16. Januar 2014

Restitutionsgesetz erneut geändert

Durch das Gesetz Nr. 368 vom 18. Dezember 2013 hat das Parlament Rumäniens das umstrittene und untaugliche Restitutionsgesetz Nr. 165 vom 17. Mai 2013 geändert. Es enthält neue Fristen und Zuständigkeiten und verschiebt Anträge nochmals auf die schon viel zu lange Bank. Wie Fristen und Termine in Rumänien eingehalten werden, ist allgemein bekannt und wurde schon im Kommentar zum Gesetz Nr. 165 vom 17. Mai 2013 in der Siebenbürgischen Zeitung behandelt (siehe "Neues Restitutionsgesetz in Rumänien – Täuschung und Enttäuschung").
Vorab sei hervorgehoben, dass die Gesetzesänderungen nur Altfälle betreffen. Es können keine neuen Anträge gestellt werden. Die vielen neuen Zuständigkeitsbestimmungen sind für Betroffene ohne Belang. Bürgermeister und deren Sekretäre werden nun in die Leitung der Kommissionen berufen, ein Personenkreis, der bisher sowieso aus dem Schatten die Restitution verhindert hat – mit Erfolg. Dem Ministerpräsidenten Victor Ponta werden weiter reichende Sonderbefugnisse eingeräumt, gut dotierte Posten in den Kommissionen zu besetzen. Die politische Klientel wird es ihm danken. Aus Sicht des Bürgers wird dadurch eine Kultur der Entmutigung propagiert.

Die bisherige Verfallsfrist von 90 Tagen wird auf 120 Tage verlängert. Die Behörden müssen den Antragstellern mitteilen, welche Unterlagen für die Bearbeitung der Anträge noch fehlen. Ab Erhalt dieser Mitteilung läuft die Frist von 120 Tagen. Werden die geforderten Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist nachgereicht, wird die Akte nicht mehr bearbeitet und der Anspruch geht verloren.

Einen Fallstrick beinhaltet Artikel II des Gesetzes: Betroffene können binnen einer Frist von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis 20. Februar 2014, beim Sekretariat der Zentralen Kommission für die Feststellung der Entschädigungen in Bukarest beantragen, dass die Akte an die lokale Behörde zurückgeschickt wird, mit dem Antrag auf Restitution in natura oder der Kompensation mit anderen Gütern. Erstens bringt man dadurch die Akte zurück in die langsam mahlenden bürokratischen Mühlen und stellt sich wieder hinten an bei den Entschädigungen, und zweitens werden diese Anträge mangels Kompensationsgütern sowieso abgelehnt. Die meisten Bürgermeisterämter haben schon vorsorglich am schwarzen Brett verkündet: „Wir haben keine Güter für eine eventuelle Kompensation.“ Der Antrag kann auch für landwirtschaftliche Flächen gestellt werden, für die bisher nur eine Entschädigung in Aussicht gestellt wurde, um eine Rückgabe in natura zu erreichen. Die Entscheidung bleibt jedem überlassen. Es ist sicherlich von Vorteil, die lokalen Gegebenheiten zu kennen. Das Angebot im Gesetz wird jedoch ein fiktives bleiben. Die Entschädigung wird nach Aktenlage berechnet. Befindet sich in der Akte keine Beschreibung der Lage und der technischen Details über den Zustand der Immobilie, wird der Mindestsatz der jeweiligen Zone nach pauschalierter Notarbewertung zugrunde gelegt.

Unanwendbares Recht bleibt eigentlich immer Unrecht.

Heinz Götsch, Rechtsanwalt, Hermannstadt

Schlagwörter: Rechtsfragen, Restitution

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Neueste Kommentare

  • 20.02.2014, 05:11 Uhr von Berndt1946: Total unliterarische Divagation (unbedeutend! Würde mein ehem. Freund PM sagen, noch gestern ... [weiter]
  • 19.02.2014, 17:53 Uhr von Berndt1946: Dieses sollte hier nicht unerwähnt bleiben: Da offensichtlich nur s.s. wenig Landsleute hier ... [weiter]
  • 19.02.2014, 05:54 Uhr von Berndt1946: >>>Dazu haben Sie nichts beigetragen, somit verletzen Sie die Forumsregeln. Lächerlich, dieser ... [weiter]

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