9. März 2007

Behörden planen rechtswidrigen Abzug bei Renten

Durch den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union ergeben sich vielfältige Änderungen, über die in dieser Zeitung berichtet wurde. Die Änderungen im Rentenrecht durch die Antragsgleichstellung, Artikel 44 der Verordnung (EWG) 1408/71, und die zwischenstaatliche Pro-Rata-Berechnung, Artikel 45 und 46 derselben Verordnung, verunsichern die Betroffenen in erheblichem Maße. Die Verschiebung der Antragsgleichstellung soll nun nach dem Willen der Rententräger zu einem Fiktivabzug bei der deutschen Rente führen. Über Einzelheiten informiert der nachfolgende Beitrag.
Antragsgleichstellung

Seit dem ersten Januar 2007 gilt gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) 1408/17 eine Antragsgleichstellung. Das bedeutet, dass ein Rentenantrag bei dem deutschen Rententräger automatisch auch die Rentenfeststellung bei einem ausländischen Rententräger innerhalb der EU einleitet, wenn dort relevante Zeiten zurückgelegt worden sind (z. B. in Rumänien). Dafür versendet die Rentenbehörde nach Eingang eines Rentenantrages eine Vielzahl von mehrsprachigen Vordrucken, die eine Leistungsfeststellung in Rumänien zum Ziel haben. Nach der gleichen Vorschrift steht Betroffenen im Falle von Altersrenten das Recht zu, die Antragsgleichstellung durch eine schriftliche Erklärung aufzuschieben. Dadurch wird die Leistungsfeststellung in Rumänien aufgeschoben. Bei Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten besteht diese Möglichkeit nicht. Wird die Antragsgleichstellung nicht aufgeschoben, erfolgt in Rumänien eine Rentenfestsetzung: Der rumänische Rentenbetrag wird der deutschen Rentenbehörde mitgeteilt und führt zu einem Ruhen der deutschen Rente in der Höhe, in der die Leistung aus Rumänien auf gleichen Zeiten beruht (Paragraph 31 des Fremdrentengesetzes - FRG). Nach einer neuen Verfahrensweise soll dies sogar dann gelten, wenn Betroffene keine Rente bekommen, weil sie von dem Verschiebungsrecht Gebrauch gemacht haben. Das Ansinnen der Rentenbehörde, einen Fiktivabzug vorzunehmen, ist nach unserer Auffassung grob rechtswidrig, wie im Folgenden genauer erläutert wird.

Zwischenstaatliche Berechnung

Ganz unabhängig von der Rentenfeststellung in Rumänien hat sich auch die Berechnung der deutschen Rente geändert. Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EWG) 1408/71 müssen alle Zeiten in den Mitgliedsstaaten der EU (also auch in Rumänien) im Rahmen einer Pro-Rata-Berechnung berücksichtigt werden. Die Rentenbehörde geht dabei in drei Schritten vor: Zuerst wird in der „Innerstaatlichen Berechnung“ eine Rente nach bisherigem Recht (unter Einbeziehung auch der FRG-Zeiten) vollständig berechnet. Dann wird in einer „Zwischenstaatlichen Berechnung“ die Rente aus allen in einem Mitgliedsland der EU zurückgelegten Zeiten berechnet, wobei solche Zeiten, die nach dem FRG bereits anerkannt sind, verdrängt werden – gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) 504/72. Nicht verdrängte EU-Zeiten werden für diese theoretische Rentenfeststellung mit dem Beitragsdurchschnitt der deutschen Zeiten (einschließlich FRG) bewertet. Der so errechnete Betrag wird in dem Verhältnis als zwischenstaatliche Rente festgestellt, in dem deutschen Zeiten (incl. FRG) zu den EU-Gesamtzeiten stehen (Pro-Rata-Berechnung). Der höhere der beiden Beträge aus der innerstaatlichen Berechnung und der zwischenstaatlichen Berechnung steht dem Rentner als Zahlbetrag zu. Entsprechende Bescheide werden den Betroffenen voraussichtlich ab Mitte März zugehen. Diese Berechnungsweise kann zu einer Rentenerhöhung führen, der Gesamtleistungswert oder die Berechnung nach § 262 SGBVI können positiv beeinflusst werden etc.

Um die Gesamt-EU-Zeiten zu berechnen, holen die deutschen Rentenbehörden in einem nach EU-Recht geregelten Verfahren Ermittlungen in den Mitgliedsstaaten ein. Entsprechende Angaben werden daher für Rumänien auch bei Verschiebung der Antragsgleichstellung gefordert. Diese werden bei den Betroffenen im EU-Formular E 207 (RO/D 207) abgefragt. Daraufhin erstellt der ausländische Rententräger eine Übersicht der dort zurückgelegten „Efektivzeiten“ und der „Gleichgestellten Zeiten“, die in die zwischenstaatliche Berechnung in Deutschland einfließen.

Alle Antragsteller werden daher von den Rentenbehörden aufgefordert, erneut alle Zeiten in Rumänien in Formulare einzutragen und insbesondere auch erneut belegende Unterlagen (Adeverințe, Arbeitsbuch etc.) beizufügen. Dieses soll auch dann erforderlich sein, wenn die Rentenbehörden alle Angaben und Unterlagen schon einmal bekommen und die Zeiten bereits im deutschen Rentenkonto nach dem Fremdrentengesetz anerkannt haben.

Betroffene stehen wegen dieser neuen Regelungen vor manchmal unlösbaren Problemen, da sie alle Unterlagen schon vor vielen Jahren an die Rentenbehörde übermittelt und von dort nicht zurückerhalten haben. Die Angaben können deshalb heute nur noch mit großer Mühe wiederhergestellt werden. Um das Ausfüllen der Fragebögen zu erleichtern, wurde mit den Rentenbehörden vereinbart, die in vorangegangenen Wiederherstellungsverfahren ausgefüllten Fragebögen zu den Zeiten in Rumänien und eingereichte Bescheinigungen zusammen mit den Fragebögen an die Betroffenen zu senden.

Fiktivabzug bei Verschiebung der Antragsgleichstellung

In den neuen Merkblättern und Anschreiben weisen die Rentenbehörden die Betroffenen darauf hin, dass in allen Fällen, in welchen eine Rentenfeststellung in Rumänien nicht möglich wäre, z. B. wegen Verschiebung der Antragsgleichstellung, wegen Verzichts oder einfach, weil Betroffene nicht mitwirken und die Formulare nicht zurücksenden, von der deutschen Rente eine fiktiv berechnete rumänische Rente abgezogen würde. Damit sollen Betroffene zu einem Verzicht auf die laut EU-Recht zustehende Verschiebung der Antragsgleichstellung gedrängt und zur Mitwirkung angehalten werden.

Diese Hinweise sind nach unserer Überzeugung rechtswidrig. Pragraph 31 FRG regelt sehr genau, dass die deutsche Rente nur in der Höhe ruht, in welcher eine Rente aus dem Herkunftsgebiet tatsächlich „ausgezahlt“ wird. Der Gesetzgeber hat daher sehr genau auf eine Auszahlung der Rente und nicht etwa schon auf die Feststellung oder gar das einfache Bestehen des Anspruches abgestellt. Ob nach einer anderen Rechtsnorm ein Fiktivabzug möglich ist, hängt von genauen Umständen ab. So ist gemäß § 46 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) I ein Verzicht nicht zulässig, wenn dadurch ein Sozialleistungsträger belastet wird. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2003, Aktenzeichen L 10 RA 4929/00, soll dieses auch bei Verzicht auf eine ausländische Rente gelten. „Verzicht“ setzt jedoch voraus, dass ein Anspruch einmal bestanden hat und festgestellt wurde. Ein Verzicht ist von der Verschiebung der Antragsgleichstellung, die nach EU-Recht ausdrücklich zulässig ist, genau zu unterscheiden. Die entsprechende Absprache der Rententräger zu einem Fiktivabzug bei Verschiebung der Antragsgleichstellung verstößt daher aus unserer Sicht eklatant gegen geltendes Recht und wird – sollten die Rententräger ihre Androhungen wahr machen – eine gerichtliche Prüfung in allen Fällen nach sich ziehen.

Die Absicht der Rententräger ist nicht nur aus Sicht des deutschen, sondern auch des europäischen Rechts bedenklich: Es kann nicht sein, dass die Inanspruchnahme eines durch EU-Verordnungen gewährten Rechtes (Artikel 44 VO EWG 1408/71) im innerstaatlichen Recht durch eine sanktionsgleiche Vorschrift ausgehöhlt wird.

Betroffenen, die die Antragsgleichstellung verschoben haben, wird empfohlen, bei der Rentenbehörde die Feststellung zu beantragen, dass entgegen der aktuellen Absprache kein Fiktivabzug erfolgen wird. Sollten die Behörden dies ablehnen, wären entsprechende Feststellungsklagen zu erheben. Musterverfahren wurden bereits eingeleitet.

Wegen der Unterscheidung zwischen einer Verschiebung der Antragsgleichstellung (auf unbestimmte Zeit, mit der Möglichkeit einer späteren Rentenfeststellung) und einem (endgültigen) Verzicht ist davor zu warnen, einen Verzicht auf die Leistungen aus Rumänien auszusprechen. Wer die Antragsgleichstellung verschiebt, sollte diesen Unterschied genau beachten.

Wer sich auf ein Verfahren zur Bekämpfung des geplanten Fiktivabzuges und das bestehende (allerdings geringe) Risiko nicht einlassen will, kann die Antragsgleichstellung akzeptieren, indem er oder sie alle neuen Formulare ausfüllt und die Rente aus Rumänien feststellen lässt. Das hat dann zur Folge, dass die Rente aus Rumänien nach Deutschland gezahlt und anschließend Paragraph 31 FRG angewendet (die deutsche Rente entsprechend gekürzt) wird.

Hilfestellung in den neuen und ausgesprochen komplizierten Verfahren erteilen Rechtsanwälte mit besonderen Kenntnissen im Fremdrentenrecht und dem europäischen Sozialrecht. Ob diese Spezialisierung vorliegt, sollte vor Auftragserteilung erfragt werden.

Rechtsanwalt Dr. Bernd B. Fabritius, stellvertretender Bundesvorsitzender

Schlagwörter: Rente, Rechtsfragen

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