3. August 2020

Fragen und Antworten zum neuen Entschädigungsgesetz in Rumänien

Rumänien hat das Dekret-Gesetz 118/1990 zur Entschädigung für die Opfer des Kommunismus – dazu gehören politische Verfolgung, Verschleppung, Zwangsarbeit und Zwangsumsiedelung – auf Nachkommen der Opfer ausgeweitet. Das Gesetz 130/2020 wurde am 15. Juli 2020 im rumänischen Parlament verabschiedet und im Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 623 ebenfalls am 15. Juli veröffentlicht, seit dem 18. Juli ist es in Kraft. Der Artikel „Rumänien weitet die Entschädigung auf Nachkommen aus“, erschienen in der Siebenbürgischen Zeitung, Folge 12 vom 31. Juli, Seite 3 (siehe auch SbZ Online vom 23. Juli), ist auf ein enormes Echo gestoßen. Kinder von verschleppten Personen wollen wissen, was bei Beantragung der Entschädigungsleistung zu beachten ist. Zur Klärung dieser Fragen hat unsere Redaktion das folgende Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Bernd Fabritius in München geführt.
Im März 1948 schickte die nach Russland ...
Im März 1948 schickte die nach Russland Verschleppte Dorothea Hermann (hinten, 4. von rechts) ihren Eltern dieses Bild aus dem Arbeitslager Hanjonkowa: „Herzlichen Gruß von Eurer Tochter aus weiter Ferne.“ (Erlebnisbericht in der SbZ Online) Foto: privat
Welche Kinder sind von der neuen Regelung erfasst?
Das Gesetz 130/2020 erweitert das Dekret-Gesetz 118/1990 um drei Gruppen von Anspruchsberechtigten: Kinder, deren Elternteil noch in der Verschleppung verstorben ist, haben einen eigenen Anspruch auf monatlich 500 Lei (etwa 104 Euro). Kinder, die während der Verschleppung der Eltern bereits gelebt haben, können die gleiche Höhe der Entschädigung beanspruchen, wie diese dem betroffenen Elternteil zugestanden hat. Das wären bei fünf Jahren Russlandverschleppung für jedes Jahr 700 Lei, zusammen also 5 x 700 Lei, entspricht etwa 730 Euro im Monat. Haben Betroffene nach Rückkehr aus Russland auch noch weitere Verschleppungen erlebt (Bărăgan, Zwangswohnsitz etc.), werden diese Jahre dazugezählt. Kinder, die erst nach dem Ende der Verschleppung geboren wurden, bekommen die Hälfte.

Wird die Entschädigung einmalig oder laufend gezahlt? Bekommt jedes Kind eine Entschädigung oder muss geteilt werden?
Es geht um eine laufende, lebenslange monatliche Zahlung. Jedes noch lebende Kind hat einen eigenen Leistungsanspruch, der auch separat geltend gemacht werden muss.

Können sowohl die betroffenen Personen (Deportierte) als auch die Kinder die Leistung bekommen, oder sind Kinder erst nach dem Tode der Eltern antragsberechtigt?
Dieses ist eine noch offene Auslegungsfrage. Die Absicht des Gesetzgebers war die Einbeziehung der Kinder in einen eigenen Leistungsanspruch. Der Wortlaut des Gesetzes ist aber auslegbar: Zur Leistungshöhe wird im Gesetz auf die Höhe der vom Betroffenen „bezogenen“ Leistung („a beneficiat“) abgestellt. In Ausführungsbestimmungen (regulament de aplicare) wird in Rumänien zu entscheiden sein, ob ein Anspruch nur nach dem Ableben der Betroffenen besteht und auch nur dann, wenn diese zu Lebzeiten selbst bereits einen Antrag gestellt haben, oder ob unabhängig davon alle Kinder einbezogen werden. Ich fände Letzteres gerecht, weil die Betroffenheit der Kinder durch das Verschleppungsschicksal der Eltern gleich groß gewesen ist und daher keine solche Unterscheidung gemacht werden sollte. Darüber muss aber die in Rumänien zuständige Stelle entscheiden.

Sollen Betroffene dann noch mit der Antragstellung warten?
Artikel 15 des Gesetzes DL 118/1990 regelt, dass eine Leistung erst ab dem Folgemonat nach Antragstellung zusteht. Betroffene, deren Anspruchsposition klar gesichert ist (Kinder von verstorbenen Betroffenen, die bereits eine Anerkennungsentscheidung der AJPIS hatten oder noch in der Verschleppung verstorben sind) sollten so schnell wie möglich die Anträge stellen. Kinder der anderen Fallgruppen (Eltern haben nie einen eigenen Antrag gestellt oder leben noch) müssen sich entscheiden, ob sie zur Fristwahrung den Antrag jetzt schon stellen (und bei Klärung der Auslegungsfragen dann rückwirkend ihr Geld bekommen) oder lieber abwarten wollen, wie die Auslegungsfragen in Rumänien bestimmt werden – und dann einen späteren Leistungsbeginn akzeptieren. Ich rate bei laufenden Fristen wie der nach Art. 15 DL 118/90 meist dazu, Anträge lieber vorsorglich zu stellen, statt darauf zu verzichten. Auf diese Weise gehen – sollte eine Genehmigung möglich sein – keine monatlichen Zahlungen durch einen verspäteten Antrag verloren.

Was muss bei Antragstellung vorgelegt werden?
Das Antragsverfahren ist zweistufig (bei zwei Behörden, AJPIS und CJP) und entspricht dem bereits bekannten Verfahren nach DL 118/1990. In der ersten Stufe ist ein formeller Antrag an die Agenția Județeană pentru Plăți si Inspecție (AJPIS) im Landkreis des letzten Wohnsitzes erforderlich, dem eine Lebensbescheinigung, ein Beleg über die erlittene Verfolgungsmaßnahme bzw. deren Anerkennung durch die AJPIS, urkundliche Belege zum Nachweis der relevanten Personenstandsbeziehungen sowie eine Kopie des Personalausweises beizugeben sind. In der zweiten Stufe sind dann die in der ersten Stufe durchgesetzte „Decizie“ (Bescheid) der AJPIS, ein formeller Antrag an die Casa Județeană de Pensii (CJP), eine Lebensbescheinigung, eine Zahlungserklärung nach Vordruck für internationalen Sozialleistungstransfer inkl. Kontobestätigung, Personenstandsurkunden und eine Ausweiskopie beizufügen.

Einige Betroffene haben von ihren Urkunden (Geburtsurkunden etc.) nur noch die deutschen Übersetzungen. Reichen diese auch?
Bei einer rumänischen Behörde in Rumänien können keine deutschen Übersetzungen verwendet werden. Es müssen rumänische Urkunden beigebracht werden. Urkunden in deutscher Sprache (z.B. in Deutschland ausgestellte Sterbeurkunden) müssen ins Rumänische übersetzt werden.

Wenn Kinder keine Belege mehr zur Verschleppung der Eltern haben, können diese noch beschafft werden?
Nach dem Gesetz muss der Verschleppungstatbestand belegt werden. Das kann mit jeder Art von Urkunden erfolgen. Es reichen z.B. die in den 50er Jahren ausgestellten Bescheinigungen oder eine Kopie des Arbeitsbuches, wenn dort die Verschleppung eingetragen ist. Oft können Kirchengemeinden einen Verschleppungsnachweis aus ihren Eintragungen in Verschleppungslisten erstellen. Wenn nichts davon mehr möglich ist, kann eine Bestätigung bei der Landesbehörde zur Verwaltung der Securitate-Archive (CNSAS) in Bukarest angefordert werden. Oft werden sogar Zeugenerklärungen von anderen Betroffenen anerkannt, wenn diese einen eigenen Verschleppungsbeleg vorlegen können.

Reicht es aus, Unterlagen per E-Mail zu versenden?
Nein, das reicht nicht. Es geht ja um ein förmliches Administrativverfahren, an dessen Ende die Auszahlung von Geld stehen soll. In solchen Verfahren reicht Mail-Verkehr nicht, es müssen ordentliche Belege vorgelegt werden. Diese sind per Post zu übermitteln, so dass eine Akte angelegt und bearbeitet werden kann.

Einige Behörden in Rumänien fordern die Bestellung eines Bevollmächtigten in Rumänien. Ist das verpflichtend?
Nein, das sind alte Verfahrensgewohnheiten, die seit dem Beitritt Rumäniens zur EU nicht mehr gültig sind. Der Antrag kann schriftlich aus Deutschland gestellt werden, die Leistung erfolgt auf ein Konto des Berechtigten in Deutschland.

Führt diese Entschädigung zu einer Kürzung der Rente in Deutschland?
Nein, auf keinen Fall darf wegen dieser Entschädigung eine Rente oder andere Leistung in Deutschland gekürzt werden. Vorsicht ist geboten, wenn jemand von der gleichen Stelle (CJP) sowohl eine gesetzliche Rente als auch eine Entschädigungsleistung bezieht. Das wird oft vermengt und verwechselt, die in Deutschland geltende Kürzungsvorschrift § 31 FRG ist aber ausschließlich bei gesetzlichen Renten (pensie de asigurări de stat) anzuwenden, wenn diese auf Zeiten beruht, die auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt wurden, nie bei anderen Entschädigungsleistungen.

Müssen Betroffene einen Anwalt einschalten oder können sie die Anträge auch selbst stellen?
In diesen Verfahren besteht keine Verpflichtung zu anwaltlicher Vertretung, Anträge können selbstverständlich auch von den Betroffenen selbst ausgearbeitet und an die zuständigen Behörden (AJPIS und CJP) gesendet werden. Wenn Betroffene mit Verfahren in Rumänien keine Erfahrung haben oder mit dem hier zu beachtenden zweistufigen Verfahren, der Beschaffung und Prüfung der Unterlagen oder deren Übersetzung Hilfe benötigen, so kann natürlich eine Kanzlei mit der Antragstellung und Betreuung im Verfahren beauftragt werden, wenn diese Erfahrung mit Entschädigungsverfahren nach DL 118/1990 in Rumänien hat. Meine Kanzlei bietet diese Hilfe gerne an, auf meiner Webseite www.fabritius.de biete ich zudem (kostenlos) weitere allgemeine Informationen zu diesem Bereich an.

Vielen Dank für das Gespräch.

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigung, Entschädigungszahlung, Russlanddeportation, Zwangsarbeit, Bernd Fabritius

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