18. Dezember 2010

Einsatz für einfachere Rentenverfahren

Mit den aktuellen Rentenfragen beschäftigt sich der Aussiedler- und Vertriebenenbeirat der Bayerischen Staatsregierung schon seit zwei Jahren. Der Beirat beauftragte den Vertreter des Bayerischen Landtags im Beirat, Joseph Zellmeier, MdL, und Dr. Bernd Fabritius, Bundesvorsitzender des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland und dessen Vertreter im Vertriebenenbeirat, die Problematik mit der Rentenbehörde zu erörtern. In einem Arbeitsgespräch, das am 1. Dezember 2010 im Bayerischen Landtag stattfand, thematisierten Zellmaier, Fabritius und Horst Zeller, Vertreter der für Rumänien zuständigen Verbindungsanstalt Nordbayern der Deutschen Rentenversicherung (DRV), das zwischenstaatliche Leistungsverfahren und die Anerkennung der Zeiten aus Rumänien in der deutschen Rente.
Anforderung von Arbeitsbüchern soll einfacher werden

Probleme bereitet zurzeit vor allem das Rentenverfahren in Rumänien, das seit dem Beitritt Rumäniens zur EU parallel zum Rentenverfahren in Deutschland durchzuführen ist. Dafür benötigt der rumänische Rententräger das rumänische Arbeitsbuch. Zu diesem Zweck fordert die deutsche Rentenbehörde das Arbeitsbuch bei den Betroffenen an, um es dann nach Rumänien weiterzuleiten. Das setzt die Rentner, die oft vor mehr als zwei Jahrzehnten aus Rumänien ausgesiedelt sind, vor schier unlösbare Probleme. In vielen Fällen wurde das Arbeitsbuch bei der Ausreise in Rumänien zurückgelassen oder – sofern es mitgebracht werden konnte – schon vor Jahren im Kontenklärungsverfahren an die deutsche Rentenbehörde übermittelt. Bernd Fabritius hat das Thema bei einem Treffen mit dem rumänischen Arbeitsminister Ioan-Nelu Botiș im Sommer dieses Jahres angesprochen. Botiș hatte zugesagt, den Erlass einer Ministerialanordnung zu prüfen und damit zu ermöglichen, dass noch in Rumänien befindliche Arbeitsbücher von Amts wegen von den dortigen Dienststellen beigezogen werden, ohne dass diese zuerst nach Deutschland und dann zurück nach Rumänien gesendet werden. Zeller begrüßte die Bemühungen zur Lösung dieses nach seiner Ansicht „unsäglichen Verfahrens“ und sagte Unterstützung zu. Die Sachbearbeitung der deutschen Rentenbehörde sei übrigens gehalten, zuerst zu prüfen, ob das Arbeitsbuch nicht bereits im Original oder in Kopie vorliege und gegebenenfalls diese Quellen für die Versendung nach Rumänien zu nutzen. Nur wenn dieses nicht möglich sei, müsste die Rentenbehörde nach dem Arbeitsbuch forschen und die Betroffenen um Mithilfe bei der Beschaffung bitten. Zeller betonte, dass selbstverständlich respektiert werde, wenn Betroffene das Arbeitsbuch nicht mehr vorlegen könnten. Auf keinen Fall dürfe es deswegen zu Nachteilen oder gar Renteneinstellungen kommen. Sollte in Einzelfällen so verfahren worden sein, könnten die Bescheide angegriffen werden. Verweigere der Antragsteller jedoch jegliche Mithilfe, so müsse die Anrechnung eines fiktiven rumänischen Rentenbetrags auf die deutsche Rente geprüft werden.

Der bayerische Landtagabgeordnete Zellmeier bat den Vertreter der Rentenbehörde zu prüfen, ob das Verfahren nicht vereinfacht werden könnte. Der Aufwand zur Beibringung der Arbeitsbücher aus Rumänien, nur um diese dann wieder dorthin zurückzusenden, sei unnötig und überfordere die Betroffenen erheblich. Fabritius lud Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu einem Arbeitsgespräch unter Beteiligung der Vertreter rumänischer Dienststellen aus Bukarest ein und verwies auf ähnliche Gespräche, die erfolgreich am 29. Mai 2009 in Würzburg stattgefunden hatten. Zeller nahm die Einladung gerne an.

Bescheide aus Rumänien sollen verständlicher werden

Thematisiert wurde auch die in letzter Zeit festgestellte Verfahrensweise zur Abwicklung von Nachzahlungen aus Rumänien (siehe Artikel in der Siebenbürgischen Zeitung, Folge 16 vom 15. Oktober 2010, Seite 2). Personen, bei welchen ein zwischenstaatliches Rentenverfahren durchgeführt und auch ein Anspruch aus Rumänien festgestellt worden ist, bekommen vermehrt Bescheide der rumänischen Rentenbehörden zugeschickt (Decizie), in welchen auf zwei Seiten ausgeführt wird, die Rente sei zu Unrecht bezogen worden und müsse gekürzt werden. Bei genauer Durchsicht der Bescheide wird deutlich, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt.

In den Bescheiden, die verunsicherte Rentner vorgelegt haben, kündigt das rumänische Bezirksrentenamt z.B. die Einbehaltung eines Drittels der Rente an, um damit Erstattungsansprüche der DRV Nordbayern zu erfüllen.

Grund hierfür ist in der Regel, dass die Deutsche Rentenversicherung entsprechend dem europäischen Recht wegen der Anrechnung gemäß § 31 des Fremdrentengesetzes vom Bezirksrentenamt die rumänische Rentennachzahlung fordert, diese Nachzahlung aber bereits an den Rentner überwiesen wurde. Möglicherweise hat das Bezirksrentenamt auch weniger an Nachzahlung zur Verfügung – z.B. weil es Verjährungsvorschriften anwendet –, als die DRV fordert. Hier ist zu prüfen, ob der Abzug tatsächlich zulässig ist und die Nachzahlung von der rumänischen Behörde an die deutsche Rentenbehörde zu überweisen ist (z.B. weil diese bereits ohne Kürzung gezahlt hat) oder ob die angesammelte Nachzahlung an den Betroffenen selbst auszuzahlen ist, wenn die deutsche Rentenbehörde bereits einen Abzug vorgenommen hat.

Wie Zeller ausführte, habe die deutsche Rentenbehörde in Würzburg schon im letzten Jahr ein Abkommen mit der rumänischen Seite geschlossen. Demzufolge dürften Rückforderungen nur dann erhoben werden, wenn die deutsche Seite sie im Einzelfall ausdrücklich verlange. Solche Ersuchen seien jedoch nicht gestellt worden. Deshalb hat die deutsche Rentenbehörde nun ein Schreiben konzipiert, in dem die rumänischen Dienststellen gebeten werden, sich an geschlossene Vereinbarung zu halten.

In Altfällen keine Verpflichtung zur Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens

Konsens besteht über folgende Rechtslage: Personen, deren Rente vor Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens über soziale Sicherheit am 1. Juni 2006 begonnen hat, sind nicht verpflichtet, ein Verfahren in Rumänien durchführen zu lassen. In einigen Fällen wurden Betroffene zwar gebeten, solche Verfahren einzuleiten, damit die deutsche Rentenbehörde zustehende Zahlungen aus Rumänien gemäß § 31 FRG anrechnen kann. Wenn sie dieser Bitte aber nicht nachkommen, bleibt das ohne Konsequenzen. Die Freiwilligkeit dieser Bitte sei zu beachten, und darauf sollten die Behörden die Betroffenen ausdrücklich hinweisen, sagte Fabritius. Oft seien die Schreiben der Rentenbehörden als verbindliche Aufforderung aufgefasst und Betroffene dadurch in zum Teil nachteilige Verfahren gedrängt worden.

Anders seien laut Zeller Fälle zu beurteilen, in denen die rumänische Rente schon vor dem 1. Juni 2006 beantragt wurde und auch gezahlt wird. Hier sei immer die Anrechnung nach § 31 FRG zu prüfen.

Angesprochen wurden auch Reibungspunkte bei bereits laufenden zwischenstaatlichen Verfahren. Die Frage erhöhter Überweisungsgebühren konnte in der Vergangenheit in den meisten Fällen erfolgreich geklärt werden. So sind die meisten Banken dem SWIFT-Abkommen beigetreten und berechnen nur noch geringe „Inlandsgebühren“ im Cent-Bereich für Überweisungen aus Rumänien, wenn dafür die IBAN und die BIC-Nummern für bargeldlosen Zahlungsverkehr in der EU angegeben werden. Sofern Banken in Einzelfällen noch erhöhte Gebühren berechnen, sollte man die Ursache mit der Bank klären und gegebenenfalls zu einer anderen Bank wechseln.

Vereinfachung der Anrechung von Renten aus dem Herkunftsgebiet vorgeschlagen

Kritisiert wurden die im EU-Recht geregelte Anrechnung des Bruttobetrages der rumänischen Rente (also vor Abzug ausländischer Steuern und Beiträge) sowie die Problematik des schwankenden Umrechnungskurses. Diese Fragen hat der Verband der Siebenbürger Sachsen wiederholt zur Lösung angemahnt. Die DRV hat sich für eine diesbezügliche Gesetzesänderung eingesetzt, die sowohl Rentner als auch Rentenbehörden entlasten würde: bei verpflichtender Geltendmachung von Leistungen aus dem Herkunftsgebiet soll im Gegenzug ein gewisser Prozentsatz zum Ausgleich von „Reibungsverlusten“ anrechnungsfrei dem Betroffenen verbleiben. Angedacht wurde eine teilweise Anrechnung von beispielsweise 80 Prozent der eingehenden Leistung. Auch soll in Anlehnung an das deutsche Hinterbliebenenrentenrecht eine Anrechnung bei wechselnden Beträgen erst ab der nächsten regulären Rentenanpassung (jeweils zum 1. Juli eines Jahres) erfolgen, so dass Betroffene steigende Zahlungen aus dem Ausland bis zu diesem Termin jeweils behalten könnten. Sowohl die Rentenbehörde in Würzburg als auch die DRV Bund in Berlin würden eine solche Änderung nach wie vor unterstützen und sich im zuständigen Bundesarbeitsministerium dafür einsetzen.

Anrechnung von Zusatzrenten, von Pauschalpraktika und Nachweisen aus Rumänien weiter streitig

Kein Konsens erzielt wurde hingegen bei der Frage einer Anrechung von Zusatzrenten aus Rumänien. Gemäß § 31 des Fremdrentengesetzes ist die Anrechnung von Zusatzrenten ausgeschlossen. Trotzdem gehen die Rentenbehörden davon aus, dass die in Rumänien existenten Zusatzrenten eine Pflichtversicherung darstellen würden, die der Entschädigung von Beschäftigungszeiten dienen würden und daher angerechnet werden könnten. Dem Gegenargument, es handele sich um frei von den Betroffenen finanzierte zusätzliche Rentenanteile, hat sich die Rentenbehörde bisher nicht angeschlossen. Diese Frage wird zukünftig in Gerichtsverfahren zu klären sein. Auch zu den in letzter Zeit vermehrt auftretenden Fällen, in welchen die Rentenbehörde bei abgeschlossener Berufsausbildung in rumänischen Berufsschulen im Zeitraum 1968-1978 davon ausgeht, dass nach Abschluss der Ausbildung und Ausstellung des Diploms über den Abschluss der Berufsschule generell noch die Absolvierung eines Praktikums Voraussetzung für die Facharbeiterqualifikation gewesen sei, konnte keine abschließende Einigung erzielt werden. Auf den von Fabritius vorgebrachten Einwand, es handele sich dabei keinesfalls um eine Regel, sondern eher um seltene Ausnahmefälle – z.B. bei beruflichen Ausbildungszeugnissen, die parallel zum Abitur an allgemeinen Lyzeen erworben wurden und die ausdrücklich die Feststellung enthalten, dass sie nur eine Einstellung als Praktikant erlauben und erst noch eine meist einjährige Praktikumsphase (stagiu) absolviert werden muss – bestätigte Zeller, die kritisierte Verfahrensweise werde nur dann angewendet, wenn Hinweise auf ein Praktikum vorliegen (z.B. durch geringe Lohnhöhe im Arbeitsbuch). Die DRV sei bereit, die Sachlage noch einmal zu überprüfen und die Verfahrensweise gegebenenfalls anzupassen.

Die Frage der wieder streitigen Anrechung von Nachweisen aus Rumänien zur Vermeidung des pauschalen 1/6-Abzuges wurde ebenfalls kontrovers diskutiert. Fabritius wies darauf hin, dass es dazu bereits vor Jahren Musterverfahren vor Gericht gegeben hätte, die bis 2007 kaum in Frage gestellt worden seien. Die derzeitige Praxis, nach welcher schon die Abweichung tatsächlich gearbeiteter Tage von den Kalendertagen als Ablehnungsgrund ausreiche, sei nicht hinnehmbar. Es sei – nicht nur in Rumänien – häufig so gewesen, dass wegen betrieblicher Bedürfnisse oder zur Erfüllung von Plänen in der zentralen Planwirtschaft vor der Wende Überarbeit (auch an freien Tagen) angeordnet worden sei, die dann manchmal – aber nicht immer – in Folgemonaten durch Freizeitausgleich „kompensiert“ worden sei. Es habe dabei jedoch keinesfalls Lohn- und damit Beitragsminderungen gegeben. Wenn Arbeitgeber aus den Lohnlisten daher die tatsächlichen Arbeitszeiten bescheinigen, dann sei das zutreffend und nicht als „Widerspruch“ zu werten. Widersprüche bei einzelnen Monaten könnte durch die punktuelle Beibringung von Ablichtungen der Lohnlisten für die betroffenen Monate geklärt werden. Zeller bestätigte dieses Verfahren als denkbare Lösung und verwies gleichzeitig auf die nicht einheitliche Auffassung der Sozial- und Landessozialgerichte zur Anerkennung von Nachweisen, die in aktuellen Urteilen zum Ausdruck komme. Die DRV verfolge selbstverständlich die Rechtsprechung und werde die Verfahrensweisen gegebenenfalls anpassen.

Das Gespräch verlief in einer sehr konstruktiven Stimmung. Der Vertreter der Rentenbehörde betonte abschließend, dass die DRV sich gerade auch für die nach Deutschland zugezogenen Aussiedler und Spätaussiedler und deren Belange einsetze und versuche, möglichst sachgerechte Verfahren zu entwickeln. Daher begrüßte er die Informations- und Aufklärungsarbeit des Verbandes in besonderem Maße.

Schlagwörter: Rente, Rechtsfragen

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