9. Januar 2013

Rückschlag in den Verfahren zur Entschädigung für Russlanddeportation

Der Oberste Gerichtshofs Rumäniens (ICCJ) hat eine Entscheidung getroffen, die einen Rückschlag in den Bemühungen um eine gerechte Entschädigung für die Oper der Russlandverschleppung bedeutet. Nach einem Urteil dieses Gerichtes sollen sowohl Kriegsgefangenschaft als auch die Deportation von Zivilpersonen zur Zwangsarbeit nach Russland auf Grund des Kriteriums deutscher Volkszugehörigkeit keine Maßnahmen mit politischem Charakter sein. Der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes für die Entschädigung politisch Verfolgter (Gesetz 221/2009) soll eng auszulegen sein und damit die Russlandverschleppung im Januar 1945 nicht einschließen (Urteil Nr. 15 vom 12. November 2012, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens 837/12. Dezember 2012).
Nach uneinheitlicher Rechtsprechung rumänischer Gerichte zur Frage der Entschädigung deutscher Zivilpersonen, die von rumänischen Dienststellen im Januar 1945 zur Zwangsarbeit nach Russland verschleppt worden waren (vgl. „Entschädigung politischer ­Verfolgung / Wieviel Entgleisung verträgt ein Rechtsstaat“, SbZ Online vom 18. Mai 2012), hatte die Generalstaatsanwaltschaft Rumäniens ein Prüfungsverfahren („Recurs im Interesse des Gesetzes“) als außerordentliches Angriffsmittel des rumänischen Prozessrechtes eingelegt und sich für eine enge Auslegung des Zeitrahmens ausgesprochen, den der Gesetzgeber für die Anwendung des Entschädigungsrechtes für politische Verfolgung gesteckt hatte (6. März 1945 bis 22. Dezember 1989). Die Generalstaatsanwaltschaft führte dabei Gründe an, die im In- und Ausland zum Teil auf heftige Kritik stießen (vgl. „10000 Euro Entschädigung für Zwangsarbeit in Russland“, SbZ Online vom 15. September 2012).

Diesem Antrag hat der Oberste Gerichtshof Rumäniens, trotz Interventionen des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland und anderer Organisationen, in seiner Entscheidung vom 12. November 2012 stattgegeben. Das Urteil wurde im Amtsblatt Rumäniens Nr. 837 vom 12. Dezember 2012 veröffentlicht und ist gemäß Artikel 330 der rumänischen Zivilprozessordnung für die Gerichte bindend, soweit es die Auslegung des Artikels 4, Absatz 2, des Gesetzes 221/2009 betrifft.

In seiner Begründung schließt sich der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen den von der Generalstaatsanwaltschaft Rumäniens vorgetragenen Gründen an: Der rumänische Gesetzgeber sei frei gewesen, die Entschädigung verschiedener Sachverhalte unterschiedlich zu regeln. Erstens handele es sich bei der Verschleppung nicht um „Maßnahmen der Polizei oder der Securitate“, sondern um „Missbrauch der sowjetischen Besatzungstruppen, die das Land (Rumänien) als feindliche Macht besetzt hatten“. Der rumänische Staat habe „lediglich bei der Auswahl der zu deportierenden Personen mitgewirkt“. Damit handele es sich – so das Oberste Gericht – nicht um eine Maßnahme im Verantwortungsbereich des rumänischen Staates. Auch wären Kriegsgefangene und Deportiere bereits durch das Dekret 118/1990 entschädigt worden, so dass eine weitere Entschädigung nicht Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung des Gesetzes 221/2009 gewesen sein könnte. Dass die Regelung aus dem Jahre 1990 jedoch alle Betroffenen, die anschließend unter Verlust der Staatsangehörigkeit ausgewandert sind, ausgeschlossen hatte und damit gerade keine Wiedergutmachung erfolgt ist, wurde von Gericht nicht beachtet.

Als eines der Hauptargumente wird weiter angeführt, die Verschleppung von Zivilpersonen deutscher Volkszugehörigkeit zur Zwangsarbeit nach Russland sei – wie auch die Kriegsgefangenschaft – „Folge des Krieges und der Position, die der rumänische Staat zu jenem historischen Zeitpunkt eingenommen und nachher fortgeführt hatte“. Daraus schließt das Gericht weiter: „Die Deportation und die Kriegsgefangenschaft in der UdSSR sind keine Verwaltungsmaßnahmen mit politischem Charakter.“ Ein Ausschluss dieses Sachverhaltes von der auf dem Prüfstand stehenden Entschädigungsvorschrift sei daher „gerechtfertigt“, „objektiv und rational“ und „weit davon entfernt, willkürlich oder parteiisch zu sein“. Eine derart begründete Ungleichbehandlung führe – so die Meinung des Gerichts – nicht zu einer Verletzung europäischer Grundrechte.

Skandalöse Rechtsauffassung des Obersten Gerichtes Rumäniens

Die damit im Ergebnis vertretene Theorie einer Kollektivschuld, wonach die Verschleppung von Zivilpersonen alleine auf Grund der deutschen Volkszugehörigkeit durch die Organe des eigenen Landes einfach nur Kriegsfolge und keine politische Verfolgung sei, ist für die Betroffenen skandalös. Die Gleichsetzung einer solchen Maßnahme gegen Zivilpersonen mit Kriegsgefangenschaft als Folge konkreter individueller Kriegshandlungen – ohne die wesentlichen Unterschiede dieser beiden Sachverhalte zu beachten – lässt erhebliche Zweifel an der Bereitschaft des obersten Rechtsprechungsorgans zu einer differenzierten Rechtsprechung aufkommen. Widersprüchlich ist die Urteilsbegründung auch in zentralen Fragen: Zum einen sei die Verschleppung nach Meinung des Gerichtes nicht dem rumänischen Staat anzulasten. Andererseits stellt das Gericht später selbst fest, diese sei „Folge des Krieges und der Position, die der rumänische Staat zu jenem historischen Zeitpunkt eingenommen und nachher fortgeführt hatte“. Hier werden zwei konträre Feststellungen getroffen, die so nicht haltbar sind.

Das Abstreiten der aktiven Beteiligung rumänischer Dienststellen an den Verschleppungshandlungen gegen Zivilpersonen deutscher Volkszugehörigkeit im Rumänien des Januars 1945 widerspricht letztlich allen historischen Erkenntnissen und auch den Ergebnissen offizieller Recherchen Rumäniens zu diesem Thema, zu welchen sich höchste Vertreter der rumänischen Regierung, einschließlich der Präsident Rumäniens Traian Basescu, bisher öffentlich und ausdrücklich bekannt haben (vgl. „Rumänischer Staatspräsident sichert gerechte Lösung der Eigentumsfrage zu“, SbZ Online vom 30. Mai 2012; ergänzend dazu Abschlussbericht der Präsidialkommission zur Analyse der kommunistischen Diktatur, Internetseite des rumänischen Präsidialamtes, Seiten 158 ff.). Den von der Behörde zur Verwaltung der Securitate-Archive (CNSAS) übermittelten Unterlagen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass rumänische Dienststellen (Bürgermeisterämter und Polizei) die Personen deutscher Volkszugehörigkeit „verhaftet“ und den „sowjetischen Delegierten übergeben“ haben. Damit ist eine aktive Verschleppungshandlung der rumänischen Dienststellen offensichtlich, eine Tatsache, die das Gericht nicht hätte abstreiten dürfen. Auch den vom Verband der Siebenbürger Sachsen vorgebrachten Einwand, die Verschleppung habe auch nach dem Stichtag fortbestanden und Rumänien habe nichts unternommen, um die eigenen Staatsbürger aus der Unrechtssituation zu befreien, sondern sogar verschärfende Maßnahmen auch nach der offiziellen Ernennung der Regierung ergriffen, hat das Gericht zwar zur Kenntnis genommen, dieses Argument jedoch nicht berücksichtigt.

Den Betroffenen wird durch das jüngste Urteil des Obersten Gerichtshofs Rumäniens erneut erhebliches Unrecht zugefügt.

Alle politischen Entscheidungsträger Rumäniens sind aufgefordert, ihre wiederholten Zusagen in dieser Sache umzusetzen und die mehrfach vom Verband bei Regierung und Parlament angemahnte Gesetzesreform auf den Weg zu bringen. Die Verschleppung von Zivilpersonen durch Organe des eigenen Staates alleine auf Grund ethnischer Zugehörigkeit ist menschenrechtswidrig und kann auch mit vorangegangenem Krieg nicht gerechtfertigt werden. Diese willkürliche Behandlung der Opfer ist eines Rechtsstaates unwürdig.

Betroffene können auch nach dieser allgemeinen Entscheidung des Obersten Gerichtes eigene Verfahren gegebenenfalls unter Ergänzung der abgegebenen Begründung fortführen und bei rechtskräftiger Ablehnung durch rumänische Gerichte eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen. Die Frist für die Einreichung einer solchen Individualbeschwerde beträgt sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen (rumänischen) Entscheidung. Dafür können die im Internet abrufbaren Beschwerdeformulare des Gerichts verwendet werden. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

Der Verband der Siebenbürger Sachsen prüft die umgehende Einleitung möglicher Musterverfahren vor europäischen Gerichten und setzt sich darüber hinaus weiter mit allen Mitteln dafür ein, dass zugesagte Änderungen der ungenügenden Gesetzeslage in Rumänien doch noch kurzfristig erfolgen. Über die weitere Entwicklung wird berichtet.

RA Dr. Bernd Fabritius, Bundesvorsitzender

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigung, Russlanddeportation

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