9. Januar 2006

Staatsangehörigkeit und Eigentumsrückgabe in Rumänien

Aus gegebenem Anlass scheint es erforderlich zu sein, Klarheit darüber zu schaffen, wann die rumänische Staatsangehörigkeit Grundvoraussetzung bei der Anwendung der Restitutionsgesetze und dem Erwerb von Immobilien in Rumänien ist.
I. Das Gesetz Nr. 247/2005 eröffnete den Antragsberechtigten, die es versäumt hatten, die Rückgabe von Ackerböden, Heuwiesen, Weideland und Forsten gemäß früheren Bodenrückgabegesetzen zu beantragen, nochmals die Möglichkeit bis zum 22. September 2005 Anträge zu stellen. Diese Frist wurde durch einen Dringlichkeitserlass der rumänischen Regierung bis zum 30. November 2005 verlängert. Sowohl in meinen Stellungnahmen in der Siebenbürgischen Zeitung zu den Bodengesetzen Nr. 18/1991, 169/1997, 1/2000 als auch zum Änderungsgesetz Nr. 247/2005 (siehe Siebenbürgische Zeitung Online vom 31. August 2005) habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit eine Grundvoraussetzung für die Rückgabe des geraubten Eigentums an Grund und Boden ist.

Leider wurde durch unzutreffende Auskünfte des Rumänischen Generalkonsulats in München der Eindruck erweckt, als sei die Staatsangehörigkeit nicht in jedem Fall, bei der Bodenrückgabe, eine absolute Bedingung. Demzufo1ge haben sich mehrere Landsleute, die nicht mehr im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit sind, aufgemacht und haben nach dem Gesetz 147/2005 Anträge gestellt, obwoh1 es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

II. Die Rückgabe von Immobilien (Wohnhäusern und Gebäuden, die gewerblichen Zwecken dienen) sowie Hofstellen, Gärten innerhalb der Ortschaft und anderen unbebauten Flächen wurde durch das Gesetz Nr. 10/2001 reglementiert. Für die Rückgabe dieser - vom Gesetz 10/2001 vorgesehenen - unbeweglichen Güter ist die rumänische Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung. Allerdings verfügte die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 184/2002, dass den Restitutionsberechtigten, die nicht mehr im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit sind, bezüglich der unbebauten Flächen lediglich ein besonderes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Dies Nutzungsrecht unterscheidet sich aber vom Eigentumsrecht nur insofern, als es nicht berechtigt, den Hof, den Garten oder die Hofstelle an einen Käufer zu veräußern, der nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt. Ist der Käufer jedoch ein rumänischer Staatsbürger ist, kann auch das besondere Nutzungsrecht verkauft werden, das dann sofort in ein vollwertiges Eigentumsrecht umgewandelt wird.

III. Der Erwerb von unbeweglichen Gütern (Immobilien) durch Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU (also auch deutsche Staatsangehörige) wird durch das Gesetz Nr. 312 vom 14. November 2005 geregelt. Dies Gesetz tritt jedoch erst in Kraft, wenn Rumänien Vollmitglied der Europäischen Union wird (allem Anschein nach am 1. Januar 2007).
Gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder Firmen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Rumänien haben, sofort nach dem Beitritt Rumäniens in die EU innerörtliche (intravilane) unbebaute Flächen zu den gleichen Bedingungen kaufen wie rumänische Staatsangehörige.

Artikel 4 gestattet Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU oder Firmen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz nicht in Rumänien haben, innerörtliche unbebaute Flächen erst fünf Jahre nach EU-Beitritt Rumäniens zu erwerben.

Gemäß Artikel 5 können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, mit Wohnsitz in einem EU-Staat oder in Rumänien, Ackergrund, Weiden, Heuwiesen oder Forsten erst sieben Jahre nach dem EU-Beitritt Rumäniens erwerben.

Gemäß Artikel 5, Absatz 1, bilden Farmer, die in Rumänien Landwirtschaft betreiben, diesbezüglich eine Ausnahme. Land- und Forstwirte, die Ackerbau, Viehzucht oder Forstwirtschaft betreiben, ihre Erzeugnisse vermarkten oder diese verarbeiten (veredeln) und erst dann vermakten, können den von ihnen bewirtschafteten Boden sofort nach dem Beitritt Rumäniens zur EU käuflich erwerben. Voraussetzung ist auch in diesem Fall der Nachweis eines Wohnsitzes in Rumänien.

Michael Miess, Rechtsanwalt i.R.

Schlagwörter: Eigentumsrückgabe, Rechtsfragen, Restitution

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