21. Juli 2011

Rentenkürzung durch Aufschuberklärung vermeidbar

Wichtige rechtliche Änderungen 2011 in Deutschland und in Rumänien führen zu der Notwendigkeit, die möglichen Dispositionen bei Antragstellung auf Renten mit Anteilen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) (Zeiten im Herkunftsgebiet) in Deutschland neu zu bewerten.
Nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 gilt eine Antragsgleichstellung im Rentenrecht mit weitreichenden Folgen (siehe dazu "EU-Beitritt Rumäniens - Rechtliche Auswirkungen"). Um negative Folgen für die Rentenzahlung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Leistungsbeginn in anderen Vertragsstaaten (Rumänien) im Falle der Altersrentner aufzuschieben (Art. 44 VO 1408/71, jetzt Art. 50 VO (EG) 883/2004). Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeit wurde von den Rentenbehörden in der Vergangenheit durch einen Fiktivabzug sanktioniert, der zu vielen Rechtsstreitigkeiten geführt hatte. Nach Zusicherung der Rentenbehörden, lediglich zugehende Beträge auch gem. § 31 FRG anzurechnen und das Zahlungsrisiko zu übernehmen, wurden diese Streitigkeiten vergleichsweise beendet. Die Rentenbehörde hat dabei stets betont, Betroffene hätten keine wesentlichen Nachteile zu tragen, es handele sich um ein „Nullsummenspiel“. Der Fiktivabzug wurde durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 11. Mai 2011 allgemein für unzulässig erklärt (siehe "Bundessozialgericht verbietet Fiktivabzug").

Neue Rechtsänderungen in Rumänien und in Deutschland führen nun dazu, dass sich die Grundlagen für einen Verzicht auf das Aufschubrecht geändert haben: zum 1. Juli 2011 ist eine Rechtsvorschrift in Kraft getreten, nach der auch Rentenleistungen aus dem Herkunftsgebiet der Beitragspflicht in der Krankenversicherung in Deutschland unterliegen. Damit wurde eine einschlägige Vorschrift der EU-Verordnung 883/2004 in Deutschland umgesetzt. Gleichzeitig dürfen nach Art. 30 der gleichen Verordnung im Gegenzug im Herkunftsgebiet keine Beiträge zur Krankenversicherung mehr abgezogen werden. Dies wird aber seit dem 1. Januar 2011 in Rumänien unter Berufung auf eine Änderung des Cod fiscal (Art. 296 CF) so praktiziert. Durch einen Dringlichkeitserlass der Regierung zur Bewältigung der Haushaltskrise wurde für alle Rentenbeträge, die den Betrag von 740 RON (Lei) überschreiten, eine Beitragspflicht in Höhe von 5,5 % festgesetzt. Betroffene unterliegen damit einer doppelten Kürzung. Zudem hat Rumänien im gleichen Gesetz eine Steuerpflicht der Renten in Höhe von weiteren 16 % ab einer Rentenhöhe von 1000 RON (nach Abzug der Krankenkassenbeiträge) vorgesehen (Art. 70 CF). Die deutsche Rentenbehörde zieht jedoch unter Berufung auf europäische und nationale Normen trotz dieser Kürzungen in Rumänien den Bruttobetrag der rumänischen Leistung gem. §31 FRG von der deutschen Rente ab. Damit werden im Ergebnis Betroffene grob benachteiligt, von einem „Nullsummenspiel“ kann nunmehr keine Rede mehr sein. Besonders durch die andere Steuerlast in Rumänien werden Betroffene, die in Deutschland Lebenshaltungskosten aufbringen müssen, im Ergebnis auf die viel geringeren Steuerfreibeträge aus Rumänien (Vollbesteuerung ab ca. 230,00 Euro Rentenhöhe) verwiesen.

Fallbeispiel: Bei einer Rentenhöhe in Rumänien von brutto 1500 RON werden dort 83 RON Krankenversicherung und 67 RON Steuer abgezogen. Ausgezahlt werden lediglich 1350 RON. Die Rentenbehörde rechnet aber den Gegenwert von 1500 RON an. Dabei handelt es sich um eine deutliche Benachteiligung, der durch Abgabe einer Aufschuberklärung gem. Art. 50 VO (EG) 883/2004 entgegengewirkt werden kann. Eine solche Erklärung ist zur Wirksamkeit schriftlich schon im Antragsverfahren in Deutschland an die Rentenbehörde zu senden. Sie kann abgegeben werden, so lange in Rumänien noch kein Rentenbescheid erlassen wurde (Wortlaut: „Hiermit erkläre ich den Aufschub des Leistungsbeginns in Rumänien gem. Art 50 VO (EG) 883/2004. Einen Verzicht erkläre ich ausdrücklich nicht.“). Wenn Rentenbehörden darauf mit unzulässigen Fiktivabzügen reagieren, so ist dagegen Widerspruch und Klage einzulegen.

Pläne, nach welchen ein bestimmter Anteil der Auslandsrente pauschal anrechnungsfrei zu belassen ist, um Leistungsnachteile auszugleichen, wurden von unserem Verband zwar dringend als Nachteilsausgleich befürwortet, jedoch vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Über die weitere Entwicklung werden wir informieren. Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Fremdrentenrechts und des europäischen Sozialrechtes.

Rechtsanwalt Dr. Bernd Fabritius, München

Schlagwörter: Rente, Fremdrente, Aussiedler, Spätaussiedler, Rentner

Bewerten:

47 Bewertungen: +

Neueste Kommentare

  • 15.08.2011, 17:56 Uhr von mms: Der zitierten Art. VO(EG) 883/2005 beschäftigt sich mit dem Zollkodex. Bitte korrigieren! mms [weiter]
  • 22.07.2011, 07:50 Uhr von Oberberg: wie immer sind die Rentner der Spielball der Sparpolitik. Das hat mit Sozialstaat nichts mehr zu ... [weiter]

Artikel wurde 2 mal kommentiert.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.