27. November 2010

Entschädigungsrecht neu beurteilt

In zwei aufeinanderfolgenden Entscheidungen hat sich der rumänische Verfassungsgerichtshof am 20. und 21. Oktober 2010 mit dem rumänischen Entschädigungsrecht befasst. Durch das Gesetz 221/2009 wurde eine Entschädigung für die Opfer politischer Verfolgung des kommunistischen Unrechtsregimes geschaffen. Durch einen Dringlichkeitserlass (OU 62/2010) wurden die Entschädigungssummen auf maximal 10000 Euro€begrenzt. Gegen beide Vorschriften wurden Verfassungsbeschwerden erhoben, über die nun entschieden wurde (Urteile 1354 vom 20.10.2010 und 1358 vom 21.10.1010).
Das erste Urteil betrifft eine Verfassungsbeschwerde des rumänischen Ombudsmann (avocatul poporului), mit welcher dieser sich gegen die Begrenzung der Entschädigungszahlungen gewendet hatte. Er hatte in der Begründung seiner Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, weil durch den angefochtenen Dringlichkeitserlass eine Benachteiligung neuer (noch nicht rechtskräftig entschiedener) Fälle im Vergleich mit bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren erfolge. Wenn in Altfällen noch unbegrenzte Entschädigungen festgestellt worden waren, sollten diese in Neufällen auf maximal 10000 Euro€begrenzt werden, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliege. Dieser Einwand wurde vom Verfassungsgericht bestätigt und der Dringlichkeitserlass 62/2010 aufgehoben. Damit ist die Begrenzung hinfällig.

Am nächsten Tag beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Verfassungsbeschwerde des rumänischen Finanzministeriums, welche eine Verletzung des in der rumänischen Verfassung festgehaltenen Finanzierungsvorbehaltes (Artikel 138 der Verfassung) rügte. Diese Vorschrift besagt, dass keine Haushaltsausgabe des Staates gesetzlich vorgesehen werden darf, ohne gleichzeitig die Finanzierungsquelle festzulegen. Diesen Einwand hatte die Finanzbehörde in mehr als 100 Verfahren eingebracht und damit eine Festsetzung einer Entschädigung verhindert. Diesen Einwand und eine Vielzahl weiterer angenommener Verstöße hat der Verfassungsgerichtshof nun in einer umfangreich begründeten Entscheidung bestätigt. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die Anzahl der Fälle nicht genau abschätzbar sei.

Gleichzeitig sei nicht absehbar, welche finanzielle Belastung durch die Anwendung des Gesetzes auf den Staatshaushalt zukommen würde. Wenn durch die ursprüngliche Schätzung und auch durch die (am Tage zuvor aufgehobene) Begrenzungsverordnung die Summe noch im Rahmen gehalten worden sei, so müsse beachtet werden, dass Gerichte in Einzelfällen sogar Entschädigungen in Höhe von 600000 Euro zugesprochen hätten und damit eine sehr hohe Belastung auf den angespannten Staatshaushalt zukommen würde. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Begründung alle bisher in Rumänien geschaffenen Reparationsregelungen aufgezählt und daraus geschlossen, dass die Schaffung einer weiteren Entschädigung dem „Rechtsstaatsprinzip widerspreche“. Auch sei es nicht erforderlich, sogar Nachkommen zweiten Grades eine Entschädigung zuzusprechen, weil diese von einer Verfolgung der Großeltern bereits entfernt seien. Im Ergebnis wurde die Vorschrift, mit welcher die Zahlung einer Entschädigung geregelt war, als verfassungswidrig erklärt.

Nun hat der rumänische Gesetzgeber gemäß Artikel 147 der Verfassung 45 Tage lang Zeit, das Gesetz nachzubessern. Nach Ablauf dieser Frist tritt es außer Kraft. Über die weiteren Entwicklungen wird diese Zeitung berichten.

Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt, München

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigung, Politik

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