3. Juni 2011

Bundessozialgericht verbietet Fiktivabzug

Am 11. Mai 2011 hat das Bundessozialgericht als höchstes Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland entschieden: Die Rentenbehörden dürfen keinerlei fiktiven Abzug von der deutschen Rente gemäß § 31 des FRG vornehmen, wenn Antragsteller von Altersrenten erklären, die Rente aus Rumänien aufzuschieben.
Das von den Rentenbehörden vorgebrachte Argument eines „Rechtsmissbrauchs“ ist weder allgemein noch in Abhängigkeit des Einzelfalles durchgreifend. Die Ruhensbescheide der Behörde zur Anwendung des Fiktivabzuges wurden aufgehoben. Damit werden die Rentenbehörden verpflichtet, die ungekürzten Renten zu zahlen. In einer Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes heißt es: „§ 31 FRG rechtfertigt diese Ruhensanordnung weder unmittelbar noch im Wege zulässiger Rechtsfortbildung. Dem Kläger wird im Sinne der Norm eine ausländische Leistung nicht tatsächlich ausgezahlt. Eine Regelungslücke ist nicht feststellbar. Vielmehr ist es Versicherten wie dem Kläger gesetzlich ausdrücklich erlaubt, bei Beantragung einer Alters­rente, die bilaterale bzw. europaweite Wirkung des Rentenantrags einzuschränken. Dem kann der Gedanke des Rechtsmissbrauchs weder allgemein noch im konkreten Zusammenhang entgegen gehalten werden.“ (SG Koblenz – S 10 R 585/08; LSG Rheinland-Pfalz - L 6 R 174/09 ; Bundessozialgericht - B 5 R 8/10 R -).

Betroffene sollten auf folgenden Unterschied achten: Das Urteil des BSG betrifft nur die Fälle eines bis zum Erlass des Bescheides erklärten Aufschubes des Rentenbeginns. Ein nachträglicher Verzicht (wenn die Zahlung genehmigt wurde) wird hingegen nach bestandskräftiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als rechtlich unzulässiger Verzicht gewertet und führt zu Rentenabzug in Höhe des Verzichtes. Wenn Rentenbehörden zukünftig bei dem Aufschub des Leistungsbeginns (also nach Abgabe der schriftlichen Aufschuberklärung und Nichtausfüllung des Formulars R/E 851 mit IBAN/BIC/SWIFT-Bankdaten) weiterhin einen Fiktivabzug durchführen, empfehlen wir Betroffenen, Widersprüche einzulegen und Klageverfahren unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes einzuleiten. Rat erteilen Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung im Fremdrentenrecht und im europäischen Sozialrecht.

Dr. Bernd Fabritius

Schlagwörter: Rente, Fiktivabzug, Gesetz

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