7. November 2012

Praktische Hinweise: Entschädigungsverfahren in Rumänien zur Russlanddeportation

Häufige Anrufe von Hilfesuchenden in der Bundesgeschäftsstelle unseres Verbandes zeigen, dass eine Vielzahl von Betroffenen die vom Verband angebotene Formulierungshilfe zur Beantragung der Entschädigungszahlung gem. Gesetz 221/2009 bis zum Fristablauf für eine Antragstellung im Juni 2012 genutzt haben. Inzwischen bekommen Betroffene Ladungen (Citație) als erste Antwort vom Gericht in Bukarest, die zu unterschiedlichen Fragestellungen führten. Diese Schreiben sind selbstverständlich in Rumänisch verfasst und dazu noch in der bei Gericht üblichen juristischen Fachsprache. Daher benötigen manche Betroffene Hilfestellung bei der Erledigung. Diese will der Verband der Siebenbürger Sachsen gerne mit folgenden Erläuterungen gewähren.
1.) Frage: Ich habe die Ansprüche durch das vom Verband zur Fristwahrung angebotene Formular rechtzeitig angemeldet. Nun bekomme ich eine „Citație“ des Tribunals Bukarest für einen Termin im April 2013, verbunden mit der Aufforderung, eine weitere Kopie der Klage einzureichen. Was soll ich tun und wie geht es weiter?

Antwort:
a) Schreiben an die Gerichte in Rumänien müssen immer doppelt übermittelt werden, weil diese ja auch der „Gegenseite“, also dem Finanzministerium weitergeschickt werden müssen. Haben Sie dieses bei Antragstellung nicht gemacht, so kopieren Sie die eingereichte Klage mit allen Unterlagen und senden Sie diese unter Angabe des Aktenzeichens als Duplikat an das Gericht.
b) Zu dem Termin müssen Sie nicht nach Bukarest fahren. Sie sollten aber die zur Fristwahrung eingereichte Klage noch rechtzeitig vor dem Termin umfassend schriftlich sachlich und rechtlich begründen. Hier müssen Sie den Sachverhalt genau beschreiben, der Ihre Klage begründet. Erforderlich sind Angaben zum Verschleppungstatbestand, zu den erduldeten Bedingungen und Folgen im konkreten Einzelfall. Zusätzlich sind Ausführungen zu den rechtlichen Begründungen erforderlich, die Ihren Anspruch untermauern. Dazu sind die wiederholten Berichte in dieser Zeitung mit rechtlichen Erläuterungen zu beachten. Begründungsschreiben sind in rumänischer Sprache in doppelter Ausfertigung und mit Kopien aller Belege (sofern noch nicht eingereicht) an das Gericht zu senden. In den Schreiben muss auch angegeben werden, dass eine Verhandlung in Abwesenheit gewünscht wird (decizie in absență). Ebenso muss eine Postanschrift als Zustelladresse in Rumänien angegeben werden, weil die rumänischen Gerichte den weiteren Schriftwechsel nicht nach Deutschland senden, sondern nur an eine Adresse in Rumänien (domiciliu procedural).

2.) Frage: Ich habe nicht die Formulare des Verbandes, sondern vorher andere Formulare verwendet, die ich irgendwo bekommen hatte. Nun kommt eine „Citație“ mit vielen Aufforderungen, die bei Nichtbeachtung zu einer Aussetzung des Verfahrens „sub sancțiunea suspendării“ führen sollen. Dort steht, wir sollen angeben, gegen wen sich die Klage richtet („sa numiți pârâtul“), was wir genau wollen („să numiți obiectul acțiunii“) und warum („pe ce normă vă întemeiați acțiunea“), ich solle einen Wohnsitz in Rumänien begründen („să comunicați un domiciliu procedural in România“). Was muss ich machen?

Antwort: Wenn jemand ungeprüfte Formulare verwendet und so eine unvollständige Klage eingereicht hat, muss er die fehlenden Angaben und zusätzlich die bei Frage 1.) bereits ausgeführte Klagebegründung bis zum Termin der Verhandlung nachreichen.
a) Als Beklagter „pârât“ ist der rumänische Staat, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, anzugeben (acțiunea se îndreaptă contra Statului Român – pârât -, prin Ministerul Finanțelor Publice, Str. Apolodor 17, Bucuresti).
b) Als Klageantrag ist eine Feststellung der politischen Verfolgung (constatarea caracterului politic al măsurii de deportare in URSS) sowie eine Verpflichtung des Beklagten zu einer konkreten Geldentschädigung (obligarea pârâtului la plata unei despăgubiri suma de – genauen Betrag nennen! – ca daune morale) zu nennen.
c) Als Klagegrund ist das Gesetz 221/2009 zu nennen (in drept intemeiez acțiunea pe Art. 3-6 L 221/2009)
d) Als Zustellwohnsitz ist eine Postanschrift in Rumänien anzugeben, wohin das Gericht Briefe senden kann. Betroffene müssen nicht etwa selbst eine Wohnung in Rumänien nehmen, es kann auch die Adresse von Bekannten sein. Wenn Bevollmächtigte mit der Erledigung des Schriftwechsels beauftragt werden, dann geben diese die eigene Korrespondenzadresse in Rumänien an.

In allen Fällen informiert das Gericht darüber, dass die Verhandlung auf Antrag einer Seite „în lipsă“ geführt wird (das bedeutet: nach Aktenlage). Wenn der Kläger also nicht beabsichtigt, den Gerichtstermin in Bukarest wahrzunehmen (aus welchem Grund auch immer), muss er eine Entscheidung nach Aktenlage beantragen: „Solicit judecarea în lipsă“. Das sollte er aber nur tun, wenn die Klage rechtlich und sachlich vollständig begründet und alle Unterlagen vorgelegt wurden. Vorher wäre das genau zu prüfen und eine Begründung und Unterlagen zu ergänzen, damit das Gericht eine vollständige Akte zum Entscheiden hat. Entscheidung nach Aktenlage bei unvollständiger Klagebegründung führt zu einer Ablehnung, was wegen fehlender Möglichkeit zu erneuter Antragstellung nach Fristablauf zu einem Rechtsverlust führt.
Die Unterlagen (Kopien) sollte man von der Gemeinde beglaubigen lassen, weil Gerichte manchmal (nicht immer) auf Beglaubigungen bestehen. Diese erfolgen „kostenlos für Sozialzwecke“ in der Gemeindeverwaltung. Deutsche Unterlagen müssen ins Rumänische übersetzt und beglaubigt werden.
Der untere Bereich der Ladung (Citație) beinhaltet den Zustellnachweis („Dovadă de îndeplinire“) und ist nicht weiter zu beachten.

3.) Frage: Ich habe – wie viele andere – auch so eine Citație bekommen. Kann man nicht einen Sammelprozess machen, so dass der einzelne Betroffene damit nichts zu tun hat? Ich kenne mich nicht damit aus und bin überfordert.

Antwort: Sammelklagen gibt es nur bei identischen Sachverhalten und einheitlichen Anspruchstellern. Zur Russlanddeportation ist jeder Fall unterschiedlich (unterschiedliche Deportationszeiten, aus unterschiedlichen Orten deportiert, unterschiedliche Lager, unterschiedliche Folgen und entsprechende „Erfahrungen“ dort, unterschiedliche Beweislage, unterschiedliche Anspruchsteller – einmal der Betroffene selbst, wenn dieser verstorben ist ein Kind oder ein Enkel – mit unterschiedlichen Folgen und Nachweiserfordernissen usw.) und kann deshalb nur nach Vorlage der konkreten Verfolgungsbelege der betroffenen Person für diese entschieden werden. Wenn jemand diesen Aufwand selbst nicht betreiben kann oder will, dann besteht die Möglichkeit, fachkundige Rechtsanwälte zu beauftragen. Informationen dazu sind dem Anzeigenteil der Siebenbürgischen Zeitung zu entnehmen.
Wir weisen weiter darauf hin, dass derzeit kein (neues) Entschädigungsgesetz in Kraft ist. Die Siebenbürgische Zeitung wird berichten, sobald der rumänische Gesetzgeber diesbezüglich Fortschritte gemacht hat.

Die Bundesgeschäftsführung

Schlagwörter: Rechtsfragen, Deportation, Entschädigung

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