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4. Februar 2015

Verbandspolitik

Deutsche Aussiedler sind keine Migranten

In einem Beitrag in der Fachzeitschrift ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (10/2014, Seite 349 ff.) beschäftigen sich drei Autoren, die im Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) tätig sind, mit dem Verlauf der Zuwanderung von (Spät-)Aussiedlern im Wechselspiel mit den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Es werden ausgewählte Ergebnisse zur Integration auf Basis einer Analyse von Daten des Mikrozensus vorgestellt, um einen Einblick in die gegenwärtige Lebenssituation der Zuwanderungsgruppe zu ermöglichen. In seinem nachfolgenden Beitrag gibt Dr. Johann Schmidt, Rechtsreferent des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland, einige der dort gemachten Feststellungen wieder und analysiert verwendete Begriffe. mehr...

Kommentare

Artikel wurde 2 mal kommentiert.

  • Gustitau

    1Gustitau schrieb am 09.02.2015, 17:18 Uhr:
    Sehr geehrter Herr Dr. Schmidt,
    Ihr Bericht ist gut und eindeutig, aber das Ende fehlt.
    Die (Spät-)Aussiedler werden auch immer älter und beantragen die
    Altersrente oder Witwenrente. Wenn diese genehmigt ist,
    erhalten sie ein Schreiben um das Formular der „Verwaltungs-
    kommision für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“
    E 207 DE, welches laut EWG Verordnung Nr. 1408/71 Ausgefüllt werden soll, damit man für die Arbeitszeiten im Herkunftsland
    also aus Rumänien die Rente beantragen kann. Denn sonnst wird die
    deutsche Rente gekürzt. Das ist ein Schock, zumal für die 80 jährigen, den jetzt sind sie plötzlich Wanderarbeitnehmer, brauchen natürlich das Arbeitsbuch aus Rumänien, welches die meisten nicht haben.
    Dieses Problem habe ich bei einer Kompetenten Person nachgefragt
    Und bekam folgende Antwort:
    „zu Ihrem Schreiben vom 3.8.2010 teile ich mit, dass die VO 1408/71 (bis zu Ihrer Ablösung durch die VO 883/2004 EWG im Jahre
    2010) für alle Personen gilt, bei denen ein Anknüpfungspunkt“ gegeben ist, Für die Siebenbürger Sachsen ist dieses seit dem Beitritt Rumäniens zur EU am 1.1.2007 der Fall. Sie regelt natürlich auch sozialrechtliche Sachverhalte von Wanderarbeitnehmern (also z.B. Deutsche die eine Zeit lang auch in Spanien arbeiten – oder umgekehrt),
    die ebenfalls ein Formular E207 ausfüllen sollten. Dieses Formular gilt für mehrere
    Personengruppen, auch für uns Siebenbürger Sachsen bei einem
    Rentenbeginn nach dem 1.1.2007 (EU-Beitritt).“

    Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Siebenbürger Sachsen
    gleichgestellt sind mit den deutschen Wanderarbeitnehmer die
    in Spanien arbeiten. (Angeknüpft)
  • Paul Victor Havelka

    2Paul Victor Havelka schrieb am 06.02.2016, 08:10 Uhr:
    Und wie ist das Problem aus der Sicht der Rentenrechte?

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