18. Februar 2026
Neue Chancen für alte Restitutionsanträge in Rumänien
Tausende Restitutionsverfahren in Rumänien sind auch mehr als 25 Jahre nach Inkrafttreten der ersten Rückgabegesetze noch nicht abgeschlossen. Besonders problematisch: In vielen Familien ist das Wissen über diese Anträge verloren gegangen. Die Antragsteller sind verstorben, Unterlagen liegen in Schubladen oder Kellern, und die nächste Generation weiß häufig nicht, dass überhaupt Ansprüche geltend gemacht wurden. Mit der Notverordnung Nr. 38 vom 8. August 2025 hat die rumänische Regierung wesentliche Änderungen am Gesetz Nr. 165/2013 beschlossen, die laufende Verfahren betreffen und eine neue Dynamik bringen können. Dies gilt insbesondere für Anträge, die im Zeitraum vom 14. Februar 2001 bis 14. Februar 2002 auf der Grundlage von Gesetz 10/2001 eingereicht wurden.
Auslöser der Reform war eine Entscheidung des rumänischen Verfassungsgerichts, das die Bewertungsmethode des Gesetzes 165/2013 teilweise für verfassungswidrig erklärte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte Anfang 2025 fest, dass Entschädigungen nicht allein anhand des Zustandes der Immobilie zum Zeitpunkt der Enteignung berechnet werden dürfen.
Künftig werden die entschädigungspflichtigen Immobilien aufgrund der notariellen Wertraster des jeweiligen Vorjahres berechnet. Ergänzend werden gesetzlich festgelegte Korrekturkoeffizienten angewendet, z.B. Baujahr, Nutzung, Größe oder Bauweise. Ziel ist eine landesweit einheitliche und nachvollziehbare Berechnung.
Bisher wurden Entschädigungen gewöhnlich in fünf Jahresraten ausgezahlt. Das neue Gesetz sieht grundsätzlich sieben gleiche Jahresraten vor und führt eine Wahlmöglichkeit ein: Berechtigte erhalten die Möglichkeit, sich für eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Prozent der zuerkannten Punkte zu entscheiden. Eine weitere Neuerung betrifft die Verwaltungspraxis. Gemeinden, Kommissionen und sonstige zuständige Stellen müssen innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung eine zentrale Übersicht aller bearbeiteten und unbearbeiteten Restitutionsanträge an die Präfektur übermitteln und die Daten vierteljährlich aktualisieren. Bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu 100.000 Lei. Damit entsteht erstmals ein strukturierter Überblick über den tatsächlichen Stand der Verfahren – ein Punkt, an dem es in der Vergangenheit häufig mangelte.
„Viele Familien glauben, ihr Fall sei längst erledigt oder verloren. Tatsächlich existieren oft noch Akten. Nach 25 Jahren wissen nur die Erben nichts mehr davon. Die neue Gesetzeslage schafft zumindest bessere Voraussetzungen, um Bewegung in alte Verfahren zu bringen“, erklärt Rolf Klemm, Vorstandsmitglied der Carl Wolff Gesellschaft. Er ist seit 2003 Inhaber einer internationalen Kanzlei für geistiges Eigentum (Patente, Marken, Design) in München und betreut neben seiner beruflichen Tätigkeit mehrere eigene Familienrestitutionsverfahren in Siebenbürgen.
Rolf Klemms Fazit: „Die Notverordnung Nr. 38/2025 ist kein Wundermittel. Sie bedeutet aber einen wichtigen Schritt hin zu mehr Transparenz, einheitlicher Bewertung und administrativer Verbindlichkeit.“ Er empfiehlt Betroffenen, alte Unterlagen zu sichten und den Stand möglicher Restitutionsanträge erneut zu prüfen. Weitere Infos bei Rolf Klemm, E-Mail: res [ät] prosecforce.com, Telefon: (089) 30702704.
Künftig werden die entschädigungspflichtigen Immobilien aufgrund der notariellen Wertraster des jeweiligen Vorjahres berechnet. Ergänzend werden gesetzlich festgelegte Korrekturkoeffizienten angewendet, z.B. Baujahr, Nutzung, Größe oder Bauweise. Ziel ist eine landesweit einheitliche und nachvollziehbare Berechnung.
Bisher wurden Entschädigungen gewöhnlich in fünf Jahresraten ausgezahlt. Das neue Gesetz sieht grundsätzlich sieben gleiche Jahresraten vor und führt eine Wahlmöglichkeit ein: Berechtigte erhalten die Möglichkeit, sich für eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Prozent der zuerkannten Punkte zu entscheiden. Eine weitere Neuerung betrifft die Verwaltungspraxis. Gemeinden, Kommissionen und sonstige zuständige Stellen müssen innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung eine zentrale Übersicht aller bearbeiteten und unbearbeiteten Restitutionsanträge an die Präfektur übermitteln und die Daten vierteljährlich aktualisieren. Bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu 100.000 Lei. Damit entsteht erstmals ein strukturierter Überblick über den tatsächlichen Stand der Verfahren – ein Punkt, an dem es in der Vergangenheit häufig mangelte.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Reform eröffnet keine neuen Antragsfristen, kann aber für alte, noch anhängige Verfahren oder fehlerhaft behandelte Akten erhebliche Bedeutung haben. Wer nach 2001 Anträge gestellt hat, sollte prüfen: Existieren alte Eingangsbestätigungen oder Aktenzeichen? Wurden Entscheidungen erlassen, die nie umgesetzt wurden? Wurden Akten an falsche Stellen weitergeleitet oder liegen sie noch bei der Gemeinde? Gerade Erben können sich nun frühzeitig kümmern, da Verfahren häufig wieder aufgenommen oder korrekt weitergeleitet werden können.„Viele Familien glauben, ihr Fall sei längst erledigt oder verloren. Tatsächlich existieren oft noch Akten. Nach 25 Jahren wissen nur die Erben nichts mehr davon. Die neue Gesetzeslage schafft zumindest bessere Voraussetzungen, um Bewegung in alte Verfahren zu bringen“, erklärt Rolf Klemm, Vorstandsmitglied der Carl Wolff Gesellschaft. Er ist seit 2003 Inhaber einer internationalen Kanzlei für geistiges Eigentum (Patente, Marken, Design) in München und betreut neben seiner beruflichen Tätigkeit mehrere eigene Familienrestitutionsverfahren in Siebenbürgen.
Rolf Klemms Fazit: „Die Notverordnung Nr. 38/2025 ist kein Wundermittel. Sie bedeutet aber einen wichtigen Schritt hin zu mehr Transparenz, einheitlicher Bewertung und administrativer Verbindlichkeit.“ Er empfiehlt Betroffenen, alte Unterlagen zu sichten und den Stand möglicher Restitutionsanträge erneut zu prüfen. Weitere Infos bei Rolf Klemm, E-Mail: res [ät] prosecforce.com, Telefon: (089) 30702704.
Schlagwörter: Rechtsfragen, Restitution, Eigentumsrückgabe
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