24. Oktober 2008

Verfassungsklagen und Proteste gegen novelliertes Häuserrückgabegesetz in Rumänien

Eigentümer, denen die nationalisierten Häuser in Rumänien – nach fristgerechtem Antrag bis 2002 – noch nicht rückerstattet wurden, werden lediglich eine Entschädigung zum Marktpreis erhalten. Dies sieht das Änderungsgesetz des Häuserrückgabegesetzes Nr. 891/2008 vor, das im rumänischen Parlament am 8. Oktober verabschiedet wurde. Eine Frist für die Auszahlung der Entschädigung ist nicht vorgesehen. Die Par­lamentarier der Konservativen Partei (PC), der Sozi­aldemokratischen Partei (PSD) und der Großrumä­nienpartei (PRM) stimmten für dieses Gesetz, das die Häuserrückgabe in natura ausschließt.
Die Mehrheit im Parlament bedient damit – noch vor den Parlamentswahlen vom 30. Novem­ber – ihre politische Klientel unter Missachtung jeglicher rechtsstaatlicher Prinzipien. Das Ände­rungsgesetz wird von der Demokratisch-Libera­len Partei (PD-L) und den Nationalliberalen (PNL) missbilligt. 118 Parlamentarier der beiden Parteien legten zwei Klagen beim Verfassungsgericht vor, das am 12. November 2008 darüber verhandeln wird. Laufende Gerichtsverfahren können bis zu dieser Entscheidung ausgesetzt werden.

Das Gesetz, das die Mieter und Käufer der ent­eigneten Häuser favorisiert, wurde schon einmal im Juni dieses Jahres im rumänischen Parla­ment beschlossen (diese Zeitung berichtete). Die Änderung zielt praktisch auf eine erneute Enteignung der früheren Eigen­tümer ab. Die Auswirkungen des Gesetzes wurden in der Siebenbürgischen Zeitung vom 31. Juli 2008, Seite 2, detailliert behandelt.

Staatspräsident Traian Băsescu hatte das Ge­setz am 18. Juli abgelehnt und an das Parlament zurückgeschickt. Da eine zweite Unterschrifts­verweigerung ein und desselben Gesetzes nicht gestattet ist, muss er es nun gegenzeichnen.

Das Verfassungsgericht hat durch Beschluss Nr. 830 vom 8. Juli 2008 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 247/2005 (Änderungsgesetz Häuser­rückgabe) aufgehoben und verfügt, dass auch inzwischen privatisierte Handelsgesellschaften den Enteig­neten in natura zurückgegeben werden müssen. Damit hat diese gerichtliche Ins­tanz schon einmal eine verfassungswidrige Än­de­rung des Gesetzes Nr. 10/2001 aufgehoben. Der Grundsatz der „Restitution in natura“ der rechtswidrig enteigneten Immobilien ist im Häu­serrückgabegesetz Nr. 10/2001 und weiteren Änderungsgesetzen verankert.

Behörden und Justiz haben das Prinzip teilweise missachtet oder umgangen. So haben viele Bürgermeister, die durch die Kommunalwahlen im Juni 2008 legitimiert wurden und denen die geplanten Änderungen bekannt waren, ihre Ent­scheidungen über die Eigentumsrückgabe bis zur Verabschiedung des Gesetzes hinausgezögert.

Das neue Gesetz verstößt gegen eine Vielzahl von Verfassungsartikeln, wie das Rückwirkungs­verbot von Gesetzen, den Gleichheitsgrundsatz, die Eigentumsgarantie sowie die von Rumänien ratifizierte Menschenrechtskonvention.

Die Zivilgesellschaft in Rumänien, aber auch Verbände in Deutschland reagierten konsterniert. Die Interessenverbände der Enteigneten, darunter ResRo Interessenvertretung Restitution Rumänien e.V., ließen auch diesmal unverzüglich den inzwischen klagenden Parteien und Staats­präsident Traian Băsescu ein Protestschreiben mit verfassungsrechtlichen Bedenken zukommen. Der Bundesvorsitzende des Verbandes der Siebenbürger Sachsen, Dr. Bernd Fabritius, hat die Eigentumsrückgabe in einem Gespräch mit Bundestagsvizepräsidentin Susanne Kastner thematisiert (diese Zeitung berichtete).

Ein negatives Zeichen setzt das Verfassungs­gericht durch den Beschluss Nr. 1055 vom 9. Oktober 2008. Die Mieter, die nationalisierte Immobilien gekauft haben, werden durch das Verfassungsgericht in ihren Rechten gestärkt: Der nach dem Gesetz Nr. 112/1995 erfolgte Verkauf der Immobilie an die Mieter, dessen Rechtsmäßigkeit bis 2001 von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde, könne nicht mehr im Rahmen eines nach dem Gesetz Nr. 10/2001 gestellten Rückgabeantrages in Frage gestellt werden, so wie das bisher möglich war.

Der rumänische Rechtsstaat wird sich an dem am 12. November zu fassenden Urteil des Ver­fassungsgerichts messen lassen müssen. Falls das Gericht diesen Meilenstein nicht erkennt, würde das neue Gesetz einen Rückfall in die Steinzeit des Kommunismus bedeuten.

Heinz Götsch, Rechtsanwalt/Hermannstadt

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Schlagwörter: Rechtsfragen, Restitution, Eigentumsrückgabe

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