9. August 2007
Restitution von bis zu 100 ha Heuwiesen und Weideland möglich
In Ergänzung und Änderung der Bodenrückgabegesetze Nr. 18/1991, 169/1997, 1/2000 und 247/2005 ist am 25. Juni 2007 das Gesetz Nr. 193 vom 19. Juni 2007 in Kraft getreten. Gemäß diesem Gesetz sind Eigentümer, die vor der Enteignung mehr als 50 Hektar Ackerland, Heuwiesen und Weideland besaßen und nach den bisherigen o. a. Restitutionsgesetzen nur bis zu 50 ha beantragen konnten, nunmehr berechtigt, von den Flächen, die jetzt als Weideland und Heuwiesen gelten, die Differenz zu bekommen; eine Differenz, die aber insgesamt mit dem schon rückerstatteten Boden 100 ha nicht überschreiten darf. Die Anträge müssen innerhalb von 60 Tagen seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 193 vom 25. Juni 2007, d. h. bis zum 26. August 2007, bei den zuständigen Bürgermeisterämtern gestellt werden.
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Antragsberechtigten nach dem Gesetz 193/2007 lediglich um frühere Eigentümer oder deren Erben handelt, die nach dem Gesetz 1/2000 oder 247/2005 schon 50 ha Land beantragt hatten, aber deren Grundbesitz größer als 50 ha war. Desgleichen kommt es nicht darauf an, ob es sich zum Zeitpunkt der Enteignung um Ackerboden, Heuwiesen oder Weideland handelt. Das Gesetz Nr. 193/2007 spricht lediglich von enteigneten „terenuri“ und eröffnet die Möglichkeit der Rückerstattung bis zu 100 ha von Flächen, die jetzt als Heuwiesen oder Weideland fungieren und genutzt werden.
Angesichts der Tatsache, dass nur sehr wenige Landsleute mehr als 50 ha ihr Eigentum nannten, dürfte die Zielgruppe dieses Gesetzes Nr. 193/2007 sehr klein sein.
Aus gegebenem Anlass bedarf es der Klarstellung, dass – entgegengesetzt anderslautender Informationen, die unter unseren Landsleuten im Umlauf sind – auch weiterhin der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit eine Voraussetzung für die Restitution von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist. Leider hat auch das letzte Restitutionsgesetz Nr. 193/2007 daran nichts geändert.
Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann nur angerufen werden, nachdem alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind, und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Dies bedeutet für Beschwerden gegen Rumänien, nach Durchlaufen der Verwaltungsbehörden und von drei Gerichtsinstanzen, die Vorlage eines rechtskräftigen Urteils (Hotărâre judecătorească definitivă si irevocabilă).
Aus gegebenem Anlass bedarf es der Klarstellung, dass – entgegengesetzt anderslautender Informationen, die unter unseren Landsleuten im Umlauf sind – auch weiterhin der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit eine Voraussetzung für die Restitution von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist. Leider hat auch das letzte Restitutionsgesetz Nr. 193/2007 daran nichts geändert.
Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann nur angerufen werden, nachdem alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind, und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Dies bedeutet für Beschwerden gegen Rumänien, nach Durchlaufen der Verwaltungsbehörden und von drei Gerichtsinstanzen, die Vorlage eines rechtskräftigen Urteils (Hotărâre judecătorească definitivă si irevocabilă).
Rechtsanwalt i. R. Michael Miess
Schlagwörter: Rechtsfragen, Restitution
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