21. Juli 2008

Rumänien verweigert Rückgabe von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

Zu Beginn dieses Jahres haben mehr als ein Dutzend Banater Schwaben ein endgültiges Urteil des Gerichts „Tribunalul Timiș“ erhalten. Ihnen wird die Rückgabe von landwirtschaftlichen Flächen verweigert, weil sie nicht mehr die rumänische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Urteile des Gerichts berufen sich auf die Entscheidung Nr. 1002 vom 6. November 2007 des rumänischen Verfassungsgerichts.
Das Temeswarer Gericht hatte in den genannten Fällen das Verfassungsgericht von Rumänien angerufen und vorgebracht, dass Artikel 48 des Gesetzes 18/1991 verfassungswidrig sei, da die Bestimmungen der Verfassung Artikel 16 Abs. (1) über das Prinzip der Nichtdiskriminierung, des Art. 21 über den freien Zugang zur Justiz, des Art. 44 über die Garantie des privaten Eigentums, missachtet werden.

In der Begründung des Temeswarer Gerichts heißt es unter anderem, dass eine Wiedergutmachung durch Wiederherstellung des Eigentumsrechts an land- und forstwirtschaftlichen Flächen von dem Nachweis der rumänischen Staatsbürgerschaft abhängig gemacht wird. Dies widerspreche dem Prinzip der Nichtdiskriminierung, das verankert in der Verfassung sei.

Im Urteil des Verfassungsgerichts wird entgegnet, dass das Eigentumsrecht an landwirtschaftlichen Flächen durch Ausländer und Staatenlose durch rechtmäßige Erbschaft erlangt werden könne und dass dies nach 2003 gemäß Art. 650 ff. Zivilgesetzbuch möglich sei. Das Gesetz 18/1991 sei ein Spezialgesetz, das als Begünstigte nur rumänische Staatsbürger vorsieht. In den Artikeln 650 ff. wird die Erbfolge geregelt. Nach Auffassung des Gerichts muss die Erbfolge nach Inkrafttreten der Verfassung von 2003 eintreten, um land- und forstwirtschaftliche Flächen als Ausländer oder Staatenloser erlangen zu können. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass keiner unserer Landsleute Wiedergutmachung erfahren kann, es sei denn er besitzt noch die rumänische Staatsbürgerschaft.

Die Gerichtsurteile fallen in den Landkreisen Rumäniens allerdings unterschiedlich aus. Einige Landsleute, die schon ein Urteil erhalten haben, versuchen nun durch Beschwerden ihr Recht vor dem Europäischen Gerichtshof einzufordern. Durch die Einreichung mehrerer Beschwerden sollen diese mehr Gewicht erhalten und die Kosten überschaubar werden, weil sie auf alle Teilnehmer aufgeteilt werden.

Wer sich an den Beschwerden beteiligen will, kann sich an Waltraut Eberle, Leonhard-Frank-Straße 1, 80796 München, Fax: (089) 85 63 14 73, E-Mail: eberle [ät] eberleundfrank.de, wenden, die seit 2001 mit der Restitutionsproblematik in Rumänien vertraut ist und dieses Vorhaben organisiert. Die Beschwerden können vom siebenbürgischen Rechtsanwalt Werner Krempels, Freiburg im Breisgau, nach Auftragserteilung betreut werden.

Waltraut Eberle

Schlagwörter: Rechtsfragen, Eigentumsrückgabe

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