22. Mai 2008
Sozialgerichte verbieten Rentenbehörden den Fiktivabzug
Rentenbehörden in Deutschland haben im Rahmen der Anwendung von Vorschriften des Europäischen Sozialrechts nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union einen gesetzlich nicht vorgesehenen Abzug einer fiktiven Rente aus Rumänien von der Deutschen Rente geplant. Erste Kürzungsbescheide wurden seit Ende 2007 erlassen. Nun haben Sozialgerichte diese unzulässige Praxis der Rentenbehörden verboten und die Rechtsauffassung unseres Verbandes bestätigt.
Wie mehrfach in dieser Zeitung berichtet, besteht im Falle der Antragstellung auf Altersrenten in Deutschland die Möglichkeit, den im Europäischen Sozialrecht vorgesehenen gleichzei- tigen Beginn der Renten in allen anderen EU-Ländern, also auch in Rumänien, aufzuschieben. Die meisten Landsleute haben zu Recht von dieser Möglichkeit durch Abgabe der Aufschuberklärung gegenüber der Deutschen Rentenbehörde Gebrauch gemacht, um einen Rentenbezug in Lei aus Rumänien mit gleichzeitiger Kürzung ihrer deutschen Rente zu verhindern. Dies war für die Rentenbehörde Anlass, einen gesetzlich nicht zugelassenen fiktiven Abzug von der deutschen Rente vorzunehmen. Nun sind die ersten Gerichtsverfahren entschieden, den Rentenbehörden wurde diese rechtswidrige Praxis verboten.
In einer am 6. Mai 2008 zugestellten Entscheidung hatte zuerst das Sozialgericht Landshut entschieden, dass „... die Altersrente der Klägerin ohne Abzug im Sinne von § 31 Fremdrentengesetz zu zahlen ist, solange die Klägerin eine Rente vom rumänischen Versicherungsträger nicht bezieht“. Die Rentenbehörde wurde auch verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu erstatten (SG Landshut, S 5 R 1053/07 vom 10. Dezember 2007). Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass eine Anwendung des § 31 FRG auf den uns betreffenden Sachverhalt nicht erfolgen dürfe: „Die Kammer folgert letzteres aus dem unzweideutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in welcher ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass durch den ausländischen Versicherungsträger eine Rente oder andere Leistung ‚gewährt’ und ‚ausgezahlt’ wird. Angesichts des Wortlautes, der in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern vielmehr eine zweifelsfreie Regelung trifft, haben die der Auffassung der Beklagten (Rentenbehörden) zugrunde liegenden Bedenken rechtspolitischer Art letztendlich zurückzustehen.
Stützen lässt sich die Ansicht der Beklagten schließlich auch nicht auf die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I, wonach ein Verzicht auf eine Sozialleistung unwirksam ist, soweit andere Personen oder Leistungsträger durch ihn belastet werden. Im Sinne des § 46 SGB I liegt ein Verzicht alleine dann vor, wenn dieser eine bereits bewilligte Sozialleistung betrifft...“, so die wörtliche Urteilsbegründung.
Diese Auffassung wurde am 7. Mai 2008 vom Sozialgericht Koblenz bestätigt: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, auf die Altersrente der Klägerin aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 31 Abs. 1 FRG eine in Euro umgerechnete fiktive Rente der Klägerin aus der rumänischen Rentenversicherung anzurechnen und die deutsche Rente in Höhe der fiktiven rumänischen Rente nicht auszuzahlen“ (Urteil vom 7. Mai 2008, AZ. S 1 R 1232/07).
Auch das Sozialgericht Stuttgart hat sich durch Beschluss vom 16. Mai 2008 (AZ. S 9 R 3257/08 ER) dieser Auffassung in einer ersten Beurteilung angeschlossen und festgehalten: „nach summarischer Prüfung der Kammer lässt sich für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin keine Ermächtigungsgrundlage finden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die fiktive Anrechnung auch nicht auf den Wortlaut des § 31 FRG gestützt werden“.
Damit ist die Position unseres Verbandes bestätigt und die Unzulässigkeit der Praxis der Rentenbehörde festgestellt worden. Es ist zu erwarten, dass die Rentenbehörden trotz dieser Entscheidungen ihre unzulässige Praxis vorerst weiter fortsetzen werden, weil in allen Fällen, in denen Betroffene sich nicht dagegen wehren, eine Kürzung bestandskräftig wird. Wir empfehlen daher allen Betroffenen, gegen die Kürzungsbescheide vorzugehen und fristgerecht Widersprüche und dann Klagen zu den Sozialgerichten einzulegen. Die Kosten dafür tragen bei Erfolg in der Sache die Rentenbehörden. Hilfestellung erteilen Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung im Fremdrentenrecht.
In einer am 6. Mai 2008 zugestellten Entscheidung hatte zuerst das Sozialgericht Landshut entschieden, dass „... die Altersrente der Klägerin ohne Abzug im Sinne von § 31 Fremdrentengesetz zu zahlen ist, solange die Klägerin eine Rente vom rumänischen Versicherungsträger nicht bezieht“. Die Rentenbehörde wurde auch verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu erstatten (SG Landshut, S 5 R 1053/07 vom 10. Dezember 2007). Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass eine Anwendung des § 31 FRG auf den uns betreffenden Sachverhalt nicht erfolgen dürfe: „Die Kammer folgert letzteres aus dem unzweideutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in welcher ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass durch den ausländischen Versicherungsträger eine Rente oder andere Leistung ‚gewährt’ und ‚ausgezahlt’ wird. Angesichts des Wortlautes, der in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern vielmehr eine zweifelsfreie Regelung trifft, haben die der Auffassung der Beklagten (Rentenbehörden) zugrunde liegenden Bedenken rechtspolitischer Art letztendlich zurückzustehen.
Stützen lässt sich die Ansicht der Beklagten schließlich auch nicht auf die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I, wonach ein Verzicht auf eine Sozialleistung unwirksam ist, soweit andere Personen oder Leistungsträger durch ihn belastet werden. Im Sinne des § 46 SGB I liegt ein Verzicht alleine dann vor, wenn dieser eine bereits bewilligte Sozialleistung betrifft...“, so die wörtliche Urteilsbegründung.
Diese Auffassung wurde am 7. Mai 2008 vom Sozialgericht Koblenz bestätigt: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, auf die Altersrente der Klägerin aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 31 Abs. 1 FRG eine in Euro umgerechnete fiktive Rente der Klägerin aus der rumänischen Rentenversicherung anzurechnen und die deutsche Rente in Höhe der fiktiven rumänischen Rente nicht auszuzahlen“ (Urteil vom 7. Mai 2008, AZ. S 1 R 1232/07).
Auch das Sozialgericht Stuttgart hat sich durch Beschluss vom 16. Mai 2008 (AZ. S 9 R 3257/08 ER) dieser Auffassung in einer ersten Beurteilung angeschlossen und festgehalten: „nach summarischer Prüfung der Kammer lässt sich für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin keine Ermächtigungsgrundlage finden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die fiktive Anrechnung auch nicht auf den Wortlaut des § 31 FRG gestützt werden“.
Damit ist die Position unseres Verbandes bestätigt und die Unzulässigkeit der Praxis der Rentenbehörde festgestellt worden. Es ist zu erwarten, dass die Rentenbehörden trotz dieser Entscheidungen ihre unzulässige Praxis vorerst weiter fortsetzen werden, weil in allen Fällen, in denen Betroffene sich nicht dagegen wehren, eine Kürzung bestandskräftig wird. Wir empfehlen daher allen Betroffenen, gegen die Kürzungsbescheide vorzugehen und fristgerecht Widersprüche und dann Klagen zu den Sozialgerichten einzulegen. Die Kosten dafür tragen bei Erfolg in der Sache die Rentenbehörden. Hilfestellung erteilen Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung im Fremdrentenrecht.
Dr. Bernd Fabritius
Schlagwörter: Rente, Rechtsfragen
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- 09.09.2008, 18:04 Uhr von Marilena43: Geehrter Herr Fabritius, am 1.Oktober erhalte ich meine Altersrente. Nach Aufschiebung des rum. ... [weiter]
- 13.06.2008, 12:25 Uhr von Fabritius: In Ergänzung zu dem obigen Artikel weise ich darauf hin, dass sich zwischenzeitlich sehr viele ... [weiter]
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