2. November 2001

Anträge auf Häuserrückgabe nur bis 14. November!

Anträge auf Rückgabe oder Entschädigung von enteigneten Immobilien in Rumänien können nur noch bis zum 14. November 2001 gestellt werden. Nach dem rumänischen Gesetz Nr. 10 vom 8. Februar dieses Jahres sind sämtliche Enteignungsmaßnahmen des kommunistischen Staates zwischen dem 6. März und 22. Dezember 1989 willkürlich und rechtswidrig.
Auf Antrag können enteignete Immobilien - auch an die Erben - zurückgegeben werden; ersatzweise ist eine Entschädigung vorgesehen. Anträge müssen bis zum 14. November dieses Jahres beim zuständigen Bürgermeister oder - im Fall von Unternehmen - an den heutigen Besitzer gerichtet werden. Mit einem Dringlichkeitserlass hat die rumänische Regierung die Antragsfrist, d.h. der letzte Termin für die sogenannte „Notifizierung“ der Ansprüche auf Restitution, bis zum 14. November verlängert.
Nach dem rumänischen Gesetz Nr. 10 vom 8. Februar dieses Jahres sind sämtliche Enteignungsmaßnahmen des kommunistischen Staates zwischen dem 6. März und 22. Dezember 1989 willkürlich und rechtswidrig, schreibt die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Auf Antrag können enteignete Immobilien - auch an die Erben - zurückgegeben werden; ersatzweise ist eine Entschädigung vorgesehen. Anträge müssen bis zum 14. November dieses Jahres beim zuständigen Bürgermeister oder - im Fall von Unternehmen - an den heutigen Besitzer gerichtet werden. Von dem Gesetz erfasst sind etwa Wohnhäuser, Höfe, Wirtschaftsgebäude, Kaufhäuser, Gaststätten, Baugrundstücke, Fabriken, Banken, nicht aber landwirtschaftliche Flächen. Der rumänische Staat hat in vielen Fällen konfiszierte Immobilien an Mieter veräußert, in diesen Fällen schließt das Gesetz eine Rückgabe aus. Dasselbe gilt, wenn eine Immobilie für den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Wenn es sich um enteignete Unternehmen handelt, die sich heute im Staatsbesitz befinden, sollen den Enteigneten mit Aktien von staatlichen Unternehmen enteignet werden. Grundsätzlich soll sich die Entschädigung am Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Enteignung orientieren. Für enteignete Wohnhäuser ist eine Entschädigung in Geld vorgesehen, deren Höhe noch bestimmt werden muss. Auch Personen, die ihre Immobilie bei ihrer Ausreise dem kommunistischen Staat gegen eine (eher symbolische) Entschädigung abtreten mussten, können die Rückgabe ihrer Immobilie verlangen. Wenn sie allerdings mit ihrem Begehren Erfolg haben, wird die schon gezahlte Entschädigung verrechnet. Wer in Deutschland Lastenausgleich erhalten hat muss ihn gegebenenfalls zurückzahlen.
Barthmes rät den Betroffenen, auf jeden Fall einen Antrag auf Rückgabe zu stellen. Das sei Voraussetzung für eine mögliche Entschädigung. Er nennt das Gesetz wegen der Einschränkungen eher ein Entschädigungsgesetz als ein Rückgabegesetz. Bemerkenswert ist, dass Rückgabe und Entschädigung nicht an die Staatsangehörigkeit der Enteigneten anknüpfen.
Musteranträge in rumänischer Sprache und mit deutscher Übersetzung können zu einem Kostenbeitrag von 40 DM bei RA Detlef G. Barthmes, Ramersdorfer Straße 1, 81669 München, Telefon: (089) 6 89 07 70, Telefax: (089) 68 90 77 77, E-Mail: barthmes@kbk.to, angefordert werden.
Praktische Tipps zur Immobilienrückgabe in der Siebenbürgischen Zeitung:
Das neue Häuserrückgabegesetz - Kommentar und praktische Tipps von Michael Miess, Folge 5 vom 30. März 2001, Seite 4

Fragen und Antworten zum neuen rumänischen Restitutionsgesetz (Teil I) von Detlef G. Barthmes, Folge 6 vom 15. April 2001, Seite 7

Fragen und Antworten zum neuen rumänischen Restitutionsgesetz (Teil II) von Detlef G. Barthmes, Folge 8 vom 15. Mai, Seite 11

Fragen und Antworten zum neuen rumänischen Restitutionsgesetz (Teil III) von Detlef G. Barthmes, Folge 10 vom 20. Juni, Seite 15

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