26. Mai 2013

Neues Restitutionsgesetz in Rumänien – Täuschung und Enttäuschung

Wie in dieser Zeitung mehrfach berichtet, hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg die Regierung Rumäniens im Oktober 2010 verpflichtet, binnen 18 Monaten die gesetzlichen und administrativen Voraussetzungen zu schaffen, damit - Stichwort Restitution - Eigentumsrechte künftig geachtet und die Zahlung von Entschädigungen tatsächlich zügig gewährleistet werden. Diese Frist wurde auf Antrag zwei Mal bis 12. Mai 2013 verlängert. Das äußerst umstrittene Gesetz Nr. 165/2013 wurde am 17. April 2013 vom Parlament angenommen, Premier Victor Ponta hatte die Abstimmung über das Gesetz mit der Vertrauensfrage verknüpft (siehe Folge 7 vom 30. April 2013, Seite 1, und SbZ Online vom 23. April 2013). Eine Verfassungsklage der oppositionellen Demokratisch-Liberalen Partei (PDL) scheiterte. Staatspräsident Traian Băsescu unterzeichnete das Gesetz am 15. Mai 2013.
Vorab: Das Gesetz beinhaltet insgesamt 39 verschiedene Fristen und Termine, zahlreiche Fallstricke, Stolpersteine und weitere bürokratische Hindernisse, jedoch keine neue Frist für Antragstellungen, obwohl die Föderation der Siebenbürger Sachsen durch ihren Vorsitzenden Dr. Bernd Fabritius im Vorfeld diesbezüglich Ergänzungs- und Änderungsvorschläge zum Gesetzesentwurf eingebracht hatte. Das Gesetz betrifft also nur Anträge, die für Immobilien bis 14. Februar 2002 und für landwirtschaftliche Flächen bis 30. November 2005 gestellt wurden. Es regelt die Restitution „in natura“ bzw. die Entschädigungszahlungen für beide Kategorien von Anträgen. Es gilt sowohl für noch nicht beschiedene Anträge als auch für laufende Gerichtsverfahren vor den nationalen Instanzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Alle Beratungen zu dem Gesetz haben mit verschlossenen Türen stattgefunden. Die Interessenverbände der Enteigneten wurden in die Willensbildung- und Entscheidungsprozesse nicht eingebunden. Alle Eingaben, Ergänzungs- und Änderungsvorschläge wurden ignoriert.

Vorrang soll weiterhin die Restitution „in natura“ haben. Allerdings nur dann, wenn die Immobilien nicht veräußert wurden. Bei landwirtschaftlichen Flächen sollen, falls die ursprünglichen Flächen schon vergeben wurden, Ersatzgrundstücke angeboten werden. Diese können auf der Gemarkung auch anderer Gemeinden ausgewiesen werden. Ersatzgrundstücke müssen nicht angenommen werden, da man eine Option auf Entschädigung in Punkten oder Geld hat. Die Entschädigungszahlungen sollen nach einem Punktesystem erfolgen. Die Punkte werden nach einem notariellen Wert von 2013 vergeben (Schätzungstabelle der Notare). Eine Begutachtung zu dem tatsächlichen Marktwert erfolgt nicht mehr. Die Bewertung wird am Schreibtisch nach dem landesweit (auch am Schreibtisch) erstellten notariellen Gutachten erfolgen. Das nationale notarielle Gutachten berücksichtigt einen minimalen Wert für die Gebühren der Notare und die Besteuerung bei Veräußerung. Diese Werte befinden sich meistens unter dem tatsächlichen Wert der Immobilien. Ein Punkt entspricht einem Leu. Die Bewertung wird von dem Sekretariat einer noch zu gründenden Nationalen Kommission vorgenommen. Mit den gesammelten Punkten kann man bei Versteigerungen Grundstücke erwerben oder die Barauszahlung beantragen.

Ausführungsbestimmungen für das Prozedere sollen folgen. Die zu gründende Nationale Kommission ist auch ermächtigt, weitere Regelungen zu erlassen, schon erlassene Bescheide zu bestätigen oder zu widerrufen. Einfacher geht es nicht.

Erst nach dem Ablauf etlicher Fristen, der Gründung mehrerer Kommissionen, der Erstellung von Listen, Statistiken und Zusammenfassungen soll die eigentliche Arbeit aufgenommen werden. Bis dahin ruhen alle Anträge wie bisher auch, außer jenen, für die rechtskräftige Urteile erwirkt wurden.

Die Erstattung von landwirtschaftlichen Flächen soll bis 1. Januar 2016 abgeschlossen sein. Falls nicht, haben Betroffene das Recht, den Klageweg zu beschreiten (zwei Instanzen). Bis zu diesem Datum wären Klagen unzulässig. Die zu erstattende Fläche wird auf 50 Hektar pro enteignete Person begrenzt.

Die zu gründende Nationale Kommission (CNCI) wird mit besonderen Befugnissen ausgestattet. Sie ist, unter anderem, ermächtigt, schon ergangene rechtskräftige Bescheide zu annullieren, sich eigene, vom Premier zu genehmigende Regelungen zu erlassen. Sie löst die ineffiziente zentrale Behörde für die Festsetzung der Entschädigungen ab. Ihre Mitglieder erhalten einen Antikorruptionsbonus in Höhe von 50 % des Lohnes der Leitung der Nationalen Restitutionsbehörde (ANRP). Bis 1. Januar 2015 soll diese Kommission die Werte der landesweit in einem nationalen Fonds erfassten Immobilien publik machen.

Auf dem Weg zur zentralen Behörde nach Bukarest müssen alle erlassenen Bescheide einer Legalitätskontrolle der Regierungspräsidien (Prefectura) unterzogen werden, um dann von der Nationalen Kommission erneut überprüft zu werden.

Die vom Finanzministerium bisher herausgegebenen Titel zur Auszahlung können auf Antrag auch in Punkte umgewandelt werden. Wenn jemand seine Rechte an Dritte veräußert, besteht die Verpflichtung, dies binnen 15 Tagen der Nationalen Kommission mitzuteilen. Käufer von Rechten erhalten Punkte in Höhe des bezahlten Kaufpreises plus 15 % des ermittelten Wertes.

Ab dem 1. Januar 2016 kann man mit den Punkten an Versteigerungen teilnehmen. Diese sollen beim Sitz der Grundbuchämter, nach Regeln, die bis 1. Juli 2015 erlassen werden sollen, stattfinden.

Binnen drei Jahren nach Erhalt eines Punkte-Bescheides, aber nicht vor dem 1. Januar 2017, haben die Berechtigten ein Optionsrecht, die Punkte in Lei umzuwandeln (ein Punkt = 1 Leu). Ein Antrag diesbezüglich muss bei der Nationalen Kommission gestellt werden. Zur Auszahlung kommen jährlich höchstens 14 % der Punkte. Die letzte Rate beträgt 16 %. Der Antrag muss jährlich gestellt und genehmigt werden.

Schon in Bukarest genehmigte Entschädigungszahlungen sollen auch erst ab 1. Januar 2014 binnen fünf Jahren in Raten von mindestens 5000 Lei ausgezahlt werden.

Berechtigte mit einem Bescheid auf Entschädigung für landwirtschaftliche Flächen haben die Option, binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Akte an die lokalen Behörden zurückschicken zu lassen, damit geprüft werden kann, ob eine Restitution „in natura“ möglich ist.

Nach Verfallsfrist von 90 Tagen erlöschen Ansprüche

Wichtiger Hinweis für Betroffene: Das Gesetz sieht eine Verfallsfrist von 90 Tagen vor. Die Behörden müssen den Antragstellern mitteilen, welche Unterlagen für die Bearbeitung der Anträge noch fehlen. Ab Erhalt dieser Mitteilung läuft die Frist von 90 Tagen. Werden die geforderten Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist nachgereicht, wird die Akte nicht mehr bearbeitet und der Anspruch geht verloren. Die Akte wird eingestampft. Diese Frist kann auf begründeten Antrag, eingereicht binnen dieser Frist, mit dem Nachweis der Bemühung zur Beschaffung von Unterlagen einmalig um 60 Tage verlängert werden. Rumänische Behörden werden verpflichtet, angeforderte Unterlagen binnen 30 Tagen herauszugeben. Gefordert werden in der Regel aktuelle Grundbuchauszüge, einfache Kopien von gültigen Personalausweisen, Standesamtsurkunden, Erbscheine usw. Alle in Deutschland erstellten Dokumente müssen mit Apostille versehen sein und mit rumänischer beglaubigter Übersetzung eingegeben werden. Es wird empfohlen, die Unterlagen in dem Schreiben im Anhang aufzulisten, persönlich, oder durch Bevollmächtigte, entweder bei der Registratur abzugeben oder mit Einschreiben mit Rückschein an die Behörde zu schicken. Bei Umzug ist unbedingt die neue Anschrift mitzuteilen. Bevollmächtigte sind auf die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Frist hinzuweisen.

Die Fristen für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Gesetz 10/2001 sind für die Behörden großzügiger gestaltet. Ab 1. Januar 2014 sind diese verpflichtet, binnen 12 Monaten zu entscheiden, falls sie weniger als 2500 unbearbeitete Anträge vorliegen haben, binnen 24 Monaten, wenn zwischen 2500 und 5000 Anträge vorliegen, und binnen 36 Monaten bei mehr als 5000 Anträgen (z. B. Bukarest). Ein abgelehnter Antrag kann binnen 30 Tagen nach Zustellung beim zuständigen Landgericht (Tribunal) angefochten werden. Bei Untätigkeit der Behörde können Betroffene frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen Klage einreichen, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist. Die Klagen sind gerichtskostenfrei und es gibt nur eine Berufungsinstanz.

Die Nationale Kommission hat nach Inkrafttreten des Gesetzes 60 Monate Zeit, die schon in Bukarest befindlichen Akten zu bearbeiten. 60 Monate gelten auch ab Registrierung bei der Nationalen Kommission der noch eingehenden Unterlagen. Für landwirtschaftliche Flächen ist eine Bearbeitungsfrist von 36 Monaten vorgesehen; auch ab dem 1. Januar 2014. Die Aktenzeichen werden im Internet auf der Seite der ANRP bekanntgegeben oder auf Antrag mitgeteilt.

Für „in natura“ erstattete Immobilien, in denen Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser oder andere von öffentlichem Interesse geltende Institutionen ihren Sitz haben, besteht die Pflicht des Eigentümers, diese weitere zehn Jahre als Mieter zu dulden. Die Höhe der Miete wird per Regierungsbeschluss festgesetzt.

Sanktionen für die Nichteinhaltung der Fristen und Termine, für die Behinderung der Restitution sind auch vorgesehen. Bürgermeister und Leiter anderer Institutionen können auch wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Restitution belangt werden. Das alles sind sehr vage Bestimmungen. Wie Fristen und Termine in Rumänien eingehalten werden, ist allgemein bekannt.

Fazit: Schein-Restitution und neue Enteignung

Das sehr komplizierte und, so ist zu unterstellen, gewollt schadvolle Gesetz verschließt sich einer genaueren Analyse, da viele Detailregelungen noch ausstehen. Das Gesetz 18/1991 und das Gesetz 10/2001, mit den bisherigen und jetzigen unzähligen Änderungen, haben weiterhin Bestand. Es wurden hier nur die wichtigsten Aspekte beleuchtet. Der Teufel steckt in versteckten und schwammigen Details. Das Gesetz ist ein komplexes Gebilde, zum Scheitern vorprogrammiert. Im Gesetz sind mehr Fragen als Antworten zu finden. Die Grenzen des Rechtsstaates wurden auf die Linie des Enteignungszeitpunktes zurückversetzt. Der Restitutionsgedanke wurde vollends an eine postkommunistische Wand gefahren. Das Gesetz ist eine Potemkinsche Fassade und wird Papierwerk bleiben. Eine Schein-Restitution.

Die Immobilienwerte sind 2013 im Keller. Obwohl der Anspruch auf Entschädigung seit Antragstellung bestand, wird die Entschädigungszahlung weder mit Zinsen ausgezahlt, noch kommt ein Wertausgleich zum Tragen. Die Inflationsrate wird auch nicht berücksichtigt. Im Jahr 2032, beim frühesten Abschluss der Entschädigungszahlungen, wird die Entschädigung nach meiner Einschätzung wohl kaum mehr als 10 % des tatsächlichen Marktwertes der enteigneten Güter betragen. Also eine neue Enteignung.

Die alten Gesetze waren etwas besser, wurden jedoch schlecht umgesetzt. Die neuen Regelungen sind deutlich schlechter und werden wohl kaum besser und schneller umgesetzt. Das Gesetz ist in vielen Punkten verfassungswidrig, entspricht nicht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), ist bewusst äußert kompliziert gestaltet, um die Entschädigungen zu verhindern oder zu verzögern. Die Arroganz der Macht hat es ermöglicht. Der EGMR wird es hinnehmen und sich wohlwollend täuschen lassen, um die Klagen vom Hals zu haben. Inhaltlich hat sich der EGMR bisher auch kaum mit der Sache befasst, hat die meisten Klagen ohne Begründung als unzulässig abgelehnt und hat bisher nur Formalien verurteilt. Den Formalien wurde nun entsprochen. Victor Ponta hat das erkannt. Der Premier hat fast 70 % der Abgeordneten hinter sich, die in der Regel das Land nur als Beute und nicht als soziales Gefüge sehen. Laut eigener Aussage wird die Umsetzung des Gesetzes schwieriger sein als seine Verabschiedung. Er wird wohl 2017 an den Zahltagen nicht mehr im Amt sein und er kennt seine Kasse und die Mentalität der mehrheitlich von ihm nach Parteibuch eingesetzten Beamten. Die breite Koalition von Regierung, Parlament und Verfassungsgericht hat es möglich gemacht.

Rechtsanwalt Heinz Götsch, Hermannstadt

Schlagwörter: Rechtsfragen, Restitution, Eigentumsrückgabe

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