13. März 2009

Wenig Klarheit bei Eigentumsrückgabe in Rumänien

In dem Artikel „Kommunistischer Diebstahl legitimiert“, Siebenbürgische Zeitung Online vom 19. Fe­bruar 2009, wurde die Frage offen gelassen, ob diejenigen Eigentümer, die keinen An­trag auf Eigentumsrückgabe innerhalb der Frist bis zum 14. Februar 2002 gestellt haben, noch eine Chance vor den rumänischen Gerichten haben. Dazu haben sich nun 85 Richter (von den insgesamt 115 aktiven Richtern des Obersten Gerichtshofes) geäußert. Das Urteil Nr. 33 wurde am 23. Februar 2009 im Amtsblatt Rumäniens Nr. 108 mit seiner Begründung im Volltext veröffentlicht.
Der doppelsinnige Urteilsspruch war schon am 9. Juni 2008 verkündet worden. Es bestand Hoffnung, dass die Begründung des Urteil mehr Klarheit bringen würde, nachdem die Richter sich neun Monate dafür Zeit genommen haben. Diese Hoffnung ist nicht aufgegangen. Klar und verständlich formuliert ist das Urteil nur in Be­zug auf die für alle Gerichte in Rumänien verbindliche Regel, dass das Rückgabegesetz Nr. 10/2001 Vorrang vor den Allgemeinvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, welches auch Vorschriften zu Rückerstattungsklagen (ac­țiu­ne în revendicare) beinhaltet. Das Rück­gabegesetz Nr. 10/2001 habe als Spezialgesetz Vorrang und die anderen juristischen Wege bleiben Antragstellern in „aller Regel“ verschlossen. Nach rechtskräftiger Ablehnung eines Antrages nach dem Gesetz 10/2001 sei auch kein anderer Antrag nach Artikel 480, 481 des Bürgerlichen Gesetzbuches mehr möglich.

Das Urteil sieht eine Ausnahme vor, ohne diese jedoch klar zu beschreiben. Die Richter haben sich offenbar bemüht, den Sachverhalt möglichst vage zu umschreiben. Es heißt: „In dem Fall, in welchem das Spezialgesetz Nr. 10/2001 nicht mit der Europäischen Menschen­rechtskonvention übereinstimmt, hat die Letzte­re Vorrang. Dieser Vorrang kann im Rahmen einer Rückerstattungsklage nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben werden, wenn dadurch kein anderes Eigentumsrecht oder die Stabilität der Rechts­verhältnisse tangiert werden.“ Das kann heißen, dass man einen Anspruch auf Häuser­rückgabe nur geltend machen kann, wenn der Staat nicht an den Mieter verkauft hat, also dadurch nicht in ein bestehendes Eigentumsver­hältnis eingegriffen wird.

Die Sprache dient bekanntlich dazu, Sachver­halte verständlich zu machen. Wenn jedoch auch Juristen ein Urteil, das nach erklärter Ab­sicht der Beteiligten Klarheit bringen sollte, nicht in das Juristische einordnen können, dient es eher dazu den Nebel in den Köpfen der Rechtsuchenden zu verdichten, aber nicht zu lichten. Es bleibt nun wieder den untergeordneten Instanzen in Rumänien vorbehalten, dieses Urteil zu interpretieren und anzuwenden und wohl Aufgabe des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, den rumänischen Staat für die rumänische Rechtsprechung zu verurteilen. Die Frage, ob mit diesem Urteil der Vorhang gefallen ist, bleibt offen. Nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann ihn wieder lüften.

So hat das Gericht in Straßburg am 3. März 2009 im Fall Deneș u.a. (AZ.: 25862/03) erneut Rumänien wegen Verletzung der Menschen­rechtskonvention in einem Restitutionsver­fah­ren verurteilt. Die Richter zitieren die Mah­nungen der EU und stellen fest, dass Rumänien es offenbar nicht verstanden habe, was zu unternehmen sei, um solche Verurteilungen zu vermeiden. Die Richter sind der Auffassung, dass der beklagte Staat Rumänien in kürzester Zeit durch gesetzgeberische Maßnahmen und Änderung der Verwaltungs- und Haushaltsver­fahren die schnelle und wirksame Verwirk­lichung der Entschädigungen, im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtmäßigkeit, zum Schutz des Eigen­tums­rechts, gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofes gewährleisten muss. Insbesondere müsse Rumänien die Verfahren der Restitutionsgesetze (derzeit der Gesetze 10/2001 und 247/2005) so ausgestalten, dass sie wirklich kohärente, schnelle und vorhersehbare Verfahren werden.

Heinz Götsch, Rechtsanwalt/Hermannstadt

Schlagwörter: Rechtsfragen, Restitution, Eigentumsrückgabe

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Neueste Kommentare

  • 13.03.2009, 10:52 Uhr von getkiss: Wieso wenig Klarheit? Mir war schon immer klar, die Brüder wollen doch keine....und der EUGH ist ... [weiter]

Artikel wurde 1 mal kommentiert.

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