4. Februar 2002

Anträge auf Häuserrückgabe nur bis 14. Februar!

Anträge auf Rückgabe oder Entschädigung von enteigneten Immobilien in Rumänien können nur noch bis zum 14. Febraur 2002 gestellt werden. Nach dem rumänischen Gesetz Nr. 10/2001 sind sämtliche Enteignungsmaßnahmen des kommunistischen Staates zwischen dem 6. März 1945 und 22. Dezember 1989 willkürlich und rechtswidrig.
Auf Antrag können enteignete Immobilien - auch an die Erben - zurückgegeben werden; ersatzweise ist eine Entschädigung vorgesehen. Anträge müssen bis zum 14. Februar dieses Jahres beim zuständigen Bürgermeister oder - im Fall von Unternehmen - an den heutigen Besitzer gerichtet werden.
Laut Gesetz Nr. 10 vom 8. Februar 2001 sind sämtliche Enteignungsmaßnahmen des kommunistischen Staates zwischen dem 6. März und 22. Dezember 1989 willkürlich und rechtswidrig. Von dem Gesetz erfasst sind etwa Wohnhäuser, Höfe, Wirtschaftsgebäude, Kaufhäuser, Gaststätten, Baugrundstücke, Fabriken, Banken, nicht aber landwirtschaftliche Flächen. Der rumänische Staat hat jedoch in vielen Fällen konfiszierte Immobilien an Mieter veräußert, in diesen Fällen schließt das Gesetz eine Rückgabe aus. Dasselbe gilt, wenn eine Immobilie für den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Wenn es sich um enteignete Unternehmen handelt, die sich heute im Staatsbesitz befinden, sollen die Enteigneten mit Aktien von staatlichen Unternehmen enteignet werden.
Auch Personen, die ihre Immobilie bei ihrer Ausreise dem kommunistischen Staat gegen eine (eher symbolische) Entschädigung abtreten mussten, können die Rückgabe ihrer Immobilie verlangen. Wenn sie allerdings mit ihrem Begehren Erfolg haben, wird die schon gezahlte Entschädigung verrechnet. Wer in Deutschland Lastenausgleich erhalten hat, muss ihn gegebenenfalls zurückzahlen.
Rechtsanwalt Detlef Barthmes, Wirtschafts- und Siebenbürgenreferent der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland, rät den Betroffenen, auf jeden Fall einen Antrag auf Rückgabe zu stellen. Das sei Voraussetzung für eine mögliche Entschädigung. Er nennt das Gesetz wegen der Einschränkungen eher ein Entschädigungsgesetz als ein Rückgabegesetz. Bemerkenswert ist, dass Rückgabe und Entschädigung nicht an die Staatsangehörigkeit der Enteigneten anknüpfen.
Praktische Tipps zur Rückgabe und Entschädigung enteigneter Immobilien in Rumänien sind der
Siebenbürgischen Zeitung-Online vom 26. November 2001 zu entnehmen.
Weitere Infos bei Rechtsanwalt Detlef G. Barthmes, Telefon: (0 89) 6 89 07 70, Fax: (0 89) 68 90 77-77, Achtung neue E-Mail-Adresse: barthmes@ILC.ag.

Weitere Artikel zum gleichen Thema:

Das neue Häuserrückgabegesetz - Kommentar und praktische Tipps von Michael Miess, Folge 5 vom 30. März 2001, Seite 4

Fragen und Antworten zum neuen rumänischen Restitutionsgesetz (Teil I) von Detlef G. Barthmes, Folge 6 vom 15. April 2001, Seite 7

Fragen und Antworten zum neuen rumänischen Restitutionsgesetz (Teil II) von Detlef G. Barthmes, Folge 8 vom 15. Mai 2001, Seite 11

Fragen und Antworten zum neuen rumänischen Restitutionsgesetz (Teil III) von Detlef G. Barthmes, Folge 10 vom 20. Juni 2001, Seite 15

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