20. Oktober 2013

Jugendschutz geht alle an!

Es ist ein Thema, das immer wieder öffentlich diskutiert wird und trotzdem viele Unklarheiten aufwirft: der Jugendschutz und das Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche sind vom deutschen Gesetz besonders geschützt. Das Jugendschutzgesetz soll ihre Rechte auf eine positive Entwicklung sicherstellen und fördern. Das Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen – es dient damit vor allem der Prävention.
Für Veranstaltungen, wie sie auch von der Siebenbürgisch-Sächsischen Jugend in Deutschland (SJD) durchgeführt werden – Veranstaltungen, die für Jugendliche da sind – gelten deshalb in Deutschland besondere Bestimmungen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur mit einer Aufsichtsperson, die schriftlich festgehalten sein muss, an einer Abendveranstaltung, wie beispielsweise einem Ball teilnehmen. Eltern, Veranstalter und vor allem die Kinder und Jugendlichen sind dadurch rechtlich abgesichert, mit geringem Aufwand: Das Formular zur Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz (abrufbar unter www.siebenbuerger.de/sjd und hier als pdf-Datei) muss von den Jugendlichen unter 18 Jahren bei sich geführt werden, wenn sie auf Veranstaltungen ohne ihre Eltern abends unterwegs sind. Zum einen müssen die Eltern das Formular ausfüllen und zum anderen die Person, die als Ersatz die Aufsicht übernimmt. Die SJD ist durch das Jugendschutzgesetz verpflichtet, dies zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen – im schlimmsten Fall bedeutet das, dass die Jugendlichen nicht an der Abendveranstaltung teilnehmen dürfen.

Die Bundesjugendleitung

Schlagwörter: SJD, Jugendschutz

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