24. November 2012

Nachweis der rumänischen Staatsangehörigkeit

Wie das rumänische Generalkonsulat in München mitteilt, reichen Bescheinigungen (Adeverință) des Konsulats oder der Botschaft, die nach einem „Verfahren zur Klärung der Beziehungen zum rumänischen Staat“ ausgestellt werden, als Nachweis einer dort festgestellten Staatsangehörigkeit nicht aus. Derartige Verfahren dienen nur der Information der Antragsteller, ob diese die Staatsangehörigkeit noch haben.
Der Nachweis der Staatsangehörigkeit bei rumänischen Behörden, z. B. im Verfahren zur Zahlung einer Entschädigungsrente für die Russlandverschleppung, ist derzeit nur mit einem gültigen rumänischen Pass oder einer Identitätskarte möglich.

Für all jene, die selbst bereits wissen, dass sie die rumänische Staatsangehörigkeit noch besitzen, ist ein solcher Antrag „zur Klärung“ nicht notwendig. Vielmehr ist zum Nachweis der Staatsangehörigkeit gleich ein vorläufiger Pass (Pașaport temporar) zu beantragen, der bei Vorlage des abgelaufenen rumänischen Passes, der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) sowie des deutschen Ausweises sofort an Ort und Stelle im Konsulat ausgestellt wird.

Schlagwörter: Rechtsfragen

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