5. Dezember 2007

Klärungsbedarf beim Fremdrentenrecht: Interview mit RA Dr. Bernd Fabritius

Die Informationen im Artikel von RA Dr. Bernd Fabritius: „Rechtswidrige Rentenpraxis: Fiktivabzug weiter anfechten!“ haben zu Leserbriefen geführt. Aus den Zuschriften gehen gleichzeitig große Verunsicherung und der hohe Informationsbedarf hervor, der auf dem Gebiet des Rentenrechtes derzeit besteht. Dies haben wir zum Anlass genommen, im Gespräch mit dem Verfasser die häufigsten Fragen zu klären.
Herr Dr. Fabritius, was hat sich seit dem EU-Beitritt Rumäniens für Spätaussiedler im Rentenrecht geändert?

Das Rentenrecht für Spätaussiedler ist sehr viel komplizierter geworden wegen der Einbeziehung der Vorschriften des Europäischen Sozialrechtes. Es gibt eine Antragsgleichstellung, die man in bestimmten Fällen aufschieben kann. Das gefällt den Rentenbehörden nicht, deswegen drohen sie bei Nutzung dieses Rechtes mit einem Fiktivabzug von der deutschen Rente.


Was bedeutet Antragsgleichstellung?

Wenn ich meine Rente in Deutschland bei der Rentenbehörde beantrage, gilt dies als Antrag auf Rente aus jedem EU-Land (also auch Rumänien), wo ich auch Zeiten zurückgelegt habe. In jedem EU-Land wird dann die Rente nach den dortigen Gesetzen festgestellt.


Gilt das in jedem Fall?

Nein, nur bei einem Rentenbeginn nach dem 1. Juni 2006 (wegen des Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und Rumänien) bzw. nach dem EU-Beitritt am 1. Januar 2007 (wegen des EU-Rechts). Wer schon vorher in Rente gegangen ist, hat damit nichts zu tun.


Eingangs sagten Sie, die Antragsgleichstellung könne in bestimmten Fällen aufgeschoben werden.

Genau. Wenn es um eine Altersrente geht, kann der Betroffene den Aufschub des Leistungsbeginns in Rumänien erklären; wenn es um andere Renten geht (Hinterbliebenenrenten oder Renten wegen Erwerbsminderung) geht das nicht.


Wie verschiebe ich den Leistungsbeginn?

Das Gesetz fordert dazu eine schriftliche Erklärung an die Rentenbehörde. Hier muss man keinen bestimmten Zeitpunkt nennen, sondern kann einfach schreiben: „Ich verschiebe den Leistungsbeginn in Rumänien auf unbestimmte Zeit und melde mich wieder, wenn ich nicht mehr aufschieben möchte“.


Eine verfahrenstechnische Frage: Was passiert, wenn ich den Antrag auf Rente in Deutschland stelle?

Zweierlei: Die Rentenbehörde leitet das deutsche Rentenverfahren ein. Dazu muss das Rentenkonto geklärt werden. Nach neuem Recht sind dafür erneut Ermittlungen in Rumänien nötig, auch wenn alle Zeiten schon einmal geklärt wurden. Dazu versendet die Behörde das Formular E 207, ggf. mit einigen Ergänzungsblättern. Parallel zum deutschen Rentenverfahren leitet die Behörde das Rentenverfahren im anderen EU-Land ein (z. B. in Rumänien), wenn kein Aufschub (zulässig bei Altersrenten) erklärt wurde. Dafür versendet sie das Formular E 851 oder ein anderes mit gleichem Inhalt. Dieses Formular wird dann in das betreffende Ausland geschickt, damit dort auch eine Rente berechnet wird.


Bekommen also Betroffene die Rente für deutsche Zeiten in Deutschland und für rumänische Zeiten in Rumänien? Und fallen die Jahre aus Rumänien bei der Rente in Deutschland weg?

Nein, das Fremdrentengesetz gilt weiter und regelt nach wie vor, dass Zeiten im Vertreibungsgebiet bei berechtigten Personen (anerkannten Spätaussiedlern) auch bei der Deutschen Rente weiterhin berücksichtigt werden.


Erhalten Betroffene die Rente für diese Zeiten dann doppelt, in Deutschland und in Rumänien?

Nein, das regelt § 31 FRG: Wenn in Rumänien eine Rente festgestellt und an den Betroffenen ausgezahlt wird, dann erfolgt ein Abzug in Deutschland, soweit die Rente auf gleichen Zeiten beruht, damit gerade kein Doppelbezug erfolgt.


Rentenbehörden versenden also viele neue Formulare, auch wenn alle Zeiten bereits geklärt waren. Müssen Betroffene diese Formulare alle ausfüllen?

Nein. Ausfüllen müssen sie auf jeden Fall das Formular E 207, weil dieses für die Rente aus Deutschland wichtig ist. Das Formular E 851 oder vergleichbare, in denen die Daten für die Rente in Rumänien (mit der Kontonummer für Zahlungen) abgefragt werden, muss nur dann ausgefüllt werden, wenn die Erklärung zur Verschiebung des Leistungsbeginns nicht abgegeben wird. Nur dann wird in Rumänien eine Rentenzahlung festgestellt, für die dann auch das Formular E 851 nötig ist.


Sofern Betroffene den Leistungsbeginn nicht aufschieben: Bekommen sie dann die Rente aus Rumänien in Lei in Rumänien oder in Euro in Deutschland?

Rumänien hat sich verpflichtet, die Leistung in Euro nach Deutschland zu zahlen. Dies ist im Gesetz so geregelt. Daher werden in den Formularen (E 851) auch die Daten der deutschen Bankverbindung abgefragt. Seit zwei Wochen ist allerdings bekannt geworden, dass sich Rumänien derzeit nicht daran hält. Nach einer jüngsten Mitteilung der Deutschen Rentenbehörde „sind Zahlungen nach Deutschland derzeit nicht vorgesehen“. Die bisherigen Auskünfte der Rentenbehörden waren also falsch. Das ist für Betroffene ausgesprochen ärgerlich und ungerecht. Wir führen daher bereits Gerichtsverfahren gegen die Rentenbehörden. Vielleicht ändert sich die Praxis irgendwann, aber derzeit ist nach neuen Auskünften der Rentenbehörden eine Zahlung nach Deutschland nicht vorgesehen, um Ihre Frage ganz klar zu beantworten.


Muss ich jetzt ein Konto in Rumänien eröffnen, um meine Rente in Lei zu bekommen?

Davon würde ich abraten. Diese Information ist noch viel zu frisch und die weitere Entwicklung noch nicht abzusehen. Letztlich ist eine Kontoeröffnung in Rumänien nicht so einfach und verursacht Kosten. Ich würde entsprechenden Aufforderungen der Rentenbehörden nicht folgen und mich dagegen verwehren. Wenn die Behörden mit negativen Bescheiden reagieren und einen Rentenabzug vornehmen, würde ich dagegen Rechtsmittel einlegen.


Stichwort Abzug: Darf die deutsche Rentenbehörde eine rumänische Rente abziehen, die ich gar nicht nach Deutschland bekomme?

Nach derzeitigem Recht kommt es für den Abzug nur darauf an, dass die Rente ausgezahlt wird. So steht es wortwörtlich in § 31 FRG. Wo diese Rente ausgezahlt wird und ob sie nach Deutschland „mitgenommen“ wird oder ob diese Bekannten oder Verwandten in Rumänien verbleibt, ist egal. Wenn also die Behörde in Rumänien einen Rentenbescheid macht und eine Rentenzahlung ausweist, darf die deutsche Rentenbehörde zur Vermeidung einer Doppelleistung den Betrag abziehen.


Was ist dann der „Fiktivabzug“?

Zur Zahlung durch die rumänische Rentenbehörde kommt es nur dann, wenn Betroffene nicht von dem Recht des Aufschubs des Leistungsbeginns in Rumänien Gebrauch machen. Rentenbehörden wollen alle Betroffenen aber dazu drängen, eine Rente in Rumänien zu beziehen, damit sie abziehen können und so Geld sparen. Der Abzug eines Betrags in Deutschland ist in Ordnung, wenn ich den gleichen Betrag von anderer Stelle (z. B. aus Rumänien) bekomme. Nun hat der Gesetzgeber die Möglichkeit ausdrücklich geregelt, dass man bei der Altersrente die Rente aus Rumänien aufschiebt und von dort gerade nichts bekommt. Wenn jemand nun die Rente in Rumänien aufschiebt, dann hat die Rentenbehörde nichts zum Abziehen (§ 31 spricht von „ausgezahlter Rente“) und versucht mit dem Konstrukt eines Fiktivabzuges Betroffene dazu zu drängen, von einem Leistungsaufschub aus Rumänien Abstand zu nehmen. Fiktivabzug bedeutet also, dass die deutsche Rentenbehörde einen Betrag als rumänische Rente abzieht, die der Betroffene gar nicht bekommt (also eine „fiktive“ Rente als Abzugsposten).


Darf das die Rentenbehörde?

Nach meiner festen Überzeugung und nach weit verbreiteter Ansicht unter den Fachleuten darf sie das nicht. Der Abzug einer fiktiven Rente ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Behörde versucht, mit unterschiedlichen Argumenten, sich ein solches „Recht“ auszulegen. Dieses greifen wir vor Gericht schon in vielen Verfahren an, weil die Behörde an das Gesetz gebunden ist und es sich nicht selbst nach eigenen Wünschen „basteln“ darf. Gesetze werden in Deutschland vom Deutschen Bundestag gemacht und der hat in § 31 FRG den Abzug einer tatsächlich ausgezahlten Rente geregelt. Eine Ausnahme ist in § 46 SGB I geregelt: Wenn auf eine zustehende Rente verzichtet wird, dann muss die Behörde diesen Verzicht nicht gegen sich gelten lassen und darf die zustehende Rente abziehen, auch wenn diese wegen eines Verzichtes nicht (mehr) gezahlt wird. Zwischen einer gesetzlich zulässigen Aufschiebung und einem Verzicht besteht ein wesentlicher Unterschied. Dies ist eindeutige Meinung aller Fachleute und dazu gibt es bereits ausreichend Gerichtsentscheidungen.


Herr Dr. Fabritius, Sie kritisieren den Fiktivabzug als „gesetzlich nicht vorgesehen“. Woher nehmen die Rentenbehörden sich denn dieses Recht?

Sie dürfen dies eigentlich nicht, versuchen es aber mit unterschiedlichen Argumentationen zu rechtfertigen. Die häufigste wird aus einer Begründung des Deutschen Bundestages zu einem Ausführungsgesetz zum Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen und der damit verbundenen Ergänzung einer Vorschrift des Fremdrentengesetzes (§ 2 FRG) abgeleitet. Die zitierte Argumentation wird jedoch aus dem Zusammenhang gerissen und entgegen dem Wortlaut ausgelegt. Dies grenzt nach meiner Auffassung an Rechtsbeugung und wird gerichtlich keinen Bestand haben.


Leser haben sich beschwert, dass die Rentenbehörde ihnen alle Formulare zugeschickt, aber keinerlei Information über die Möglichkeit der Verschiebung und den Fiktivabzug beigefügt hat. Deshalb wurden alle Formulare ausgefüllt und zurückgeschickt. Können die Betroffenen noch etwas tun?

Behörden müssen eigentlich über die Rechtslage und daraus resultierende Gestaltungsmöglichkeiten informieren. Dieser Verpflichtung kommen sie in diesem Fall leider nicht nach. Wenn alle Formulare ausgefüllt und zurückgeschickt wurden, weil keine Kenntnis von der Möglichkeit der Verschiebung bestand, dann können Betroffene der Behörde schriftlich diese noch mitteilen. Dafür müsste ein Schreiben etwa folgenden Wortlautes an die Rentenbehörde eingereicht werden: „Zwischenzeitlich habe ich von der Möglichkeit der Verschiebung des Leistungsbeginnes der Rente in Rumänien erfahren. Von diesem Recht mache ich hiermit Gebrauch und bitte um Bestätigung, dass in Rumänien ein Rentenverfahren nicht durchgeführt wird.“ Ist allerdings in Rumänien bereits ein Rentenbescheid gefertigt worden, besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Der Bescheid aus Rumänien muss dann der Rentenbehörde mitgeteilt werden. Alles weitere geschieht von selbst. Folgenlos zurücknehmen lässt sich ein gestellter Antrag nach Erlass des Bescheides in Rumänien nicht mehr, weil es sich dann um einen „Verzicht“ handeln würde, der zu einem Rentenabzug führt.


Einige Leser haben kritisiert, dass Ihre Artikel unverständlich seien, und eine konkrete, allgemein verständliche Empfehlung unserer Zeitung gefordert.

Mir ist schon klar, dass diese komplexe Materie ohne Vorkenntnisse schwer zu verstehen ist. Das lässt sich aber leider nicht ändern. Lassen Sie mich es einmal mit einem Vergleich so erklären: Handelte es sich um eine einfache Erkältung, dann könnten wir zu heißem Tee mit Zitrone und vielleicht zu Aspirin raten. Bei einem komplexen Krankheitsbild mit mehreren Möglichkeiten und Fallgestaltungen geht das leider nicht. Im Rentenrecht haben wir es derzeit rechtlich mit einer komplexen „Erkrankung“ zu tun. Wir können nur versuchen, die Materie zu erklären und die unterschiedlichen Fallgestaltungen aufzuzeigen. Eine allgemeine Empfehlung, die für jeden Fall gut ist, kann man nicht abgeben, deswegen gab es in der Siebenbürgischen Zeitung auch keine Empfehlungen, sondern nur Erklärungen zu den unterschiedlichen Möglichkeiten. Die Lösung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Wer bei einer solchen „Erkrankung“ die richtige Behandlung anhand der Informationen nicht alleine ermitteln kann, der sollte zum „Arzt“ gehen – in rechtlichen Sachen eben zu einem fachkundigen Anwalt.


Ein Ratschlag, der vereinzelt auf Kritik gestoßen ist.

Ich kann sehr gut verstehen, dass die Betroffenen verärgert sind, wenn Rentenrecht immer komplizierter wird und nicht mehr mit Musterschreiben oder verallgemeinernden Lösungsvorschlägen abgearbeitet werden kann. Hier mit schnellen Antworten eine vermeintliche Sicherheit zu bieten, wäre grundfalsch. Hier ist der einzig richtige Tipp, den „Patienten“ zum Arzt zu schicken. In der Medizin sieht das jeder ein. Im Rechtswesen hingegen wird dem „Arzt“ zum Vorwurf gemacht, dass er bei einer komplexeren Störung kein „Aspirin“ anbietet, sondern zu einer genaueren Untersuchung rät. Wenn jemand diese Untersuchung nicht möchte, kann er selbstverständlich auf eigenes Risiko eigene Lösungen „ausprobieren“. Das gilt in der Medizin genauso wie im Recht.


Können Sie zum Fiktivabzug und Leistungsaufschub eine vereinfachte Empfehlung geben?

Wie zuvor schon erläutert, leider nicht. Es hängt von vielen Faktoren des Einzelfalles ab. Letztlich auch von dem konkreten Interesse des Betroffenen: Jene, denen es egal ist, ob sie einige Euro mehr oder weniger Rente bekommen, und die einer rechtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen wollen, können alle Formulare ausfüllen und den Abzug einer Rente aus Rumänien einplanen und hoffen, dass diese irgendwann auch nach Deutschland auf das Konto kommt. Bei diesem Weg hat man seine Ruhe und lebt mit der Lösung, die von den Rentenbehörden vorgegeben wird. Wer hingegen alle rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen will, ohne jeder manchmal unzulässigen und benachteiligenden Forderung der Rentenbehörde nachzugeben, muss den Fall prüfen und die beste Gestaltungsmöglichkeit finden lassen und ggf. auch einen Rechtsstreit in Kauf nehmen. Beide Varianten haben etwas für sich, sind zu respektieren. Der rechtliche Berater kann nur in einer Prüfung der Sachlage des Einzelfalles entscheiden, was genau im konkreten Fall objektiv die beste Lösung und welcher Weg subjektiv für den Betroffenen der beste ist.


Dass die in Anspruch genommenen Rechtsberater nicht kostenlos arbeiten, liegt auf der Hand, wird gleichwohl beklagt. Wie denken Sie darüber?

Es gibt immer Personen, die kostenlose Leistungen fordern ohne sich zu fragen, woher diese kommen könnten. Wenn Sie mich persönlich fragen, würde ich meinen Beruf dann gerne kostenlos ausüben, wenn ich dafür auch meine Brötchen kostenlos vom Bäcker, meine Büroräume kostenlos vom Vermieter etc. bekäme und die Mitarbeiter meiner Kanzlei zusätzlich auch auf ihre Vergütung verzichten könnten, weil sie selbst kostenlose Brötchen beim Bäcker bekommen. Eine Rückkehr zum Tauschhandel aus ferner Vergangenheit. Wer hier Kritik anbringt, muss sich auch die Gegenfrage gefallen lassen, ob sie oder er selbst ebenfalls auf die Vergütung für den eigenen Broterwerb verzichten und zum direkten Tauschhandel zurückgehen würde - oder ob sie oder er sich so nur einen einseitigen Vorteil verschaffen will. Ein Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung durch ein „allgemeines Tauschmittel“ - so nenne ich eine Vergütung in Geld - ist eine der Grundlagen unserer Zeit.


Könnte unser Verband diese Aufgabe nicht übernehmen?

Das geht rein praktisch leider nicht, auch wenn ich es gut fände. Die Arbeit unseres Verbandes ist auf Ehrenamtlichkeit aufgebaut. Jeder Ehrenamtliche arbeitet für den Verband in der Freizeit und ohne jede Vergütung. Das gilt vom Bundesvorsitzenden bis hin zu den Landes- und Kreisvorsitzenden oder den Referenten für unterschiedliche Fachgebiete. Die juristische Betreuung im Einzelfall für unsere Mitglieder ist in dieser Freizeit nicht zu bewältigen. Zur Einstellung von drei bis vier Juristen und dazugehörigen Bürokräften als Vollzeitbeschäftigte unseres Verbandes fehlt jede finanzielle Basis. Davon abgesehen wäre dies auch ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Als Verband können wir unseren Mitgliedern nur allgemeine Informationen bieten. Dazu zählt auch dieses Interview. Diese Dienstleistung erbringen wir gerne. Die Prüfung und Vertretung im Einzelfall hingegen ist aufwändig und den rechtsberatenden Berufen vorbehalten, die das professionell machen und eine Haftung dafür übernehmen können. Im Falle der 40%-Kürzung hatten wir eine Interessengemeinschaft gegründet, wo für jedes Mitglied, das seinen Bescheid an unseren Verband eingereicht hatte, durch ehrenamtliche Tätigkeit ein formeller Angriff des Bescheides erfolgt ist. So eine vereinfachte Abwicklung ist machbar. Wenn allerdings jemand eine konkrete Prüfung und Betreuung im Einzelfall möchte und diese in Auftrag gibt, dann muss er auch die Kosten dafür tragen. Diese haben mit der vereinfachten Musterbetreuung nichts zu tun, auch wenn sie jetzt abgerechnet werden, weil sein Verfahren jetzt beendet ist.


Ein Leser meinte, die Artikel würden mehr verwirren denn helfen, sie wären ohne juristische Vorbildung nicht verständlich.

Wenn im Rentenrecht gehandelt werden muss, ist es u. a. unsere Aufgabe, zu informieren, auch auf die Gefahr hin, dass die Informationen zuerst „verunsichern“. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass dieser Weg der einzig richtige ist. Hätten wir vor elf Jahren bei der 40%-Kürzung nicht auch informiert und zu Angriffen aufgerufen, wären noch mehr Betroffene untätig geblieben und von den aktuellen Übergangsvorschriften ausgeschlossen. Wir müssen dann „aufwecken“, wenn die Zeit zum Handeln da ist. Nachher ist es zu spät. Das Verfassen eines rechtlichen Artikels ist immer eine Gratwanderung zwischen präziser Schilderung der Sach- und Rechtslage auf der einen Seite und der leichten Verständlichkeit und Reduzierung auf simple Strukturen auf der anderen Seite. Viele Betroffene wollen sich mit der Information aus der Zeitung weiterhelfen, Argumente weitergeben oder die Information ihren Beratern vor Ort vorlegen. Deswegen geben wir z. B. Paragraphen und Aktenzeichen von Gerichtsurteilen mit an. Dem einen ist die Information zu wenig, dem anderen zu viel. Letztlich soll sich jeder aus dem Text das herausnehmen können, was ihn interessiert.


Wir danken für das Gespräch.

Schlagwörter: Rente, Rechtsfragen, Fabritius

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