23. April 2022

Aktuelles bei Entschädigungsverfahren für politische Verfolgung: Zahlung an Stiefkinder ausgeweitet, Beweisregeln konkretisiert

Die Rehabilitierung für politische Verfolgung in Rumänien (z. B. Deportation in die Sowjetunion oder die Bărăgan-Steppe, politische Verhaftung, Zwangswohnsitzverfügung etc.), vom rumänischen Staat in den Gesetzen (DL) 118/1990 geregelt und durch Gesetz 211/2013 auf Betroffene im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewendet, wurde durch die Gesetze 130/2020 sowie 232/2020 auf Kinder von Betroffenen ausgeweitet. Durch das neue Gesetz 71/2022 wurden eine weitere Ausweitung für Stiefkinder des/der Verfolgten vorgenommen, die von diesem aufgezogen wurden, und die Beweisregeln konkretisiert. Weil viele Betroffene inzwischen sowohl den Genehmigungsbescheid der zuständigen Feststellungsbehörde AJPIS, als auch den Auszahlungsbescheid sowie die zugesprochenen monatlichen Geldzahlungen erhalten haben, andere Betroffene aber selbst nach vielen Monaten nach Antragstellung weiterhin warten, wollen wir erneut über Besonderheiten der Verfahren informieren.
In Rumänien sind sehr viele Anträge eingegangen. Die reine Flut von Anträgen überfordert die Behörden, die auf eine solche Aufgabe nicht vorbereitet waren. Auch wurden die zuständigen Behörden während der Corona-Pandemie immer wieder mit Sonderaufgaben betraut, was zu einer Unterbrechung der Bearbeitung von Entschädigungsanträgen geführt hat. In jedem Landkreis gibt es eine eigene Behörde (AJPIS), die durch eine aus mehreren Personen bestehende Kommission über die Anerkennung entscheidet. Leider sind die Maßstäbe in jedem Landkreis (Judeţ) unterschiedlich, jede Kommission hat und nutzt eigene Ermessensspielräume, auch wenn natürlich der gesetzliche Rahmen gleich ist. So erkennen beispielsweise Hermannstadt und Kronstadt die Belege des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) schon immer an, Târgu Mureş hingegen erst seit Kurzem, nachdem dieses Thema in der deutsch-rumänischen Regierungskommission mehrfach kritisiert wurde. Deswegen kann es also vorkommen, dass bei genau gleicher Sachlage ein Geschwister bereits nach einigen Monaten einen positiven Bescheid bekommt, ein anderes aber erst nach vielen Monaten eine Ablehnung. Zuständig ist immer die Behörde im Kreis des letzten Wohnortes des Antragstellers. Aber selbst bei Fällen von Geschwistern aus demselben Landkreis kann es Unterschiede geben, etwa wenn die Kommission sich ändert oder neue Sachbearbeiter eingestellt werden. Es gibt eine Vielzahl von Unterschieden in der Bearbeitung und den Anforderungen, die sich auch erst im Zeitablauf entwickelt haben und die nach Möglichkeit bei Antragstellung beachtet werden sollten.

Die Zeitdauer der Bearbeitung ist sehr unterschiedlich und hängt von vielen Faktoren ab, die nicht beeinflusst werden können. Besonders lange Verfahrensdauern sind in Temeswar, Bukarest, Hermannstadt und auch in Târgu Mureş zu beobachten. Rückfragen führen meist nicht zu Beschleunigung, sondern sind hinderlich, weil die Akten nach der Rückfrage oft wieder „am Ende des Stapels“ landen. Auch nach Erlass des ersten Bescheides durch die AJPIS kann es bis zur Ausstellung der Auszahlungs-Decizie unterschiedlich lange dauern, meist einige Monate. Der Grund dafür ist, dass die nun zuständige Behörde (CJP) zuerst einen „Cod Numeric Personal“ (CNP) für die Auszahlung in Bukarest beantragen muss. Das passiert automatisch, dauert aber seine Zeit. Selbst die Zeit nach Erlass des Auszahlungsbescheides durch die CJP bis zur Auszahlung des Geldes auf das eigene Konto kann unterschiedlich lang dauern. Wichtig zu wissen ist, dass diese Leistung in aller Regel am Monatsende in einem einheitlichen Zahlungszyklus überwiesen wird. Wenn dieser verpasst wird, etwa weil eine aktuelle Lebensbescheinigung noch angefordert wird, dauert es einen Monat länger, bis die Akte nach Zugang der Lebensbescheinigung zum nächsten Auszahlungszyklus vorgemerkt wird. Wir empfehlen daher eher viel Geduld. Wichtig ist die Gewissheit, dass die Leistung bei vollständiger Antragstellung rückwirkend gewährt wird und sich Geduld also lohnt.

Durch das Gesetz 71/2022, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr.315 vom 31. März 2022, wurde nun geregelt, dass auch Stiefkinder leistungsberechtigt sind, die bei Heirat des Elternteils mit der verfolgten Person minderjährig gewesen sind und von der verfolgten Person danach aufgezogen wurden (Art. 5 Abs. 1). Gleichzeitig wurde geregelt, dass auch Nachweise ausreichen, bei welchen das Datum des Beginns oder des Endes der Verfolgung unvollständig ist: Dabei wird bei fehlender Angabe des Tages jeweils der 15. Tag des Monats angesetzt, bei fehlender Angabe des Monats jeweils der 1. Juli des angegeben Jahres.

Beispiel: Wenn in der Bescheinigung nur angegeben ist „verschleppt in die UDSSR Januar 1945; entlassen 1949“, wurde bisher „mangels Beleges der Verfolgungsdaten“ abgelehnt. Künftig muss die Behörde den Zeitraum 15. Januar 1945 bis 1. Juli 1949 aufgrund gesetzlicher Fiktion der Verfolgungsdaten anerkennen.

Diese deutliche Beweiserleichterung müsste nun allgemein auch dazu führen, dass Behörden die Absicht des Gesetzgebers zur Leistungsgewährung häufiger beachten und nicht immer wieder Ablehnungen aus formalistischen Gründen aussprechen. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber zumindest teilweise auf die Beschwerden reagiert, die im Rahmen der deutsch-rumänischen Regierungskommission mehrfach formuliert worden sind.

Berichtigen möchte ich noch unterschiedliche Gerüchte, die sich mehrfach verbreitet haben:
Es gibt nach wie vor KEINE Antragsfrist/Ausschlussfristen für Entschädigungsanträge gemäß Dekret 118/1990 für im Ausland lebende Personen. Eine (abgelaufene) Antragsfrist gab es lediglich für Personen, die bei Antragstellung in Rumänien gelebt haben/leben. Trotzdem ist eine baldige Antragstellung zu empfehlen, weil Leistungen erst ab Antragstellung gezahlt werden.

Die genehmigten Zahlungen laufen unproblematisch und wurden bisher nicht unterbrochen. Gerüchte, die Entschädigungen seien „mangels Haushaltsmittel“ vorübergehend eingestellt worden, sind unzutreffend. Wichtig ist nur, die nötigen Lebensbescheinigungen immer pünktlich nach Anforderung einzureichen. Es reicht NICHT aus, auf Lebensbescheinigungen in anderen Verfahren der gleichen Person zu verweisen, weil diese je Zahlvorgang vorliegen muss.

Antragstellung ist auch möglich, wenn ein Antragsteller selbst keinen Wohnsitz in Rumänien hatte. Zu beachten ist dann aber, dass der Antrag nur von einem Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Rumänien gestellt werden kann, weil die Zuständigkeit der Behörde (AJPIS) dann vom Wohnsitz des Bevollmächtigten in Rumänien abhängt. „Bevollmächtigter“ kann in dem Zusammenhang jede Person sein. Diese Zuständigkeitsregel ermöglicht im Einzelfall auch eine gewisse Verfahrensgestaltung: Hatte jemand zum Beispiel seinen letzten Wohnsitz im Kreis Mureş und verfügte nur über eine dort aktuell nicht anerkannte Bescheinigung des DRK in Deutschland, konnte er durch Benennung eines Bevollmächtigten in Kronstadt oder Hermannstadt die Zuständigkeit der AJPIS in diesen Kreisen herbeiführen, wo die DRK-Bescheinigung auch anerkannt wurde.

Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des rumänischen Entschädigungsrechtes.

RA Dr. Bernd Fabritius, München

Schlagwörter: Rumänien, Entschädigung, Entschädigungszahlung, Russlanddeportation, Bernd Fabritius, Recht, Gesetz, DRK, Regierungskommission, Antrag, Temeswar, Bukarest, Hermannstadt, Târgu Mureş

Bewerten:

41 Bewertungen: +

Neueste Kommentare

  • 01.05.2022, 15:00 Uhr von Peter Otto Wolff: Die Aktualisierung der Erkenntnisse zu den Verfahren in Zusammenhang mit den Gesetzen 118/1990, ... [weiter]
  • 28.04.2022, 18:33 Uhr von konradguen: Danke [weiter]
  • 28.04.2022, 08:07 Uhr von daniel: Die online Ausgabe der Siebenbürgischen Zeitung vom 10. November 2020 enthält unter anderem ... [weiter]

Artikel wurde 4 mal kommentiert.

Alle Kommentare anzeigen.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.