16. September 2024
AKSL-Jahrestagung in Hermannstadt: „Das Andreanum 1224 – Verfassungsgrundlage der Sächsischen Nation“
„Indem Wir ihren gerechten Klagen wie gewohnt ein gnädiges Ohr leihen, wollen Wir also, dass bei Gegenwärtigen und Zukünftigen bekannt wird, dass Wir, den Gnadenspuren Unserer Vorgängern folgend und im Innersten bewegt, ihnen die frühere Freiheit zurückgegeben haben.“ heißt es in der von König Andreas II. Im Jahr 1224 ausgestellten Urkunde. Das später „Andreanum“ genannte Dokument bestätigt eine weitreichende Autonomie für die deutschen Siedler im südlichen Siebenbürgen. Nahezu alle Rechte oder „Freiheiten“ der bald Sachsen genannten westlichen Siedler gehen in der einen oder anderen Weise auf diese Urkunde zurück. Bis ins 17. Jahrhundert wurde sie immer wieder anerkannt und auf ihrer Basis wurden die Sachsen schließlich zum staatstragenden Landstand eines weitgehend selbständigen Fürstentums. Im Wesentlichen konnte diese außergewöhnliche Autonomie mit ihren bürgerlichen Freiheiten bis zum Jahr 1876 gehalten werden.
Sowohl die Tagung des Arbeitskreises für Siebenbürgische Landeskunde e. V. (AKSL) als auch das Große Sachsentreffen 2024 waren dem Andreanum gewidmet, dessen Bedeutung als Urkunde kaum zu überschätzen ist. Die in Kooperation mit dem Demokratischen Forum der Deutschen in Siebenbürgen (DFDS), dem Institut für Geisteswissenschaften der Rumänischen Akademie in Hermannstadt und dem Bundesinstitut für Kultur und Geschichte des östlichen Europa in Oldenburg (BKGE) unter dem Titel: „Das Andreanum 1224 –Verfassungsgrundlage der Sächsischen Nation“ durchgeführte Tagung fand im Spiegelsaal des Demokratischen Forums statt. Die sehr gut besuchte Veranstaltung wurde vom Vorsitzenden des AKSL, Dr. Harald Roth, Direktor des Deutschen Kulturforums östliches Europa in Potsdam, eröffnet. Grußworte überbrachten Martin Bottesch, Vorsitzender des DFDS, und Dr. Rudolf Gräf, Leiter des Instituts für Geisteswissenschaften Hermannstadt. Dr. Dr. Gerald Volkmer, Fachbereichsleiter der Rechts- und Wirtschaftsgeschichte des AKSL und stellvertretender Direktor des BKGE, führte durch die Tagung. Er bezeichnete zu Beginn das Andreanum treffend als „die Zündung, auf der alles andere aufbaute.“
Dr. István Tringli, Historisches Institut der Ungarischen Akademie der Wissenschaften in Budapest, beschäftigte sich in seinem Vortrag: „Ungarn zur Zeit von König Andreas II.“ unter anderem mit der Person des Königs, bekannt auch als Andreas von Jerusalem. Er führte die Zuhörerschaft durch die unterschiedlichsten historischen Wahrnehmungen und Bewertungen des ungarischen Königs, die von einer heldenhaften Gestalt bis hin zu einem unzuverlässigen und wechselhaften Staatsoberhaupt reichen. Tringli schlussfolgerte, dass Andreas II. „ein Realpolitiker und ein Kind seiner Zeit“ gewesen sei. Dabei müsste man seine Schenkungen an die deutschen Siedler nicht nur als eine Innovation der Eigentumsverhältnisse betrachten, die zu einer Steigerung der Steuereinnahmen führten. „Das beste Maß der Schenkung ist die Maßlosigkeit“, so der Referent.
Dr. Paul Niedermeier, Leiter des Instituts für Geisteswissenschaften in Hermannstadt a.D., versuchte unter anderem in seinem Vortrag: „Siedlungsgeschichte der „Landnahmezeit“ – Organisationsstruktur, Sicherheitsarchitektur, Umsiedlungen vor Ankunft der Hospites“ die oftmals gestellte Frage: „Wie viele Einwanderer gab es und wie viel Bevölkerung war vorhanden?“ zu beantworten. Einleitend stellte Niedermeier fest, dass Siebenbürgen von Osten selten angegriffen wurde, aber von Westen her erobert werden konnte, daher sei der Begriff der „Landnahme“ in diesem Kontext angebracht. Den Verlauf der sächsischen Ansiedlung arbeitete er anhand von Waldgürteln und Rodungen heraus. Im Zusammenhang der Bevölkerung ist für die ersten Jahrhunderte nach der Besiedlung von einem konstanten und exponentiellen Wachstum auszugehen, das sowohl im Inneren als auch durch Zuwanderung entstand. Dr. Maria Crîngaci-Ţiplic, Institut für Geisteswissenschaften in Hermannstadt, veranschaulichte in ihrem Vortrag: „Die ersten Generationen der Hospites in Siebenbürgen“ anhand von neueren archäologischen Untersuchungen die Problematik der unterschiedlichen Herkunftsorte. Dabei ging sie unter anderem auf den Begriff der Hospes ein und der damit verbundenen Qualität in Bezug auf die Rechte von Individuen und ihren Familien. Kleinere Gruppen waren selten damit gemeint. Erst ab dem 14.Jahrhundert bezieht sich der Begriff juristisch auf gesamte Siedlergruppen. Mit dem Andreanum erhielt der Begriff eine allgemeine Gültigkeit für die deutschen Siedler in Siebenbürgen. Dabei muss festgehalten werden, dass die gewährten Privilegien die Hospites von der einheimischen Bevölkerung differenzierten.
Thomas Şindilariu, Unterstaatssekretär im Department für Interethnische Beziehungen im Generalsekretariat der Regierung Rumäniens, sprach über „Die Herausbildung der Stuhlsstruktur und die Entmachtung der Gräfen als Festigung des Andreanums“. Dabei ging er auch auf die unterschiedlichen Textschichten des Andreanums ein. Dieses liegt in seiner ältesten erhaltenen Fassung nur als Abschrift in einer Urkunde Königs Karl I. Robert von 1317 vor. Eine offene Frage bleibt, in wie weit die Abschrift von 1317 mit dem Original von 1224 übereinstimmt. Şindilariu geht davon aus, dass die Artikel eins bis sechs auf ältere Quellen zurückgehen, ab Artikel sieben Präzisierungen von Andreas II. vorgenommen und die letzten beiden Artikel wahrscheinlich später angefügt wurden.
Dr. Liviu Cîmpeanu, Institut für Geisteswissenschaften in Hermannstadt, zeichnete in seinem Vortrag: „Das Andreanum als rechtliche Grundlage der Sächsischen Nationsuniversität – 1224-1486“ die historische Entwicklung der unterschiedlichen Grafschaften und Stühle bis hin zur Anerkennung der Nationsuniversität nach.
Die juristische Bedeutung des Andreanum wurde von Dr. Béla Szabó, Juristische Fakultät der Universität Debrecen in seinem Vortrag: „Der Niederschlag des Andreanums im Eigenlandrecht“ untersucht. Die Siedler durften bereits vor dem Andreanum nach ihrem mitgebrachten Recht richten. Die Grundlage von Recht und Rechtsprechung bei den Siebenbürger Sachsen bildeten das Diploma Andreanum und die Statuta Jurium Municipalium Saxonum in Transsilvania (1583), so der lateinische Name des Eigenlandrechts, wobei das Eigenlandrecht sich immer auf das Andreanum bezog. In Artikel 6 heißt es: „Wenn sie aber vor irgendeinem Richter stehen, dann müssen diese das Verfahren stets nach dem Gewohnheitsrecht der Siedler entsprechend durchführen.“ Daraus entwickelte sich eine gefestigte Gewohnheitsrechtstradition, die sich für das hohen Mittelalter jedoch noch nicht als Einheitsrecht bezeichnen lässt.
Abgeschlossen wurde die Tagung mit dem Vortrag: „Die Nachwirkung des Andreanums bis 1876 und darüber hinaus“ von Dr. Harald Roth. Dabei schlug er einen differenzierten Bogen bis zum aktuellen Großen Sachsentreffen in Hermannstadt. Der Österreichisch-Ungarischer Ausgleich von 1867 und vor allem das Gesetz über die Komitatsreform von 1876 bildeten eine Zäsur, da er letzteres den Königsboden aufhob und die politisch-administrative Nationsuniversität auflöste. Das Kronland Siebenbürgen wurde in den ungarischen Nationalstaat eingegliedert.
Die von Dr. Harald Roth unter Mitwirkung von Thomas Şindilariu konzipierte und gestaltete Tafelausstellung „Andreanum 800 Jahre. Recht und Verfassung der Siebenbürger Sachsen“ des Deutschen Kulturforums östliches Europa in Zusammenarbeit mit dem Department für Interethnische Beziehungen im Generalsekretariat der Regierung Rumäniens, des DFDS und dem Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e. V. konnte bereits vor der offiziellen Eröffnung während der Tagung betrachtet werden. Für das anschließende Sachsentreffen wurde zusätzlich eine wettertaugliche Ausstellung vor der Evangelischen Stadtpfarrkirche aufgebaut. Dem dazugehörenden Ausstellungskatalog kann entnommen werden: „Die außergewöhnliche siebenbürgisch-sächsische Autonomie mit ihren bürgerlichen Freiheiten musste sich über die Jahrhunderte vor allem der Angriffe und Anfeindungen der beiden anderen Landstände, des ungarischen Adels und der Szekler, später der Wiener Zentralmacht erwehren. Doch es glückte, sie im Wesentlichen bis 1876 zu halten und anschließend in eine die ganze Sprachgruppe umfassende politische Organisation und in ihre Volkskirche überzuleiten.“ Die Tafelausstellung wurde zwei Tage später offiziell von Roth und Şindilariu im Dicken Turm eröffnet, wo auch das Andreanum im Original zu sehen war. Als wertvollster Besitz war es im Nationsarchiv aufbewahrt worden und befindet sich heute im Staatsarchiv Hermannstadt. Ein weiterer Höhepunkt der Tagung bildete daher der Besuch des Staatsarchivs, wobei viele Teilnehmende erstmals den Bau des ehemaligen sächsischen Nationsarchivs betraten. Ehrfürchtig und beeindruckt betrachteten und fotografierten sie die ausgestellten Urkunden und Dokumente, unter anderen die Urkunde von 1317 mit der Abschrift des Andreanums sowie die historischen Archivregale. Diese erfüllten zwar nach über 100 Jahren immer noch ihren Zweck, insgesamt lässt jedoch der Zustand des Baues, der sich heute im Besitz des Landeskirche befindet, massiv zu wünschen übrig, so dass die unschätzbar wertvollen Archivalien schon aus diesem Grunde gefährdet sind.
Anschließend an die Tagung folgte die Mitgliederversammlung des AKSL gemäß Tagesordnung.
Die 56. Jahrestagung des AKSL wie auch andere mit dem Jubiläum verbundene Veranstaltungen und Ausstellungen innerhalb des Großen Sachsentreffens hoben hervor, dass in der Geschichte der Siebenbürger Sachsen kein anderes Dokument so wie das Andreanum die Kultur und Mentalität dieser Siedlergruppe über die Jahrhunderte nachhaltig beeinflusste und prägte. Die Nachwirkungen sind bis in die Gegenwart spürbar, wobei es unerheblich ist, wo die Nachfahren der Hospites heute leben.
Dr. István Tringli, Historisches Institut der Ungarischen Akademie der Wissenschaften in Budapest, beschäftigte sich in seinem Vortrag: „Ungarn zur Zeit von König Andreas II.“ unter anderem mit der Person des Königs, bekannt auch als Andreas von Jerusalem. Er führte die Zuhörerschaft durch die unterschiedlichsten historischen Wahrnehmungen und Bewertungen des ungarischen Königs, die von einer heldenhaften Gestalt bis hin zu einem unzuverlässigen und wechselhaften Staatsoberhaupt reichen. Tringli schlussfolgerte, dass Andreas II. „ein Realpolitiker und ein Kind seiner Zeit“ gewesen sei. Dabei müsste man seine Schenkungen an die deutschen Siedler nicht nur als eine Innovation der Eigentumsverhältnisse betrachten, die zu einer Steigerung der Steuereinnahmen führten. „Das beste Maß der Schenkung ist die Maßlosigkeit“, so der Referent.
Dr. Paul Niedermeier, Leiter des Instituts für Geisteswissenschaften in Hermannstadt a.D., versuchte unter anderem in seinem Vortrag: „Siedlungsgeschichte der „Landnahmezeit“ – Organisationsstruktur, Sicherheitsarchitektur, Umsiedlungen vor Ankunft der Hospites“ die oftmals gestellte Frage: „Wie viele Einwanderer gab es und wie viel Bevölkerung war vorhanden?“ zu beantworten. Einleitend stellte Niedermeier fest, dass Siebenbürgen von Osten selten angegriffen wurde, aber von Westen her erobert werden konnte, daher sei der Begriff der „Landnahme“ in diesem Kontext angebracht. Den Verlauf der sächsischen Ansiedlung arbeitete er anhand von Waldgürteln und Rodungen heraus. Im Zusammenhang der Bevölkerung ist für die ersten Jahrhunderte nach der Besiedlung von einem konstanten und exponentiellen Wachstum auszugehen, das sowohl im Inneren als auch durch Zuwanderung entstand. Dr. Maria Crîngaci-Ţiplic, Institut für Geisteswissenschaften in Hermannstadt, veranschaulichte in ihrem Vortrag: „Die ersten Generationen der Hospites in Siebenbürgen“ anhand von neueren archäologischen Untersuchungen die Problematik der unterschiedlichen Herkunftsorte. Dabei ging sie unter anderem auf den Begriff der Hospes ein und der damit verbundenen Qualität in Bezug auf die Rechte von Individuen und ihren Familien. Kleinere Gruppen waren selten damit gemeint. Erst ab dem 14.Jahrhundert bezieht sich der Begriff juristisch auf gesamte Siedlergruppen. Mit dem Andreanum erhielt der Begriff eine allgemeine Gültigkeit für die deutschen Siedler in Siebenbürgen. Dabei muss festgehalten werden, dass die gewährten Privilegien die Hospites von der einheimischen Bevölkerung differenzierten.
Thomas Şindilariu, Unterstaatssekretär im Department für Interethnische Beziehungen im Generalsekretariat der Regierung Rumäniens, sprach über „Die Herausbildung der Stuhlsstruktur und die Entmachtung der Gräfen als Festigung des Andreanums“. Dabei ging er auch auf die unterschiedlichen Textschichten des Andreanums ein. Dieses liegt in seiner ältesten erhaltenen Fassung nur als Abschrift in einer Urkunde Königs Karl I. Robert von 1317 vor. Eine offene Frage bleibt, in wie weit die Abschrift von 1317 mit dem Original von 1224 übereinstimmt. Şindilariu geht davon aus, dass die Artikel eins bis sechs auf ältere Quellen zurückgehen, ab Artikel sieben Präzisierungen von Andreas II. vorgenommen und die letzten beiden Artikel wahrscheinlich später angefügt wurden.
Dr. Liviu Cîmpeanu, Institut für Geisteswissenschaften in Hermannstadt, zeichnete in seinem Vortrag: „Das Andreanum als rechtliche Grundlage der Sächsischen Nationsuniversität – 1224-1486“ die historische Entwicklung der unterschiedlichen Grafschaften und Stühle bis hin zur Anerkennung der Nationsuniversität nach.
Die juristische Bedeutung des Andreanum wurde von Dr. Béla Szabó, Juristische Fakultät der Universität Debrecen in seinem Vortrag: „Der Niederschlag des Andreanums im Eigenlandrecht“ untersucht. Die Siedler durften bereits vor dem Andreanum nach ihrem mitgebrachten Recht richten. Die Grundlage von Recht und Rechtsprechung bei den Siebenbürger Sachsen bildeten das Diploma Andreanum und die Statuta Jurium Municipalium Saxonum in Transsilvania (1583), so der lateinische Name des Eigenlandrechts, wobei das Eigenlandrecht sich immer auf das Andreanum bezog. In Artikel 6 heißt es: „Wenn sie aber vor irgendeinem Richter stehen, dann müssen diese das Verfahren stets nach dem Gewohnheitsrecht der Siedler entsprechend durchführen.“ Daraus entwickelte sich eine gefestigte Gewohnheitsrechtstradition, die sich für das hohen Mittelalter jedoch noch nicht als Einheitsrecht bezeichnen lässt.
Abgeschlossen wurde die Tagung mit dem Vortrag: „Die Nachwirkung des Andreanums bis 1876 und darüber hinaus“ von Dr. Harald Roth. Dabei schlug er einen differenzierten Bogen bis zum aktuellen Großen Sachsentreffen in Hermannstadt. Der Österreichisch-Ungarischer Ausgleich von 1867 und vor allem das Gesetz über die Komitatsreform von 1876 bildeten eine Zäsur, da er letzteres den Königsboden aufhob und die politisch-administrative Nationsuniversität auflöste. Das Kronland Siebenbürgen wurde in den ungarischen Nationalstaat eingegliedert.
Die von Dr. Harald Roth unter Mitwirkung von Thomas Şindilariu konzipierte und gestaltete Tafelausstellung „Andreanum 800 Jahre. Recht und Verfassung der Siebenbürger Sachsen“ des Deutschen Kulturforums östliches Europa in Zusammenarbeit mit dem Department für Interethnische Beziehungen im Generalsekretariat der Regierung Rumäniens, des DFDS und dem Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e. V. konnte bereits vor der offiziellen Eröffnung während der Tagung betrachtet werden. Für das anschließende Sachsentreffen wurde zusätzlich eine wettertaugliche Ausstellung vor der Evangelischen Stadtpfarrkirche aufgebaut. Dem dazugehörenden Ausstellungskatalog kann entnommen werden: „Die außergewöhnliche siebenbürgisch-sächsische Autonomie mit ihren bürgerlichen Freiheiten musste sich über die Jahrhunderte vor allem der Angriffe und Anfeindungen der beiden anderen Landstände, des ungarischen Adels und der Szekler, später der Wiener Zentralmacht erwehren. Doch es glückte, sie im Wesentlichen bis 1876 zu halten und anschließend in eine die ganze Sprachgruppe umfassende politische Organisation und in ihre Volkskirche überzuleiten.“ Die Tafelausstellung wurde zwei Tage später offiziell von Roth und Şindilariu im Dicken Turm eröffnet, wo auch das Andreanum im Original zu sehen war. Als wertvollster Besitz war es im Nationsarchiv aufbewahrt worden und befindet sich heute im Staatsarchiv Hermannstadt. Ein weiterer Höhepunkt der Tagung bildete daher der Besuch des Staatsarchivs, wobei viele Teilnehmende erstmals den Bau des ehemaligen sächsischen Nationsarchivs betraten. Ehrfürchtig und beeindruckt betrachteten und fotografierten sie die ausgestellten Urkunden und Dokumente, unter anderen die Urkunde von 1317 mit der Abschrift des Andreanums sowie die historischen Archivregale. Diese erfüllten zwar nach über 100 Jahren immer noch ihren Zweck, insgesamt lässt jedoch der Zustand des Baues, der sich heute im Besitz des Landeskirche befindet, massiv zu wünschen übrig, so dass die unschätzbar wertvollen Archivalien schon aus diesem Grunde gefährdet sind.
Anschließend an die Tagung folgte die Mitgliederversammlung des AKSL gemäß Tagesordnung.
Die 56. Jahrestagung des AKSL wie auch andere mit dem Jubiläum verbundene Veranstaltungen und Ausstellungen innerhalb des Großen Sachsentreffens hoben hervor, dass in der Geschichte der Siebenbürger Sachsen kein anderes Dokument so wie das Andreanum die Kultur und Mentalität dieser Siedlergruppe über die Jahrhunderte nachhaltig beeinflusste und prägte. Die Nachwirkungen sind bis in die Gegenwart spürbar, wobei es unerheblich ist, wo die Nachfahren der Hospites heute leben.
Roger Pârvu
Schlagwörter: AKSL, Andreanum, Sachsentreffen 2024
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