7. Januar 2012

Bundesvertriebenengesetz geändert

Am 9. Dezember 2011 ist das 9. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (9. BVFGÄndG) in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Härtefallregelung für die nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen.
In grundsätzlicher Hinsicht ist der Hinweis angebracht, dass das Bundesvertriebenengesetz zwar nach wie vor bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen (bei dem hier betroffenen Personenkreis insbesondere die Glaubhaftmachung von Benachteiligungen wegen des deutschen Volkstums) eine Spätaussiedleraufnahme und -anerkennung vorsieht. Letztere „Hürde“ ist jedoch für Spätaussiedlerbewerber aus Rumänien kaum zu nehmen. Die Änderung begünstigt lediglich im Aussiedlungsgebiet nach Zuzug des Spätaussiedlers verbliebene Ehegatten oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers.

Der Wortlaut der Änderung lautet:

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Härte im Sinne von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken. Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Einbeziehungsverfahrens nach den Absätzen 1 oder 2 ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Abs. 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Satz 1 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

Aus obigem Wortlaut ist ersichtlich, dass es um die Vermeidung von Härtefällen geht, die durch eine dauerhafte Familientrennung entstehen. Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die im Herkunftsgebiet verblieben sind, können damit nachträglich zu einer in Deutschland lebenden Bezugsperson (Spätaussiedler) aussiedeln. Die nachträgliche Einbeziehung kann jedoch nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken.

In formell-rechtlicher Hinsicht können auch bereits negativ abgeschlossene Einbeziehungsverfahren durch Anträge auf Wiederaufgreifen – die nicht an eine Frist gebunden sind – neu aufgerollt werden.

Fazit

Obige Korrektur gebietet bereits Artikel 6 des Grundgesetzes, wonach die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen.

In verfahrensmäßiger Hinsicht muss der Spätaussiedler selbst einen entsprechenden Antrag beim Bundesverwaltungsamt für seinen Ehegatten oder die Abkömmlinge stellen.

Rechtsanwalt Dr. Johann Schmidt, Nürnberg

Schlagwörter: Rechtsfragen, Aussiedlerzuzug

Bewerten:

26 Bewertungen: +

Noch keine Kommmentare zum Artikel.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.