4. Januar 2022
Erklärt: Die Stiftung Siebenbürgische Bibliothek, Teil 1
Was macht die Stiftung Siebenbürgische Bibliothek, warum wurde sie gegründet, was ist ihre Aufgabe, wie wird die Aufgabe erfüllt, wie kann man die Stiftung Siebenbürgische Bibliothek unterstützen? Diese und sicherlich noch viele weitere Fragen stellen sich (manchmal auch uns) viele Leser der Siebenbürgischen Zeitung, wenn über die Stiftung berichtet wird. Wir möchten in den nächsten Ausgaben der Siebenbürgischen Zeitung möglichst viele Fragen beantworten und ihnen unsere Stiftungsarbeit näherbringen.
Im ersten Teil möchten wir die wichtigsten Merkmale einer Stiftung erklären. Eine Stiftung ist eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, ihre Gründung bedarf der Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsicht. Eine Stiftung des privaten Rechts wird im Regelfall von einer einzelnen Person gegründet. Zur Gründung benötigt man ein Kapital von 50.000 Euro. Die erforderliche Satzung beschreibt den Stiftungszweck und die handelnden Organe.
Ist eine Stiftung einmal gegründet, kann ihr Zweck nicht mehr geändert werden. Der Vorstand ist immer an den „historischen Stifterwillen“ gebunden. Dieser sogenannte Ewigkeitsgedanke ist ein wesentlicher Bestandteil einer Stiftung und garantiert die Erfüllung des Stiftungszwecks auch weit über den „normalen“ Zeithorizont hinaus. Der Stiftungszweck wird ausschließlich über finanzielle Mittel (Spenden, Erträge aus dem angelegten Kapital) gewährleistet.
Der meistens ehrenamtlich tätige Vorstand verwaltet die Mittel und entscheidet über die Anlagestrategie. Ein ebenfalls ehrenamtlich tätiger Beirat fungiert als Kontrollgremium. Dadurch können alle Spender und Förderer einer Stiftung sicher sein, dass gegebenenfalls auch nach ihrem Tod der Stiftungszweck weiterhin unterstützt und der beschriebene Ewigkeitsgedanke auch in ihrem Sinne fortgeführt wird. Dies ist zusätzlich sichergestellt, weil eine Stiftung nur seitens der Stiftungsaufsicht aufgelöst werden kann, wenn diese feststellt, dass der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal einer Stiftung ist, dass man kein Mitglied werden kann.
Natürlich gibt es weitere und detailliertere juristische, steuerliche und formalrechtliche Aspekte, die hier jedoch nicht behandelt werden können.
Ist eine Stiftung einmal gegründet, kann ihr Zweck nicht mehr geändert werden. Der Vorstand ist immer an den „historischen Stifterwillen“ gebunden. Dieser sogenannte Ewigkeitsgedanke ist ein wesentlicher Bestandteil einer Stiftung und garantiert die Erfüllung des Stiftungszwecks auch weit über den „normalen“ Zeithorizont hinaus. Der Stiftungszweck wird ausschließlich über finanzielle Mittel (Spenden, Erträge aus dem angelegten Kapital) gewährleistet.
Der meistens ehrenamtlich tätige Vorstand verwaltet die Mittel und entscheidet über die Anlagestrategie. Ein ebenfalls ehrenamtlich tätiger Beirat fungiert als Kontrollgremium. Dadurch können alle Spender und Förderer einer Stiftung sicher sein, dass gegebenenfalls auch nach ihrem Tod der Stiftungszweck weiterhin unterstützt und der beschriebene Ewigkeitsgedanke auch in ihrem Sinne fortgeführt wird. Dies ist zusätzlich sichergestellt, weil eine Stiftung nur seitens der Stiftungsaufsicht aufgelöst werden kann, wenn diese feststellt, dass der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal einer Stiftung ist, dass man kein Mitglied werden kann.
Natürlich gibt es weitere und detailliertere juristische, steuerliche und formalrechtliche Aspekte, die hier jedoch nicht behandelt werden können.
Nils H. Mazgareanu
Schlagwörter: Stiftung Siebenbürgische Bibliothek, Gundelsheim, Măzgăreanu
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