10. Dezember 2006

Deutsch-Kreuzer Schulrecht neu aufgelegt

Das Deutsch-Kreuzer Schulrecht von 1593, verfasst von Pfarrer Laurentio Kusch und im Jahre 1698 durch Pfarrer Johannes Nösner angepasst, ist das älteste sächsische Dorfschulrecht und galt „bis tief ins 18. Jahrhundert“ (Friedrich Teutsch) für die Schule in Deutsch-Kreuz und später auch für die Nachbargemeinde Klosdorf.
Nachdem alle deutschen Schulen in Siebenbürgen konfessionell evangelisch geprägt waren, wundert es nicht, dass die damaligen Deutsch-Kreuzer Pfarrer sehr darauf bedacht waren, den Nachwuchs schon früh und umfassend an das christliche Weltbild heranzuführen. So wurde schon im Jahre 1427 unter dem damaligen Pfarrer Dominus Nicolaus der Beschluss gefasst, eine Schule in Deutsch-Kreuz zu erbauen. Im Jahre 1500 unterrichtete bereits ein Schulrektor an dieser Schule, zu dem im Jahre 1532 auch ein Schulmeister hinzukam. So erscheint es nur folgerichtig, dass im Jahre 1593 ein Schulrecht geschaffen werden musste, das in der Lage war, das Leben in der Schule, aber auch im öffentlichen und privaten Bereich zu regeln. Vor 413 Jahren ging es als Deutsch-Kreuzer Schulrecht in die Schulgeschichte der Siebenbürger Sachsen ein. Es ist mit Recht das interessanteste sächsische Dorfschulrecht und zeigt, wie das humanistische Bildungsideal, die Begeisterung für die alten Sprachen und die durch sie vermittelten Inhalte, auf die Dorfschulen ausstrahlte. Es lässt sich nachweisen, dass „Absolventen“ der Dorfschulen direkt die Universität besuchten.

Eingeteilt in sechs Kapitel und 27 Artikel, beschreibt das Deutsch-Kreuzer Schulrecht nicht nur penibel genau, wie die Kinder zu unterrichten sind, sondern regelt auch die Pflichten und Rechte des Schulmeisters und seine Aufgaben in der Öffentlichkeit, die im Kapitel „Vom Ampt des Schulmeisters in der Schule“ beschrieben werden. Der Schulmeister hatte nicht nur schulische, sondern auch kirchliche und öffentliche Pflichten, die im Kapitel „Vom Ampt des Schulmeisters in der Kirchen“ festgelegt sind. Besonders umfangreich geregelt wurde der Lohn des Schulmeisters. Dabei spielte nicht nur das Alter, sondern auch der Familienstand und die Ausstattung der Familie eine wesentliche Rolle für die Abgaben an den Schulmeister, der außer diesen Einnahmen aus Abgaben der Bevölkerung und Geschenken nur geringe Nebeneinkünfte aus der Vertretung der Einwohner vor Gericht, der Anfertigung von Schreiben usw. hatte. Zudem wurde dem Schulmeister die Schule nur für ein Jahr zugeteilt. Wollte er länger bleiben, musste er um sie „anhalten“ (um sie bitten).

Die HOG Deutsch-Kreuz e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, dieser besonderen historischen Leistung der Siebenbürger Sachsen eine gebührende Ehrung zukommen zu lassen, sie durch eine Neuauflage zu würdigen und sie in einer Zeit, in der viel über die schlechten Bildungschancen in Deutschland gesprochen wird, den Menschen von heute zugänglich zu machen. Sicherlich, die Anforderungen an die Schüler von damals waren nicht so komplex wie heute. Dennoch bekam jeder Schüler das beste Wissen vermittelt, das für sein Leben erforderlich war. Fortbildungswege ergänzten es sinnvoll. Der Wanderausstellung „Die Schulen der Siebenbürger Sachsen“ werden Exemplare dieser Neuauflage zur Verfügung stehen, um das Bild des Schulwesens in Siebenbürgen abzurunden. Am 21. Oktober 2006 wurde es in Herzogenaurach zum ersten Mal öffentlich vorgestellt. Das Heft „Deutsch-Kreuzer Schulrecht von 1593“ sollte in keiner Bibliothek fehlen.

Ab 15. November kann es zu einem Preis von 10 Euro, inklusive Versandkosten, unter folgender Adresse bestellt werden: Heimatverein Deutsch-Kreuz e.V., Johann Imrich, Schleienweg 9, 91056 Erlangen, Tel./Fax: (0 91 31) 4 86 47, Mobiltelefon: (01 72) 9 14 76 39, E-Mail.

Johann Imrich, Vorsitzender der HOG Deutsch-Kreuz e.V.


Schlagwörter: Schulgeschichte

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