16. Februar 2007

Gerechte Lösung der Rentenfrage gefordert

Die Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. hat am 2. Februar eine Petition an den Deutschen Bundestag zur Änderung der geplanten Übergangsregelungen zur 40-Prozent-Kürzung von Rentenanwartschaften bei Spätaussiedlern eingereicht. Die Initiative der Landsmannschaft zielt darauf ab, die von der Kürzung betroffenen Landsleute weiter zu entlasten. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat die Petition inzwischen an die zuständigen Ausschüsse weitergeleitet, damit diese bei den anstehenden Erörterungen einbezogen wird (AZ. Pet 3-16-11-8222-015555).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 13. Juni 2006 entschieden, dass die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 eingeführte 40-Prozent-Kürzung zwar mit dem Grundgesetz vereinbar sei, jedoch eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge bis zum 31. Dezember 2007 geschaffen werden müsse. Zur Begleitung dieses Gesetzgebungsvorhabens hat unser Verband nun eine ausführliche Petition an den Deutschen Bundestag eingereicht. Gefordert werden Verbesserungen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu den geplanten Übergangsvorschriften.

Der von der Bundesregierung vorgeschlagene Gesetzesentwurf für ein „RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz“ beinhaltet neben vielen anderen Regelungen in Artikel 16 auch einen Vorschlag für Übergangsvorschriften zur 40 %-Kürzung. Hiernach soll ein einmaliger Zuschlag zur Rente berechnet werden, der nach nur neun Monaten bereits um 25 % und anschließend nach jeweils einem Jahr um weitere 25 % reduziert werden soll, so dass ab dem 1. Juli 2000 der Zuschlag vollständig und auf Dauer wegfallen und die 40 %-Kürzung für alle Betroffenen unabhängig vom Zuzug wirken würde. Dieser Vorschlag hat bei den Betroffenen zu großem Unmut und Verunsicherung geführt. Deswegen hat der Vorstand unseres Verbandes unter Federführung des stellvertretenden Bundesvorsitzenden RA Dr. Bernd Fabritius in Abstimmung mit den Rechtsreferenten des Verbandes, RA Dr. Johann Schmidt und RA Ernst Bruckner, sowie den Anwälten des Anwaltspools der Interessengemeinschaft eine ausführliche Petition an den Bundestag erarbeitet und dort eingereicht.

Vorschläge für verfassungskonforme Regelungen

In der Petition wird vorgetragen, dass die geplanten Übergangsregelungen nicht ausreichend und daher nicht geeignet seien, „Verfassungskonformität und einen Ausgleich für die berechtigten Beschwerden der Betroffenen herzustellen“. Es bestünden „sowohl Verbesserungsmöglichkeiten zu der geplanten Übergangsregelung selbst als auch die Möglichkeit begleitender Änderungen, die ergänzend für Verträglichkeit der Kürzung, für Entlastung der Betroffenen ohne Belastung der Rentenkassen und für Abgestimmtheit des nationalen Rentenrechts mit dem seit dem EU-Beitritt geltenden Gemeinschaftsrecht (Verordnung EWG 1408/71) und dessen Auswirkungen sorgen würden“.

Neben der Formulierung von rechtlichen Bedenken gegen die geplanten Regelungen unterbreitet unser Verband Alternativvorschläge, die im Rahmen des Beschlusses des Verfassungsgerichtes eine gerechte Lösung darstellen könnten. In Anlehnung an andere Übergangsvorschriften in dem geplanten Gesetzespaket wird eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgeschlagen. Zur Begründung wird in der Petition darauf hingewiesen, dass nach Meinung des Bundesverfassungsgerichtes eine kurzfristige Auswirkung auf Betroffene jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen die Prinzipien des Vertrauensschutzes nicht zulässig wäre und dass für geringere Einschnitte (z. B. die Anhebung der Altersgrenzen) weitaus großzügigere Übergangsvorschriften in die Vorschläge der Bundesregierung aufgenommen worden seien. So seien in §§ 235 ff des Gesetzesentwurfes Auswirkungen der jeweiligen Kürzungen bis 2012 völlig ausgeschlossen und anschließend pro Jahr eine einmalige Belastung mit nicht mehr als einem Monatsbetrag der Rente vorgesehen, so dass sich eine mildernde Abstufung der Kürzungen während weiterer 15 bis 20 Jahre ergeben würde. Im Vergleich dazu erweisen sich die Vorschläge des Gesetzesentwurfes für die Übergangsfrist zu der 40 %-Kürzung als nicht ausreichend.

Mit der in der Petition vorgeschlagenen Frist wurde eine zeitliche Anbindung an die Geltung des Deutsch-Rumänischen Abkommens über soziale Sicherung sowie an die Verordnung (EWG) 1408/71 geschaffen. Diese Regelungswerke könnten die Möglichkeit zu einer weiteren Abmilderung der 40%-Kürzung eröffnen, sofern geeignete Begleitänderungen durchgeführt werden. Deswegen wurde auch eine Änderung des § 31 FRG beantragt. Nach dieser Vorschrift werden Rentenleistungen aus dem Herkunftsgebiet, die auf Grund von Rentenverfahren im Rahmen der Antragsgleichstellung im Herkunftsgebiet festgestellt werden, auf die deutsche Rente angerechnet, wenn sie auf den gleichen Versicherungszeiten beruhen. Der Umstand, dass bei Anwendung der 40 %-Kürzung eine Leistung aus den betreffenden Zeiten ja gerade nicht doppelt erbracht wird, wurde bisher nicht berücksichtigt.

Nach der in der Petition der Landsmannschaft vorgeschlagenen Änderung soll eine Anrechnung unterbleiben, soweit eine Rentenleistung auf Grund § 22 Abs. 4 FRG gekürzt ist. Dies würde erstens dazu führen, dass eine Abmilderung der Kürzung ohne Belastung der deutschen Rentenkassen möglich wäre und zweitens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rentenleistungen aus dem Herkunftsgebiet das Volumen der 40 %-Kürzung überschreiten würde, die Rentenkassen eine zusätzliche Entlastung verzeichnen könnten.

Dr. Bernd Fabritius

(gedruckte Ausgabe: Siebenbürgische Zeitung, Folge 3 vom 20. Februar 2007, Leitartikel)

Schlagwörter: Landsmannschaft, Rente

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