6. Oktober 2010

Verfassungsgericht befindet Übergangsvorschriften und Deckelung der FRG-Renten für richtig

In zwei vor Kurzem veröffentlichten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe wurden sowohl die Übergangsvorschriften zur 40%-Kürzung im Bereich des Fremdrentengesetzes (FRG) für Betroffene, die vor dem 6. Mai 1996 nach Deutschland zugezogen sind, als auch die Deckelung der Rentenansprüche für alle Berechtigten, die erst nach dem 6. Mai 1996 nach Deutschland zugezogen waren, als rechtmäßig bestätigt (AZ: 1 BvR 2530/05, 1 BVR 1201/10 vom 15. Juli 2010). Damit sind nach der partiellen Bestätigung der 40%-Kürzung schon im Jahre 2006 nun sowohl die vom Bundestag verabschiedeten Übergangsvorschriften zur Zahlung eines einmaligen Ausgleichsbetrages für Fälle mit Vertrauensschutz als auch die weitergehenden Kürzungen in Form einer Deckelung der Ansprüche bei Zuzug ab 1996 von der letzten Gerichtsinstanz in Deutschland leider bestätigt worden.
Mit dieser Entscheidung, die eine immer restriktivere Rechtsprechung im Bereich der Rentenansprüche von Aussiedlern und Spätaussiedlern in Deutschland fortsetzt, ist der Bereich der verfassungsrechtlichen Prüfung der einschneidenden und als sehr ungerecht und einseitig empfundenen Kürzungen der Renten dieser Betroffenengruppe beendet. Es besteht nach hiesiger Einschätzung keine Aussicht mehr darauf, diese ungerechten Kürzungen rechtlich mit Erfolg anzugreifen. Offene Verfahren können nach dieser Entscheidung nun beendet werden. Das kann in Abhängigkeit des restlichen Verfahrensstandes durch eine Erledigterklärung oder eine Rücknahme erfolgen.

Zwischenstaatliche Rentenverfahren: kein Anlass zur Verunsicherung

Personen, bei denen ein zwischenstaatliches Rentenverfahren durchgeführt und auch ein Anspruch aus Rumänien festgestellt worden ist, bekommen vermehrt Bescheide der rumänischen Rentenbehörden zugeschickt (Decizie), worin auf zwei Seiten ausgeführt wird, dass die Rente zu unrecht bezogen worden sei und nun gekürzt werde. Bei genauer Durchsicht dieser Bescheide ist festzustellen, dass es sich lediglich um eine „Verrechnung“ handelt, mit welcher die rumänische Dienststelle Beträge für die Vergangenheit auf Antrag der deutschen Rentenbehörde verrechnet. Hier ist lediglich zu prüfen, ob eine Verrechnung tatsächlich zulässig ist und die Nachzahlung von der rumänischen Behörde an die deutsche Rentenbehörde zu überweisen ist (z. B. weil diese bereits ohne Kürzung gezahlt hat) oder ob die angesammelte Nachzahlung an den Betroffenen selbst auszuzahlen ist, wenn die deutsche Rentenbehörde einen Abzug bereits vorgenommen hat.

Bescheidsprüfung auf Zuordnungsfehler wird empfohlen

Bei Gewährung einer Rente aus Deutschland werden auf Grund der vielfältigen Rechtsänderungen auch solche Rentenkonten erneut geprüft, für die in den vergangenen Jahren bereits Bescheide zur Kontenklärung erlassen wurden. Weil die Rentenhöhe neben den unterschiedlichen Kürzungen von vielen anderen Faktoren (wie Qualifikationsgruppen, Wirtschaftsbereiche etc.) wesentlich abhängt, wird Betroffenen empfohlen, unmittelbar nach Zugang des Rentenbescheides diesen auf ordnungsgemäße Wiederherstellung und Einstufung der Zeiten aus Rumänien zu prüfen. Wenn Rentenbehörden im Rahmen restriktiver Bewertung der Zuordnung nur schlecht bewertete Wirtschaftsbereiche oder ungenügende Qualifikationsniveaus fehlerhaft anerkannt haben, kann durch ein Widerspruch- und ggf. Klageverfahren oft eine erhebliche Rentenerhöhung durchgesetzt werden. Zu beachten sind auch Berechnungen nach Mindestentgeltpunkten.

Bei zunehmend restriktiver Praxis der Rentenbehörden wird eine genaue Bescheidsprüfung zur Durchsetzung Ihrer Rechte immer wichtiger. Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung im Fremdrentenrecht und im europäischen Sozialrecht.

Schlagwörter: Rente, Beschluss, Gesetz, Fremdrente

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