18. Mai 2012

Entschädigung politischer ­Verfolgung

Die im Gesetz 221/2009 zur Entschädigung der Opfer politischer Verfolgung in Rumänien geregelte Frist zur Antragstellung auf Entschädigung für Opfer des kommunistischen Regimes beträgt drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz ist drei Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens am 11. Juni 2009, also am 14. Juni 2009 in Kraft getreten. Diese Frist läuft daher am 14. Juni 2012 ab. Betroffene oder nach deren Ableben der Ehepartner oder Nachkommen bis zum 2. Grad, die eine Antragstellung beabsichtigen, sollten Anträge noch rechtzeitig einreichen.
Anträge können von allen in Deutschland lebenden Antragstellern beim dafür zuständigen Tribunal – Zivilabteilung – in Bukarest eingereicht werden. Hierbei sind alle Anforderungen an eine Klageschrift nach rumänischem Zivilprozessrecht einzuhalten (siehe „Die Russlandverschleppung wird in Rumänien als politische Verfolgung anerkannt“). Auch sind entsprechende Unterlagen (Verfolgungsbelege und Personenstandsurkunden) beizufügen. Zur Vermeidung des Fristablaufes wird bei fehlenden Unterlagen empfohlen, die Klage zur Fristwahrung einzureichen und eine Nachreichung der Belege anzukündigen. Die Klage muss vor Fristablauf beim Gericht eingehen. Ein Muster für eine fristwahrende Klage kann hier heruntergeladen werden. Nach Fristwahrung ist darauf zu achten, kurzfristig eine umfassende rechtliche und den Einzelfall betreffende Begründung sowie die Belege nachzureichen. Für die Verschleppung zur Zwangsarbeit nach Russland kann der Verschleppungsnachweis durch jeden urkundlichen Beleg dazu (Bescheinigungen, Eintragung im Arbeitsbuch etc.) geführt werden. Anfragen bei der zuständigen Archivbehörde des rumänischen Sicherheitsdienstes CNSAS führen zu lange dauernden Ermittlungen. Hier kann beim Gericht beantragt werden, die Auskunftserteilung durch die CNSAS zu beschleunigen. Schneller kann durch Anfrage beim Landeskonsistorium der Evangelischen Kirche (Hermannstadt) eine Bescheinigung beigebracht werden, wenn Zeit und Ort der Verschleppung genau angegeben werden können.

Zusagen rumänischer Verantwortungsträger noch nicht umgesetzt

Schwierigkeiten beim Durchsetzen der gerechten Entschädigung für diese vielleicht traumatischste aller Verfolgungsmaßnahmen, denen unsere Landsleute nach dem Frontwechsel Rumäniens im August 1944 und der Eingliederung in den kommunistischen Machtbereich ausgesetzt wurden, konnten trotz politischer Anerkennung des Unrechtes zuletzt durch den rumänischen Außenminister Dr. Theodor Baconschi (siehe „Rumänien bedauert Unrecht und Auswanderung der Deutschen“) noch nicht beseitigt werden. Die längst überfällige Entscheidung der rumänischen Abgeordnetenkammer zur Beseitigung eines Fehlers im Gesetz, der zu einer Aufhebungsentscheidung der Zahlvorschrift (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes 221/2009) durch das rumänische Verfassungsgericht im Oktober 2010 geführt hatte, ist trotz positiver Entscheidung des Senates und nachdrücklicher Forderungen nicht nur des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland (siehe „Entschädigungsverfahren in Rumänien – Verbandsdelegation führt Arbeitsgespräche auf höchster Ebene in Bukarest“), sondern auch des rumänischen Ombudsmannes „Avocatul Poporului“ in einem an die Regierung übermittelten „Raport Special“ bis heute nicht getroffen worden. Das wirft die Frage auf, wie ernst es Rumänien mit den erklärten Absichten zur Schaffung von Gerechtigkeit nach der überwundenen Zeit des Kommunismus tatsächlich nimmt. Für die Betroffenen ist es jedenfalls unzumutbar, bis zum Ablauf der Antragsfrist über Jahre hinweg mit einer unklaren Rechtslage konfrontiert zu werden. Eine längst überfällige Rechtsanpassung hätte auch die Chance dazu geboten, weitere unverständliche Regelungen im Entschädigungsgesetz zu verbessern. So ist nicht nachvollziehbar, warum die Umsetzung des Gesetzes 221/2009 nicht einer Verwaltungsbehörde (z.B. der Sozialkasse, die auch für die Anwendung des Entschädigungsdekretes 118/1990 zuständig ist) übertragen, sondern gleich zur Durchführung von Prozessen den Gerichten anvertraut wurde. Solche Systemdurchbrechungen führen zu einer Erschwerung des Zuganges zu Entschädigungsleistungen und sollten den Betroffenen nicht zugemutet werden.

Wie viel Entgleisung verträgt ein Rechtsstaat?

Die Zuweisung der Umsetzung des Entschädigungsgesetzes in die Zivilgerichtsbarkeit führt nach bisheriger Erfahrung zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis. Die Rechtsprechung des mit vielen Richtern besetzten Bukarester Gerichtes ist uneinheitlich bis verwunderlich. Einige Kammern erkennen zwar zutreffend die Verschleppung der rumänischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit durch die Vertreter des eigenen Staates im Januar 1945 als „politische Verfolgung“ an (mit überzeugender Begründung, z. B. Urteil Nr. 1911 vom 14. Dezember 2010). Andere lehnen die Anträge ab und berufen sich in oberflächlicher Auslegung des Gesetzes und unter Missachtung des Regelungszusammenhanges auf den im Gesetz genannten Stichtag der Machtübernahme der Regierung im März 1945, gerade so als ob die Verschleppung nicht wesentlich länger gedauert hätte und von Rumänien aktiv mehrere Jahre begleitet worden wäre (so z.B. Urteil Nr. 580 vom 21. März 2012).

Nur noch als Entgleisungen können hingegen folgende Entscheidungen des Bukarester Gerichtes gewertet werden: Der Antrag einer im Januar 1945 aus Deutsch-Kreuz vom eigenen Bürgermeister und der rumänischen Gendarmerie verschleppten Frau wurde abgelehnt, weil sie „in Kriegsgefangenschaft geraten“ und eine solche eben keine politische Verfolgung sei (Urteil Nr. 39 vom 11. Januar 2012). Dem Richter in Bukarest war offenkundig nicht bekannt, dass Deutsch-Kreuz im Bezirk Reps im Kreis Kronstadt im Jahr 1945 keinesfalls zu Russland gehört hat, dort auch nicht etwa „Krieg“ geherrscht hat, dem eine friedlich in ihrem Dorf lebende weibliche Zivilperson als „Kriegsgefangene“ zum Opfer hätte fallen können, und dass derartige Repressionsmaßnahmen des Staates gegen seine eigenen Bürger nicht als „Kriegsgefangenschaft“ einzustufen sind. Selbst der Gedanke, dass russische Kräfte an der Verschleppung begleitend mitgewirkt haben, vermag diese Auffassung nicht zu rechtfertigen. Faktisch waren Rumänien und Russland ab August 1944 verbündete Staaten und Rumänien im Januar 1945 ein rechtlich souveränes Land.

Ein fragwürdiges Geschichts- und Rechtsverständnis liegt auch dem Urteil Nr. 639 vom 28. März 2012 zu Grunde, durch welches ein Entschädigungsantrag mit dem Grund zurückgewiesen wurde, die Verschleppung zur Zwangsarbeit nach Russland sei keine Verfolgung, sondern „Konsequenz erforderlichen Bedarfes an Wiederaufbauarbeit nach dem II. Weltkrieg“. Zur Frage, warum gerade diese friedlich in Siebenbürgen lebende Zivilperson deutscher Volkszugehörigkeit zur Zwangsarbeit verschleppt wurde, meinte das Gericht sich keinerlei (oder die falschen) Gedanken machen zu müssen.

Nur noch als reine Entgleisung eines Rechtsprechungsorganes im Europa des 21. Jahrhunderts kann die Entscheidung des Tribunals Bukarest Nr. 656 vom 30. März 2012 gewertet werden, nach welcher die Verschleppung des Antragstellers zur Zwangsarbeit nach Russland keine Verfolgungshandlung mit politischem Charakter darstellen soll, weil der Grund der Maßnahme „ausschließlich die deutsche Volkszugehörigkeit des Antragstellers“ gewesen sei. Solchen Entscheidungen kann man nur verständnislos gegenüberstehen und Rechtsmittel einlegen. Es mögen einzelne Fehlentscheidungen uninformierter und selbstgerechter Entscheidungsträger sein. Trotzdem stellt sich die Frage: wie viele derartige Entgleisungen verträgt ein Rechtsstaat?

Gerichte sollen nicht verwalten, sondern Recht sprechen. Das Freisein von Fehlern ist dabei eine Illusion. Fehler kommen vor, wo Menschen entscheiden. Zur Bereinigung von Fehlern gibt es die Prüfungsmöglichkeit in Rechtsmittelverfahren vor übergeordneten Gerichtsinstanzen. Wenn Fehler jedoch zu weiteren, tiefen Verletzungen führen, sind diese mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar. Es bleibt abzuwarten, wie Rumänien mit der Aufarbeitung dieses Kapitels der eigenen Geschichte fortschreitet. Betroffenen wäre über zwanzig Jahre nach der Wende in Rumänien etwas mehr Nachhaltigkeit und Empathie dortiger Verantwortungsträger zu wünschen.

Dr. Bernd Fabritius

Schlagwörter: Rechtsfragen, Russlanddeportation, Entschädigung

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Neueste Kommentare

  • 19.05.2012, 11:54 Uhr von Sibylle: Vielleicht bin ich missverstanden worden: Ich will niemanden entmutigen, eine Entschädigung für die ... [weiter]
  • 18.05.2012, 23:04 Uhr von herschby: @ Sibylle: Sie machen Bauernfängerei, aber für wen? Für Rumänien! damit dort Geld gespart wird, ... [weiter]
  • 18.05.2012, 10:36 Uhr von Erhard Graeff: @Sibylle Ich wäre mit Ihrem Kommentar viel vorsichtiger. Der Verband sieht es als seine Pflicht, ... [weiter]

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