7. Oktober 2005

Neue Reisebestimmungen für rumänische Bürger

Für rumänische Staatsbürger, die Deutschland, Österreich und andere Länder des Schengener Raums bereisen wollen, sind am 1. Oktober 2005 neue Reisebestimmungen in Kraft getreten. Schon seit dem 1. Januar 2002 bedürfen sie keines Visums mehr, wenn sie sich innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten nicht länger als 90 Tage in den Schengener Staaten aufhalten und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Für die Einreise sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Wie Mihai Botorog, Generalkonsul von Rumänien in München, mitteilt, müssen die rumänischen Staatsbürger beim Greunzübergang seit dem 1. Oktober 2005 Folgendes vorweisen:
- den gültigen Reisepass und eine persönliche Krankenversicherung (gültig für die gesamte Aufenthaltdauer im Ausland);
- Fahrkarte (einschließlich für die Rückreise) oder internationale Versicherung für den Personenkraftwagen („grüne“ Versicherungskarte) oder Geldsumme, die für die Sicherung des Transports erforderlich sind;
- Ein Mindestbetrag in frei konvertierbarer Währung;
- Unterlagen, die den Zweck der Reise nachweisen.

Der Mindestbetrag, in frei konvertierbaren Währung, besteht aus folgenden Komponenten:
a) 150 Euro oder umgerechneter Betrag in einer anderen frei konvertierbaren Währung für den Transport;
b) jeweils 30 Euro pro Tag, für mindestens fünf Tage zur Deckung der täglichen Verpflegungskosten (30 x 5 = 150 Euro). Wenn der erklärte Auslandsaufenthalt länger sein sollte, steigt der Betrag entsprechend. Die Summe ist in bar, als Reisescheck oder als Kontoauszug einer internationalen Bank (Kredit)-Karte vorzuweisen.

Ausnahmen - Personen, die im Besitz einen Aufenthaltstitels im Ausland sind, die legal im Ausland arbeiten, und minderjährige Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern reisen, müssen den oben erwähnten Betrag (30 Euro pro Tag) nicht vorweisen. Ausgenommen sind auch Reisende, die einen Hotelvoucher vorweisen oder im Besitz einer persönlichen Einladung sind, durch die der Gastgeber sich verpflichtet, die Reise des rumänischen Bürgers vollumfänglich finanziell abzusichern. Auch Personen, die zu Konferenzen, wissenschaftlichen Veranstaltungen und anderen internationalen Veranstaltungen eingeladen sind, müssen den Mindestbetrag in konvertierbarer Währung nicht vorweisen.

Der Reisezweck muss belegt werden, einschließlich durch die persönliche Einladung seitens des Gastgebers.

Das Generalkonsulat in München erachtet, „dass es hilfreich ist, dass deutsche Gastgeber, unabhängig ob es sich um Verwandte, Freunde oder Bekannte handelt, eine Einladung an rumänische Bürger bei einem Notar beglaubigen und noch in Deutschland mit der Apostille, gemäß der Haager Konvention aus dem Jahre 1961, versehen zu lassen.

Der visafreie Aufenthalt eines rumänischen Bürgers in Deutschland darf 90 Tage pro Semester nicht überschreiten.

Die gesetzlichen Bestimmungen für Bürger der EU Staaten, die nach Rumänien reisen, bleiben unverändert und werden von den hier angeführten Angaben nicht betroffen.

Die Reisebestimmungen können auf der Homepage des Ministeriums für Verwaltung und Inneres von Rumänien im Einzelnen eingesehen werden. Auskünfte erteilt auch das Generalkonsulat von Rumänien, Richard-Strauß-Straße 149, 81679 München, Telefon: (0 89) 55 48 06, Fax: (0 89) 55 33 48, E-Mail: rumaenische-muenchen@t-online.de.

(gedruckte Ausgabe: Siebenbürgische Zeitung, Folge 16 vom 15. Oktober 2005, Seite 2)

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