig. Johann kann zwar für sich verzichten (er ist ja nur Nachkomme und kennt das Leid bestenfalls aus Erzählungen der Großeltern, meist bei gemütlichen Abenden...). Wer hätte aber aus Johanns Generation das Recht, den noch lebenden Betroffenen zu sagen, "ihr bekommt nichts, wir haben da bessere, "edlere" Ideen". Verwunderlich oder einfach unüberlegt.

    2) Der rumänische Staat MUSS die dort befindlichen mittelalterlichen Kirchenburgen - als steinerne Zeugnisse unserer Geschichte und der kulturellen Prägung eines ganzen Landstrichs - als Kulturdenkmäler in eigener Zuständigkeit aufrechterhalten und schützen. Man kann den Staat nicht aus der einen Verpflichtung (zur Entschädigung der Verfolgten) entlassen, damit er eine andere Verpflichtung (zum Kulturgüterschutz) erfüllt.

    Beides sind seine Aufgaben, die er erfüllen muss.

    Wir sollten das mit Nachdruck anmahnen und einfach gesagt nach Kräften "dran bleiben".

    Noch ein praktischer Hinweis zu den Verfahren: inzwischen terminieren die Gerichte in Bukarest bei ausreichend begründeten Klageschriften vorsorglich und wohl in Erwartung der in Arbeit befindlichen Gesetzeskorrektur zu den Leistungsvorschriften des Gesetzes den Entscheidungszeitpunkt auf das Ende des Jahres 2011. Das ist eine positive Entwicklung die zeigt, dass auch die Gerichte wohl davon ausgehen, dass die Leistungsregeln - vielleicht in geänderter Fassung - in der nächsten Zeit wieder in Kraft gesetzt werden. Sonst könnten sie nämlich kurzfristig ablehnend entscheiden und hätten damit eine "schnelle Erledigungsmöglichkeit". Dass sie diese nicht nutzen, ist positiv.

    Betroffene, die noch im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit sind, sollten ganz unabhängig davon so bald als möglich die Zahlungsanträge nach dem Dekret 118/1990 stellen. Die Zahlung danach ist GESICHERT, erfolgt nach Deutschland und wird nicht auf die deutsche Rente angerechnet. Auch das Verfahren ist einfach und läuft nicht bei Gericht sondern bei der Generaldirektion für Renten in einem einfacheren Verfahren ab. Mich wundert, dass diese sichere Möglichkeit, laufend Geld für die Russlandverschleppung zu bekommen, so selten genutzt wird. Antragsberechtigt nach dem Dekret 118/1990 sind die Betroffenen selbst oder nach deren Tod die nicht wieder verheirateten Ehegatten, wenn sie noch die rumänische Staatsangehörigkeit haben.

    Grüße
  • Schmidt

    19Schmidt schrieb am 06.03.2011, 15:45 Uhr:
    Hallo, verstehe ich das hier richtig: Wer als Betroffener (oder Nachkommen) die rumänische Staatsbürgerschaft noch hat, ist nach dem Dekret 118/1990 Antragsberechtigt. Diejenigen die die rum. Staatsbürgerschaft nicht mehr haben, was ist mit denen, ist denjenigen diese Möglichkeit genommen?
  • Fabritius

    20Fabritius schrieb am 06.03.2011, 17:13 Uhr:
    genau.

    Leistungen nach dem Dekret 118/1990 bekommen nur rumänische Staatsangehörige.

    Anträge nach dem Gesetz 221/2009 hingegen kann jede Betroffene Person und deren Nachkommen bis zur zweiten Generation unabhängig von einer Staatsangehörigkeit stellen.

    Diese Unterschiedung ist in dem Artikel ganz deutlich angeführt.
  • Johann

    21Johann schrieb am 06.03.2011, 17:58 Uhr:
    1. Ich gönne jedem Deportierten jeden Einzelnen Euro, SOLLTEN sie den einen bekommen.

    Ich fürchte aber, dass es bei vielen am Ende heißt: "außer Spesen nichts gewesen". Weiterhin ist die Wahrscheinlichkeit, dass einige Geld verlieren, weil sie an korrupte Anwälte und Beamte geraten, leider eine reale Gefahr.

    2. Wichtiger als materielle Entschädigungen sind moralische, sprich die Anerkennung des Leides und des erlittenen Unrechts.

    3. Das Pochen auf materielle Entschädigungen ist rückwärts gewandt. Eine Politik mit denen sich die Vertriebenenverbände seit über 60 Jahren keinen Gefallen getan haben, mehr noch: diese Politik hat den Betroffenen und deren Nachkommen mehr geschadet als genutzt.
  • Fabritius

    22Fabritius schrieb am 06.03.2011, 22:13 Uhr:
    Hallo Johann.

    zu 1): die Zahlungen nach Dekret 118/1990 sind sicher. Alle mir bekannten Betroffenen, die hiernach einen Antrag gestellt haben, bekommen monatlich ihre Entschädigungszahlung. Hier zu verunsichern hilft nur dem rumänischen Staat Geld zu sparen.

    Zahlungen nach dem Gesetz 221/1990 sind bis November 2010 ebenfalls geflossen. Ein Risiko besteht dahingehend, ob sie wieder aufgenommen werden.

    zu 2): Genau diesem Ziel dienen die Feststellungsanträge, über deren Erfolg der Artikel berichtet.

    zu 3): Der Verband "pocht" gerade nicht selbst auf eine (Kollektiv-) Entschädigung, sondern unterstützt die Betroffenen mit Informationen zu den für diese im rumänischen Recht geschaffenen Individualrechte. Dein Vergleich mit "Forderungen der Vertriebenenverbände seit über 60 Jahren" ist - wie Du sicher weißt - völlig an der Sache vorbei und unzutreffend.

    Wir fordern Beachtung der Grundsätze des Europäischen Rechtes und der nationalen Gesetze, soweit sie mit diesem im Einklang sind. Das sind wir auch den Betroffenen schuldig.

    Das Risiko "ausser Spesen nichts gewesen" gibt es immer. Die Informationen sollen gerade den Betroffenen helfen, dieses zu erkennen und selbst zu entscheiden.
    Im Falle des Dekretes 118/1990 ist das Risiko ausgesprochen gering und beim Gesetz 221/2009 jedenfalls zu der von Dir unter Nr. 2 geforderten Feststellung auch.

    Grüße
  • Johann

    23Johann schrieb am 07.03.2011, 12:00 Uhr:
    Hallo Bernd,

    1. Vergleich. Die Geschichte ist zwar nur bedingt eine Lehrmeisterin des Lebens (historia magistra vitae), man sollte aber schon bereit sein, daraus zu lernen.
    Der Lastenausgleich und die jetzt von Seiten des rumänischen Staates anstehenden Entschädigungsleistungen können sehr wohl miteinander verglichen werden. Mehr noch: Es wäre ratsam, daraus einige Lehren zu ziehen.

    Folgende Gemeinsamkeiten sehe ich:
    a. Die moralische Legitimität der Forderungen stehen außer Zweifel.
    b. Die zu erwartenden Leistungen können nicht einmal die materiellen Verluste kompensieren, es handelt sich auch materiell gesehen um symbolische Beträge.
    c. Das Ganze ist als ein Nullsummenspiel angelegt, von den einen nimmt man, den anderen gibt man. Früher nahm man von den begüterten Westdeutschen und gab es den armen Vertriebenen, jetzt nimmt man von den armen Rumänen und gibt es den materiell wesentlich besser stehenden Siebenbürger Sachsen.
    d. Der Lastenausgleich hat viel böses Blut erzeugt und die Integration der Vertriebenen mehr verhindert als gefördert.
    Man findet heute auch unter Akademikern kaum einen Westdeutschen mit dem man sachlich über dieses Thema sprechen kann. "Wir haben Entschädigungen für ganz Osteuropa geleistet", "Die Vertriebenen sind unberechtigt zu großen Reichtümern gekommen" etc.
    Nicht zuletzt diese negative Stimmung hat wesentlich dazu beigetragen, dass man von vornherein bei der Reduzierung der Fremdrente auf verlorenen Posten stand.
    Wenn unsere Eltern die Leistungen des Lastenaugleichs mit den Kürzungen bei der Fremdrente gegenrechnen, dann hat man einen sehr schlechtes Geschäft gemacht. Von anderen negativen Auswirkungen mal ganz abgesehen.

    Welche Lehren kann man ziehen?

    a. Die rumänischen Entschädigungen, sofern alles gut läuft, führen zu sehr bescheidenen Leistungen bei den Betroffenen.
    b. Das Klima zwischen Rumänen und Siebenbürger Sachsen dürfte sehr großen Schaden nehmen und Belastungen ausgesetzt sein.
    c. Wenn man Interesse an einem guten Miteinander hat und hofft, dass die Rumänen auch in Zukunft zumindest einen Teil unseres "sichtbaren Gepäcks" in Siebenbürgen weiterpflegen, dann helfen diese Vorgänge nicht weiter.
    Die Hinweise auf geltendes Recht sind zwar richtig, aber eher kontraproduktiv.
    Wenn man mit einen Nachbar einen kompliziertes Verhältnis hat, dann klärt man doch nicht vergangene Probleme vor dem Kadi oder?

    Du hast die rechtliche Dimension der Probleme einwandfrei geschildert. Dies ist aber eine eindimensionale Sichtweise, schon bei der wirtschaftlichen Dimension must du zugeben, dass es sich nur lohnt, wenn alles gut geht. Gegen letzteres spricht eigentlich der gesunde Menschenverstand und die nicht besonders guten Erfahrungen mit der rumänischen Justiz und Bürokratie, von den politischen Risiken ganz abgesehen.

    Sollte Interesse bestehen, könnte ich meine Überlegungen in einem Artikel in der SbZ etwas umfassender darstellen. Ansonsten viel Glück, "drum bun şi cale bătută"

    Grüße
  • Fabritius

    24Fabritius schrieb am 07.03.2011, 16:14 Uhr:
    Lieber Johann,


    Verwechselst Du da nicht Wesentliches?

    Die Entschädigung für die Russlandverschleppung durch Rumänien, das endlich Verantwortung dafür übernimmt, und der Lastenausgleich (für Vertreibungsschäden) in Deutschland haben gar nichts miteinander zu tun. Weder inhaltlich, noch sachlich oder rechtlich.

    Grüße
  • uandree

    25uandree schrieb am 08.03.2011, 09:43 Uhr:
    Guten Morgen,

    ich habe kürzlich von diesem Gesetz erfahren.
    Wie viele andere war auch meine Familie von der Verschleppung betroffen.
    Gibt es offizielle Ansprechpartner?
    Bitte um Info.
  • pavel_chinezul

    26 • pavel_chinezul schrieb am 08.03.2011, 10:45 Uhr:
    @uandree

    Nichts für ungut, aber es würde schon viel bringen, erstmal den Artikel durch zu lesen!
  • Johann

    27Johann schrieb am 08.03.2011, 16:25 Uhr:
    "Der Vergleich (auch: Komparation) bezeichnet eine grundlegende, auf Wahrnehmung basierende Methode, die zur Erkenntnis von Gemeinsamkeiten/Gleichheit oder Unterschieden zwischen Objekten der Realität führen soll."
    Quelle Wikipedia

    Lieber Bernd,

    ich habe die Gemeinsamkeiten hervorgehoben, du die Unterschiede.

    Bald werden wir wissen, wer die richtigen Lehren gezogen hat.
    Grüße
  • Frauendorfer

    28Frauendorfer schrieb am 08.03.2011, 21:27 Uhr:
    Rechtsanwalt Bernd Fabritius hat hier schon seit einiger Zeit immer wieder praktische Tipps und Anregungen für eine individuell verfasste Klageschrift gegeben und trotz allem gibt es viele von unseren Landsleuten, welche kopierte Formulare zu irgendwelchen Gerichten nach Rumänien einreichen.
    Ich rate allen Betroffenen Landsleuten die Finger von diesen Formularen zu lassen, denn es gibt nur Ärger und Vorladungen nach Bukarest.
    Ich rate allen Betroffenen folgendermaßen vorzugehen:

    1. Antrag stellen auf die für das Gericht erforderlichen Nachweisen (C.N.S.A.S.Consiliul National pentru Studierea
    Arhivelor SecuritatiiStrada Matei Basarab nr. 55-57,
    sector 3, 030671 Bucureşti – România), dafür ist eine Kontaktperson in Rumänien erforderlich.

    2. Abwarten bis das neue Gesetz erscheint (Monitorul Oficial)

    3. Klageschrift nach Cod Procedura Civila Art. 112-114 von einem Anwalt erstellen lassen und einreichen.

    4. Einen Rechtsanwalt als Vertretung der Interessen beim Gericht in Rumänien,beauftragen.

    Eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit des Klägers, und ohne Rechtsanwalt bringt überhaupt nichts.
  • Fabritius

    29Fabritius schrieb am 09.03.2011, 15:10 Uhr:
    Sehr geehrter Herr Frauendorf,

    dem ersten Absatz Ihres Kommentars stimme ich voll und ganz zu. Die verbreiteten Formulare entsprechen den Anforderungen an eine Klageschrift nicht und schaffen daher mehr Probleme als sie helfen.

    Zu den einzelnen Punkten halte ich eine Ergänzung für erforderlich:

    1) Den erforderlichen NAchweis der Russlandverschleppung muss man nur dann beantragen, wenn Betroffene diesen nicht schon haben. Die Praxis zeigt, dass die meisten Personen die damals von dem Innenministerium und dann später vom Arbeitsministerium (Rentenabteilung) ausgestellten Bescheinigungen noch haben. Diese sind gültig und müssen nicht erneuert werden. Wenn jemand aber eine Bescheinigung benötigt, kann diese per Post in Rumänien angefordert werden, eine Kontaktperson in Bukarest ist dafür NICHT nötig. Die Bescheinigung wird per Post nach Deutschland gesendet.

    2) Ein Abwarten auf die rechtliche Entwicklung ist eine Möglichkeit, die das Kostenrisiko reduziert. Sie beinhaltet aber auch die Gefahr, dass (vielleicht) in dem geänderten Gesetz nur die Betroffenen erfasst werden, die ein laufendes Verfahren haben. So ist es z.B. in Deutschland bei der Rentenkürzung (40% FGR) gewesen. Um dieses zu vermeiden, wäre ein baldiger Antrag zweckmäßig.

    3) Bei der Beauftragung eines Anwaltes ist darauf zu achten, dass dieser nicht nur die Klageschrift einreicht, sondern dann auch den ganzen Schriftwechsel mit dem Gericht übernimmt (eigentlich selbstverständlich).

    Eine Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in Bukarest hingegen ist aus unseren Erfahrungen bei diesem Sachstand und ordnungsgemäßer Klageschrift NICHT erforderlich. Auch das im Artikel besprochene Urteil wurde "in absenta partii" erlassen. Das liegt einfach daran, dass die Gerichte die Entscheidung schon nach Aktenlage treffen und bei der anberaumten Verhandlung "fertig in der Akte" haben. Da ändert sich in den allermeisten Fällen nichts mehr. Die Termine sind dann auch nur eine Sache von einigen Minuten je Fall, wo auf die Schriftsätze Bezug genommen wird, das Gericht einen Zeitpunkt für die Entscheidung nennt und dann die Entscheidung verkündet (per Post zustellt). Selbst in Rumänien beauftragte Anwälte gehen in so gelagerten Fällen zum Gericht nicht hin sondern senden einen "Stagiar", der nur die (meist fertigen) Entscheidungen abholt.

    Ihren letzten Satz würde ich daher aus meiner Erfahrung umformulieren in:

    "Ein Anwesenheit bei den Gerichtsverhandlungen bringt nichts, wenn die Klageschrift ordnungsgemäß von einem Anwalt mit allen Angaben und Begründungen eingereicht wurde."

    Natürlich kann man fortfahren: wenn die Klageschrift nicht ordnungsgemäß eingereicht wurde, dann nützt auch eine Teilnahme des Klägers vor Gericht nicht mehr viel, die Entscheidung ist ja schon mit dem, was eingereicht wurde, vorbereitet...

    Wenn einzelne Antragspunkte der Klage (oder die ganze Klage) abgewiesen wurde, sollte ein Rechtsmittel (Recurs) eingelegt und zu den Ablehungsgründen fundiert Stellung bezogen werden.

    Grüße
  • Gernamus

    30Gernamus schrieb am 09.03.2011, 16:31 Uhr:
    Allen betroffenen Landsleuten wünsche ich vollen Erfolg! Hoffentlich heißt es aber am Ende nicht, wie schon Johann schrieb: "Außer Spesen, nichts gewesen!" (Einschließlich der Rechtsanwaltskosten)
  • Liane

    31 • Liane schrieb am 09.03.2011, 21:19 Uhr:
    Hallo ich habe eine Frage an Dr.Fabritius oder wer mir darauf antworten kann oder möchte

    Muss der Rechtsanwalt der mich vertritt in Rumänien wohnen oder kann man einen aus Deutschland beauftragen ? Da mich in einer Rentenangelegenheit eine Anwaltskanzlei aus München vertreten hatte , kann mich in dieser Angelegenheit auch diese vertreten ? übernimmt diese solche Fälle ?
    danke im voraus

    Grüsse aus Karlsruhe
    Liane

  • Fabritius

    32Fabritius schrieb am 10.03.2011, 00:06 Uhr:
    Hallo Liane. Jede Kanzlei entscheidet selbst, welche Fälle sie übernimmt. Hauptsache sie ist für das Thema spezialisiert. Der Anwalt muss nicht in Rumänien wohnen, es reicht wenn er dort eine Kooperationsanschrift hat (damit der "domiciliu procedural ales" angegeben werden kann). Für diese Verfahren besteht kein Anwaltszwang nach rumänischem Recht, so dass es nicht ein rumänischer Anwalt sein muss.

    Auf Ihre Frage: meine Kanzlei bietet Vertretung in diesen Fällen an (Infos unter www.fabritius.de).
    Grüße
  • Fabritius

    33Fabritius schrieb am 10.03.2011, 00:13 Uhr:
    @ Gernamus: das Risiko besteht und kann nicht wegdiskutiert werden. Hinsichtlich der Feststellung des Unrechtes ist es ziemlich gering. Bezüglich der Zahlung gem. Dekret 118/1990 ebenfalls, diese Zahlungen erfolgen laufend. Höher ist das Risiko bezüglich der Zahlung nach Art. 5 des Gesetzes 221/2009, diese Zahlungsaussicht hängt von der Frage ab, wie sich das laufende Gesetzgebungsverfahren nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtes entwickelt.

    Wir können hier nur über alles informieren, jeder Betroffene entscheidet selbst, ob und was er machen möchte.

    Grüße
  • Liane

    34 • Liane schrieb am 10.03.2011, 06:21 Uhr:
    @Dr. Fabritius, ja genau das wollte ich wissen , vielen herzlichen Dank für ihre schnelle Antwort , werde die Tage mit der Kanzlei Kontakt aufnhemen .
    Grüsse
    Liane
  • MarianneS

    35MarianneS schrieb am 23.03.2011, 12:41 Uhr:
    Hallo Herr Fabritius,

    Es würde mich interessieren, in welcher Grössenordnung eine Entschädigung nach Dekret 118/1990 liegt.
    (Meine Mutter war 5 Jahre lang in Russland und hat diese ohne bleibende Schäden überstanden; sie hat noch die rumänische Staatsbürgerschaft).

    Vielen Dank,
    Marianne

  • Fabritius

    36Fabritius schrieb am 24.03.2011, 00:52 Uhr:
    Hallo. Nachdem die Mutter die rumänische Staatsangehörigkeit noch hat, stehen zwei Gesetze zur Anwendung:

    1) nach dem Gesetz 118/1990 bekommt die Mutter eine lebenslange monatliche Entschädigungszahlung, die 50 € pro Jahr, also 250 € bei fünf Jahren erreichen kann. Diese Zahlung erfolgt nach Deutschland und ist NICHT auf die deutsche Rente anzurechnen. Die Zahlung ist sicher. Eine Zahlung in halber Höhe bekommt nach dem Tod des Betroffenen auch der/die Witwe/r, so lange sie nicht wieder heiratet. Die Zahlung erfolgt NICHT RÜCKWIRKEND, sondern nur ab einer vollständigen Antragstellung, so dass die Antragstellung dringend mit Vorlager aller Belege vorgenommen werden sollte.

    2) Nach dem Gesetz 221/09 ist zwar eine Feststellung der Verfolgung möglich, die Frage der Zahlung aber seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtes zur Aufhebung des Art. 5 Abs.1 Buchstabe a noch ungeklärt. Gezahlt wurden bis November in diesen Fällen 10.000 € als Einmalzahlung.

    Grüße
  • Fabritius

    37Fabritius schrieb am 24.03.2011, 00:55 Uhr:
    Ergänzung: nach dem Dekret 118/90 gibt es viel mehr an Leistung (Aufzählung in Rumänisch):

    # indemnizaţie lunară (seit 2008 pro Jahr 200 Lei);
    # scutire la plata impozitelor şi a taxelor locale;
    # asistenţă medicală şi medicamente, în mod gratuit şi prioritar, atât în tratament ambulatoriu, cât şi pe timpul spitalizărilor;
    # transport urban gratuit cu mijloacele de transport în comun aparţinând societăţilor cu capital de stat sau privat (autobuz, troleibuz, tramvai, metrou); în cazul societăţilor cu capital privat, costul abonamentelor de transport se decontează integral de la bugetul local al unităţii administrativ-teritoriale în a cărei rază domiciliază beneficiarul;
    # 12 călătorii gratuite, anual, pe calea ferată română, cu clasa I, pe toate categoriile de trenuri de persoane, cu mijloace de transport auto sau cu mijloace de transport fluviale, după caz, la alegere, folosirea acestora fiind posibilă şi de către însoţitori, membri de familie, în cadrul numărului de călători stabilit pentru titular;
    # 1 bilet pe an, gratuit, pentru tratament într-o staţiune balneoclimaterică;
    # scutire de plata taxelor de abonament pentru radio şi televizor;
    # prioritate la instalarea unui post telefonic, precum şi scutire de plata taxei de abonament;
    # acordarea la cerere, cu titlu gratuit, a unui loc de veci;
    # prioritate la repartizarea de către consiliile locale a unei locuinţe din fondul locativ de stat;
    # prioritate la acordarea, prin unităţile C.E.C., de credite avantajoase pentru cumpărarea, construirea sau repararea de locuinţe proprietate personală; acordarea creditului se va face în condiţiile prevăzute de Legea locuinţei nr. 114/1996.
  • MarianneS

    38MarianneS schrieb am 24.03.2011, 10:18 Uhr:
    Hallo Herr Fabritius,

    Vielen Dank für Ihre ausführlichen Erklärungen.

    Marianne S.
  • SimonD

    39SimonD schrieb am 14.04.2011, 10:57 Uhr:
    Hallo Herr Dr. Fabritius,

    durch Ihren Artikel und Ihre Kommentare sehe ich inzwischen die Thematik rund um das Gesetz 221/2009 etwas klarer. Besten Dank dafür.

    Trotzdem hätte ich noch Klärungsbedarf, vor allem bezüglich des Zusammenspiels des Dekretes 118/1990 und des Gesetzes 221/2009.

    Mein Vater war 5 Jahre nach Russland verschleppt, lebt in Deutschland, besitzt aber noch die rumänische Staatsbürgerschaft und bezieht eine lebenslange monatliche Entschädigungszahlung nach dem Dekret 118/1990. Die monatliche Entschädigungszahlung ist allerdings bedeutend höher als die in Ihrem Kommentar vom 24.03.2011 angegebene Summe.

    Ist es unter diesen Umständen überhaupt sinnvoll, zusätzlich Antrag zu stellen auf Entschädigung nach dem Gesetz 221/2009?

    Wenn ja, wie wird dann eine eventuelle Einmalzahlung (nach Gesetz 221/2009) mit einer lebenslangen monatlichen Entschädigungszahlung (nach Dekret 118/1990) verrechnet?

    Gruß
    Simon D.
  • MarianneS

    40MarianneS schrieb am 29.04.2011, 08:13 Uhr:
    Hallo Herr Fabritius,

    In Ihrer Antwort vom 24.03.2011 schrieben Sie mir, dass die Rente 50€ pro Jahr beträgt. Ist damit gemeint, dass meine Mutter bei 5 Russlandjahren eine monaliche Rente von 250€ erhalten würde?

    Vielen dank für Ihre Antwort.

    Marianne S.

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