23. Juli 2020

Rumänien weitet Entschädigungszahlungen auf Nachkommen von Verschleppten und Deportierten aus

Das Dekret-Gesetz 118/1990 zur Entschädigung für die Opfer des Kommunismus – dazu gehören politische Verfolgung, Verschleppung, Zwangsarbeit und Zwangsumsiedelung – wird auf Nachkommen der Opfer ausgeweitet. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag wurde mit Unterstützung des Abgeordneten des DFDR im rumänischen Parlament, Ovidiu Ganț, als Gesetz 130 vom 15. Juli 2020 verabschiedet, das inzwischen im rumänischen Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 623 vom 15. Juli 2020 veröffentlicht wurde und am 18. Juli 2020 in Kraft getreten ist.
Im März 1948 schickte die nach Russland ...
Im März 1948 schickte die nach Russland Verschleppte Dorothea Hermann (hinten, 4. von rechts) ihren Eltern dieses Bild aus dem Arbeitslager Hanjonkowa: „Herzlichen Gruß von Eurer Tochter aus weiter Ferne.“ (Erlebnisbericht in der SbZ Online) Foto: privat
Durch das Gesetz 130/2020 werden die seit 1990 (DL 118/1990) geltenden und seit 2013 (Gesetz 211/2013) auf Betroffene in Deutschland ausgeweiteten Regeln über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur in Rumänien verfolgt oder nach dem 23. August 1944 ins Ausland deportiert oder gefangengenommen worden sind (z.B. Russlanddeportierte, Bărăganverschleppte, Menschen mit Zwangswohnsitz etc.), nun auch auf Kinder der Betroffenen ausgeweitet. Damit erfüllt Rumänien eine alte Forderung auch des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland, der stets auf die Betroffenheit und das Leiden der Kinder von Deportierten hingewiesen und eine Einbeziehung in Entschädigungsleistungen gefordert hatte. Diese Leistung wird auf Antrag gewährt, in Euro auf ein Konto in Deutschland ausgezahlt und darf hier, da es eine Entschädigungsleistung für Sonderopfer ist, von keiner anderen Leistung oder Rente abgezogen oder angerechnet werden.

Drei Kategorien von neuen Anspruchsberechtigten

Das neue Gesetz 130/2020 ergänzt die vier Absätze der Leistungsnorm Art. 5 DL 118/1990 um weitere fünf Absätze, in denen die möglichen Anspruchspositionen klargestellt werden.

a) Absatz 5 regelt eine Entschädigung von pauschal monatlich 500 Lei (ca. 105 Euro) für Kinder, deren Eltern während einer Verfolgungsmaßnahme verstorben sind.

b) Absatz 6 regelt, dass Kinder, die zum Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern minderjährig waren oder sogar während der Verfolgung geboren wurden, die gleiche Entschädigung bekommen, wie die verfolgten Eltern.

c) Absatz 7 bestimmt, dass Kinder, die erst nach der Verfolgungsmaßnahme geboren wurden, Anspruch auf 50% der Entschädigung haben, die den verfolgten Eltern zugestanden hat.

Besteht Anspruch auf unterschiedliche Entschädigungen nach den genannten Absätzen (z.B. nach beiden Elternteilen), werden diese nicht summiert (zusammengezählt), sondern es wird die höhere der möglichen Entschädigungen geleistet. Anspruchsberechtigt sind alle noch lebenden Kinder. Es handelt sich um einen persönlichen Anspruch, der jeweils individuell von jedem Kind beantragt werden kann.

Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren entspricht dem zweistufigen Verfahren, welches auch für die Betroffenen gilt (vgl. SbZ Online vom 17. Februar 2014):

A) Erste Stufe: Ab sofort können Anträge auf Feststellung der Berechtigung bei der zuständigen Entschädigungsbehörde (Agenția Județeană pentru Plăți si Inspecție, AJPIS) im Kreis (Județ) des letzten Wohnsitzes in Rumänien gestellt werden. Vorzulegen sind die gleichen Unterlagen, die auch der Betroffene vorlegen musste (Nachweise über die Verfolgungsmaßnahme, Personenstandsurkunden zum Nachweis der Abstammung, Ausweiskopie). Haben Eltern bereits eine Feststellung der eigenen Verfolgung erwirkt, kann eine Kopie von deren Entscheidung (Decizie AJPIS) vorgelegt werden. Auf Grund dieses Verfahrens wird die Berechtigung zur Entschädigung durch eine „Decizie“ (Bescheid) festgestellt. Wenn diese „Decizie“ zugestellt worden ist, sollte diese auf Richtigkeit geprüft werden (z.B. ob der Zeitraum zutreffend berücksichtigt oder zwischen „Verbringung“ = strămutare oder „Zwangswohnsitz“= domiciliu obligatoriu unterschieden wurde, was für die spätere Höhe der Leistung wichtig ist).

B) Zweite Stufe: Wenn die AJPIS die beantragte Feststellung der Berechtigung erfolgreich abgeschlossen und eine Decizie zugestellt hat, kann die Zahlung der Entschädigung bei der zuständigen Auszahlungsbehörde (Casa Județeană de Pensii) beantragt werden. Vorzulegen sind bei diesem Antrag das Original der Decizie der AJPIS sowie weitere Unterlagen (Nachweise der Verschleppung, Personenstandsurkunden zum Nachweis der Abstammung, Ausweiskopie, Lebensbescheinigung und Zahlungserklärung nach den amtlichen Vordrucken für grenzüberschreitende Leistungen).

Anwendungsvorschriften sind in Rumänien in Vorbereitung. Über die Vorschriften werden wir in dieser Zeitung informieren, sobald sie veröffentlicht wurden. Betroffenen wird empfohlen, Anträge möglichst genau und unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu stellen, damit Rückfragen oder Bearbeitungshemmnisse in Rumänien weitestgehend vermieden werden. Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit Erfahrungen im grenzüberschreitenden Entschädigungsrecht und nach Möglichkeit im rumänischen Entschädigungsrecht, die auch alle erforderlichen Vordrucke zur Verfügung stellen können. Vordrucke können kostenlos auf www.fabritius.de im Downloadbereich heruntergeladen werden.

Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt, München

Lesen Sie dazu auch den Artikel:

Fragen und Antworten zum neuen Entschädigungsgesetz in Rumänien, SbZ Online vom 3. August 2020

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigung, Entschädigungszahlung, Russlanddeportation, Zwangsarbeit, Bernd Fabritius

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