10. November 2020

Rumänien verabschiedet Gesetz zur Ergänzung des Dekretes 118/1990 und des Gesetzes 130/2020: Kinder von Deportationsopfern einbezogen

Das Klärungsgesetz für offene Fragen bei der Einbeziehung von Kindern in die Entschädigung der Opfer der kommunistischen Diktatur in Rumänien gemäß Dekret 118/1990 und Gesetz 130/2020 wurde jüngst im rumänischen Parlament verabschiedet, vom Staatspräsidenten Klaus Johannis unterzeichnet und im Amtsblatt Rumäniens „Monitorul Oficial“ XXXII – Nr. 1036 vom 5.11.2020 als Gesetz Nr. 232/2020 veröffentlicht und ist damit in Kraft. Durch dieses Gesetz ist jetzt endgültig geklärt: Auch Kinder, deren Eltern selbst keine Entschädigung beantragt hatten, obwohl sie antragsberechtigt gewesen wären, sind antragsberechtigt.
Im März 1948 schickte die nach Russland ...
Im März 1948 schickte die nach Russland Verschleppte Dorothea Hermann (hinten, 4. von rechts) ihren Eltern dieses Bild aus dem Arbeitslager Hanjonkowa: „Herzlichen Gruß von Eurer Tochter aus weiter Ferne.“ (Erlebnisbericht in der SbZ Online) Foto: privat
Kinder von Leistungsbeziehern bekommen eine nach den Berechnungswerten zum Zeitpunkt der Antragstellung des Kindes berechnete eigene Entschädigungsleistung. Diese wird in „aktualisierter“ Höhe berechnet, selbst wenn das verfolgte Elternteil schon vor vielen Jahren verstorben ist. Davon profitieren insbesondere Kinder von Betroffenen, die in Rumänien gleich nach der Wende Leistungen für Deportierte bekommen haben und dort verstorben oder ohne Weiterzahlung der Leistung nach Deutschland ausgereist und erst danach verstorben sind oder die nach Erlass des Gesetzes 211/2013 in Deutschland solche Entschädigungsleistungen beantragt haben. Diese Kinder erhalten Leistungen in Abhängigkeit der Dauer der Verschleppung des Elternteils in der zwischenzeitlich mehrfach angepassten und nach aktuellen Regeln berechneten Leistungshöhe. Erforderlich dafür ist der Beleg des vergangenen Leistungsbezuges des verstorbenen Elternteils.

Auf die Staatsangehörigkeit des Antragstellers kommt es (trotz anderer Gerüchte und Fehlentscheidungen einzelner Behörden in Rumänien zu dieser Frage) NICHT an. Dieses wurde bereits durch Gesetz 211/2013 geklärt. Die rumänische Staatsangehörigkeit und ein Wohnsitz in Rumänien waren nur bis 2013 nötig, diese Voraussetzung wurde auf Betreiben der Verbände der Siebenbürger Sachsen und der Banater Schwaben in Deutschland im Jahr 2013 vom Gesetzgeber in Rumänien gestrichen (siehe Artikel in der Siebenbürgischen Zeitung Online vom 4. Juli 2013).

Anträge können auch aus dem Ausland gestellt werden. Die Bevollmächtigung einer Person in Rumänien ist NICHT erforderlich. Die Übersendung vollständiger Antragsunterlagen per Post an die zuständige Behörde in Rumänien ist weiterhin aus Deutschland oder anderen Ländern möglich.

Der erforderliche Nachweis der geltend gemachten Verfolgungsmaßnahme ist nach Art. 12 des Gesetzes durch „offizielle Belege von zuständigen Stellen“ zu führen. Wenn dieses (nachweislich) nicht möglich ist, auch durch jeden anderen „rechtlich zulässigen Beleg“. Darüber entscheidet die rumänische Feststellungsbehörde.

Die monatliche Entschädigungszahlung wird ab Beginn des Folgemonats nach Eingang vollständiger Anträge bei der Behörde in Rumänien gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach einem mehrstufigen Entscheidungsprozess in Euro auf das Konto der Berechtigten in seinem Wohnsitzland.

Das Ergänzungsgesetz 232/2020 enthält unter anderem folgende Klarstellungen zu den Leistungsregelungen:
  • Art. 5 Abs. 1 des Dekret-Gesetzes (DL) 118/1990 wird dahingehend geändert, dass die Leistung an Ehegatten von verstorbenen Verfolgungsopfern, die nach dem Ableben der Verfolgten nicht erneut geheiratet haben, 700 Lei monatlich (umgerechnet etwa 145 Euro) pauschal (also unabhängig von der Verschleppungsdauer des Verstorbenen) beträgt.
  • Art. 5 Absatz 5 des DL 118/1990 wird um die Regelung ergänzt, dass auch Kinder von Verfolgten, die „Leistungen nach dem Dekret nicht bezogen haben, obwohl diese das Rechts dazu gehabt hätten“, „in entsprechender Anwendung“ der Absätze 6 und 7 leistungsberechtigt sind.
  • Art. 5 Absatz 6 wird dahingehend ergänzt, dass Kinder, die zum Zeitpunkt der Verfolgung eines Elternteils selbst minderjährig gewesen sind, Anspruch auf eine Leistung in gleicher Höhe wie das verschleppte Elternteil haben, berechnet nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Kind.
  • Art. 5 Absatz 7 wird dahingehend ergänzt, dass Kinder, die erst NACH der Beendigung der Verfolgung eines Elternteils geboren wurden, Anspruch auf 50% der Leistung für das verschleppte Elternteil haben, berechnet nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Kind.
  • Art. 5 Absatz 8 regelt, dass Kinder, die sowohl selbst betroffen waren (also z.B. deportiert wurden oder während der Maßnahme geboren wurden), als auch unter Art. 5 Absätze 5-7 fallen (also Ansprüche nach einem verstorbenen Elternteil haben), nur EINE von mehreren möglichen Entschädigungen beziehen können, und zwar die höhere von mehreren möglichen Leistungen.
  • Art. 5 Absatz 9 regelt, dass Kinder, deren beide Eltern Opfer einer Verfolgungsmaßnahme wurden, ebenfalls nur eine – die höhere – Leistung bekommen.
  • Art. 7 regelt, dass Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz bei Prüfung der Einkommensgrenzen für Zahlungen von Wohngeld, Stipendien für Schüler und Studenten oder Sozialhilfen NICHT angerechnet werden und bei keiner anderen Leistung oder von keinen anderen Renten abgezogen werden dürfen. Die Leistungen sind steuerfrei.
Artikel II des Ergänzungsgesetzes verlängert die zur Bearbeitung der vielen erwarteten Anträgen zur Verfügung stehende Zeit: Die sonst für die Bearbeitung von Anträgen gemäß Art. 12 Absatz 7 geltende Frist von 30 Tagen wird im Jahr 2020 auf 90 Tage ab Registrierung des Antrages festgelegt. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Entschädigungsbehörde AJPIS die Berechtigungsentscheidung treffen.

Aufgrund zahlreicher Anfragen von Betroffenen wird zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen.
  • Antragsberechtigt sind nur Kinder, nicht aber Enkelkinder, Nichten oder Neffen.
  • Antragsberechtigt sind auch Adoptivkinder, bei Nachweis der rechtswirksamen Adoption.
  • Noch nicht entschieden ist, ob „wegadoptierte“ Kinder – also solche, die nach der Verschleppung der leiblichen Eltern von anderen Personen adoptiert wurden – auch nach dieser Adoption berechtigt bleiben. Grundsätzlich beseitigt eine Adoption nach rumänischem Recht die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern. Das könnte gegen eine Berechtigung sprechen. Andererseits beseitigt die Adoption nicht das erlittene Leid. Deswegen könnten Behörden in großzügiger Anwendung den Anspruch betroffener Kinder anerkennen. Bei Ablehnung wird die Einlegung von Rechtsmitteln empfohlen.
  • Bei Anwendung der Absätze 6 und 7 (eigener Leistungsbezug der Eltern) zählt nur eine Leistung aus Rumänien nach dem Dekret 118/1990 (nicht etwa eine Entschädigung deutscher Dienststellen).
  • Unterlagen müssen in rumänischer Sprache vorgelegt werden, weil das Verfahren in Rumänien vor rumänischen Behörden geführt wird. Amtssprache ist Rumänisch. Liegen Belege nur in anderer Sprache vor, sind diese in die rumänische Sprache zu übersetzen. Behörden in Rumänien sind nicht verpflichtet, fremdsprachige Vorlagen zu übersetzen und zu berücksichtigen. Es gilt nicht der in Deutschland bei Sozialbehörden übliche Amtsermittlungsgrundsatz, sondern der Beibringungsgrundsatz: Jeder muss die Sachverhalte belegen, die er geltend macht. Das bedeutet, dass unvollständige Anträge abgelehnt werden, Rückfragen der Behörden erfolgen in aller Regel nicht. Daher ist eine genaue Prüfung der nach Rumänien gesendeten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu empfehlen.
  • Schriftwechsel mit den Behörden ist ebenfalls in rumänischer Sprache zu führen. Anschreiben auf Deutsch werden nicht bearbeitet.
Als Verfolgungsbelege für Deportation und Zwangswohnsitzverfügungen kommen in Frage:
  • Bereits vorliegende Entscheidungen der zuständigen Behörden über Entschädigung der Betroffenen in Rumänien;
  • Rumänische Bescheinigungen über die Verschleppung von zuständigen Behörden;
  • Arbeitsbuch mit Eintragungen zum Verfolgungssachverhalt;
  • Rumänische Gerichtsurteile mit Feststellungen zur Verfolgung;
  • Russische Urkunden zur Deportation nach Russland (mit Übersetzung);
  • Entlassungsscheine der Entlassungs- und Rückführungskommissionen (Comisia de Repatriere);
  • Russische Entlassungspapiere (mit Übersetzung), gegebenenfalls übermittelt vom Suchdienst des Deutschen Roten Kreuz (DRK-Suchdienst). Eine solche Anfrage kann online gestellt werden bei www.drk-suchdienst.de;
  • Auskünfte der rumänischen Landesbehörde zur Aufarbeitung der Securitate-Archive (CNSAS).
Nur wenn oben genannte Belege nicht vorliegen, und das auch durch einen Negativ-Hinweis der CNSAS (dass dort keine Unterlagen gefunden wurden) belegbar ist, können Zeugenerklärungen von anderen Deportationsopfern vorgelegt werden. Verschleppungsbescheinigungen aus den Verschleppungslisten der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien (siehe SbZ Online) werden von vielen Behörden ebenfalls anerkannt, wenn noch andere, begleitende Unterlagen zur Verschleppung vorgelegt werden können (z.B. Kopien der Listen selbst, als Anlage zur Bescheinigung).

NICHT AUSREICHEND als Beleg für Verschleppung sind:
  • Feststellungen ausländischer (also nicht rumänischer) Behörden, wie etwa in Deutschland
  • Abschriften eigener Erklärungen ohne konkrete Belege (wie etwa Registrierscheine im Aufnahmeverfahren in Deutschland);
  • Briefe mit privaten Schilderungen der Deportation;
  • Erwähnungen in Publikationen ohne Angabe der konkreten Nachweisquelle;
  • Fotos aus Lagersituationen ohne konkrete Ortszuweisung etc.
Solche Belege können nur ergänzend in einer Gesamtschau zu einer Glaubhaftmachung der erlittenen Verfolgung vorgelegt werden. Ob Belege ausreichen, kann nur in einer Gesamtschau beurteilt werden.

Es wird empfohlen, Anträge möglichst frühzeitig und vollständig zu stellen. Diese müssen von jedem Berechtigten separat gestellt werden. Sammelanträge (z.B. von mehreren Kindern gemeinsam) sind nicht möglich, weil es sich um Individualansprüche handelt und es auf die konkrete Situation des Antragstellers ankommt (Wohnsitz, Bankverbindung, Personenstand etc.). Bezugnahmen auf Anträge von Verwandten und dort bereits vorgelegte Belege reichen ebenfalls nicht. Jeder Antragsteller muss eine eigene, vollständige Akte in Bearbeitung bringen. Von mündlichen, telefonischen oder sonst nicht verbindlichen Anfragen (etwa per E-Mail) in Rumänien wird abgeraten. Diese führen eher zu weiteren Verzögerungen als zur Beschleunigung. Nur die Einhaltung der Schriftform bietet die Gewähr, dass ein Verfahren auch ordnungsgemäß abgewickelt werden kann.

Weitere Infos zu der Antragsvorbereitung, den erforderlichen Unterlagen und dem Verfahren finden Sie in der Siebenbürgischen Zeitung (Schlagwort: Entschädigungszahlung) und auf www.fabritius.de.

RA Dr. Bernd Fabritius, München

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigung, Entschädigungszahlung, Russlanddeportation, Zwangsarbeit, Bernd Fabritius

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  • 12.11.2020, 21:26 Uhr von Roemi: Erstaunlich, die Erstfassung dieses Artikels wurde kurzfristig geändert....... Um das Wichtigste ... [weiter]
  • 11.11.2020, 07:54 Uhr von Peter Otto Wolff: Erfreulich ausführliche und präzise Hinweise für interessierte Leser. [weiter]

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