18. Juli 2013

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 13. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Die Folge, gemäß Artikel 78 des Grundgesetzes, ist, dass damit das beschlossene Gesetz zustande gekommen ist. Gemäß Artikel 82 des Grundgesetzes tritt das Gesetz in Kraft, nachdem es vom Bundespräsidenten gegengezeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Damit ist nach diesseitiger Einschätzung in den nächsten Wochen zu rechnen.
Die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes erleichtert nach alldem die Aufnahme von Spätaussiedlern bzw. die Einbeziehung von Angehörigen wie folgt:

 Gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, neue Fassung (= BVFG n. F.), kann das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise, insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden. Dies bedeutet, dass derjenige, der als Spätaussiedler aufgenommen werden will, sich nicht mehr – wie bisher gesetzlich gefordert – ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt haben muss; der Spätaussiedlerbewerber muss zudem nicht mehr zwingend über familiär vermittelte Deutschkenntnisse verfügen, es reichen auch anderweitig erworbene Deutschkenntnisse nach dem dargestellten Niveau aus.

 Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG n. F. wird auch die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erleichtert. Sie müssen zum einen nicht mehr gemeinsam mit dem Spätaussiedler aussiedeln; die Einbeziehung kann zu jeder Zeit auch ohne Vorliegen eines Härtefalls nachgeholt werden. Minderjährige Abkömmlinge werden von dem Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen vollständig befreit.

 Gemäß § 27 Abs. 3 BVFG n. F. ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf eines Erteilung oder auf Einbeziehung jederzeit möglich, somit nicht an eine Frist gebunden.

Stellungnahme und Kurzkommentar

Die grundsätzlich begrüßenswerten Erleichterungen dürften sich bei eventuell noch zuzugswilligen Spätaussiedlern aus Rumänien kaum positiv auswirken, da dieser Personenkreis – nach wie vor – an der Glaubhaftung der „Benachteiligungshürde“ wegen des deutschen Volkstums scheitern dürfte (siehe bisherige Veröffentlichungen hierzu in der Siebenbürgischen Zeitung). Positive Auswirkung könnte das Gesetz allenfalls für Fälle nachträglicher Einbeziehung von Angehörigen haben, deren Anträge bislang wegen des Nichtvorliegens einer Härtefallsituation abgelehnt wurden; das deutsche Spracherfordernis stellte bei Zuzugswilligen aus Rumänien im Wesentlichen kein Problem dar.

Positiv dürfte sich nach alldem das Gesetz für Zuzugswillige aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion auswirken, da bei diesem Personenkreis auch weiterhin von Gesetzes wegen die Benachteiligung oder Nachwirkung früherer Benachteilungen auf Grund deutscher Volkszugehörig unterstellt wird.

Rechtsanwalt Dr. Johann Schmidt, Nürnberg

Schlagwörter: Bundesvertriebenengesetz, Deutschland, Änderung, Politik

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