29. Juni 2005

Kürzungen für Rentner

Rentenbezieher, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen bei den Neufeststellungsbescheiden zum 1. Juli 2005, die sie in diesen Wochen von den Rentenbehörden erhalten, besonders aufpassen. Für diese Rentner wird nämlich aufgrund einer gesetzlichen Änderung ein neuer, sprich niedriger Rentenzahlbetrag festgesetzt. Die rechtlichen und sozialpolitischen Grundlagen dieser Gesetzesänderung sind äußerst fragwürdig. Deshalb rufen verschiedene Stellen dazu auf, gegen diese Änderung vorzugehen.
Am 1. Juli 2005 tritt eine neue gesetzliche Bestimmung in Kraft, die die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung stützen soll. Alle gesetzlich Versicherten zahlen ab diesem Zeitpunkt einen Sonderbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 Prozent ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Dies betrifft nicht nur die im Erwerbsleben stehenden Personen, sondern auch Rentnerinnen und Rentner, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind.

Gleichzeitig wurden die Krankenkassen vom Gesetzgeber verpflichtet, ihre Beitragssätze zum 1. Juli 2005 um 0,9 Prozent zu senken. Dies macht für viele auf den ersten Blick den Eindruck, als würde sich im Endeffekt nichts ändern, da der Beitrag lediglich „umverteilt“ wird.

Diese Umverteilung bedeutet in Wirklichkeit eine Rentenkürzung. Hintergrund ist Folgender: Der Sonderbeitrag wird nicht – wie der „normale“ Krankenversicherungsbeitrag – jeweils zur Hälfte von den Versicherten und den Rentenversicherungsanstalten gezahlt, sondern ausschließlich von den Rentnern. Daraus ergibt sich eine Entlastung für die Versicherungsanstalten, während die Rentner mit der anderen Hälfte des Sonderbeitrages zusätzlich belastet werden. Diese Regelung betrifft also auch die Personen, die bereits in Rente sind und ab dem 1. Juli 2005 eine Neuberechnung der Rente erhalten.

Rechtlich bedenklich ist diese Regelung insbesondere, weil Rentner bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und gar keinen Anspruch auf Krankengeld mehr besitzen. Sie werden also zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen, obwohl sie diese nicht mehr in Anspruch nehmen können.

Mehrere Verbände haben daher ihre Mitglieder bereits dazu aufgefordert, Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen und Musterverfahren durchzuführen, bei welchen geprüft werden soll, ob der Sonderbeitrag für Rentner überhaupt Bestand haben kann.

Betroffene müssen innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Gleichzeitig können sie ein Ruhen des Verfahrens beantragen, um die Ergebnisse der Musterstreitverfahren abzuwarten. Hilfe und Auskünfte erteilen Rechtsanwälte mit besonderen Erfahrungen im Rentenrecht.

RA Dr. Bernd Fabritius, Munchen, Stellvertretender Bundesvorsitzender


Schlagwörter: Fremdrente, Aussiedler, Spätaussiedler, Rentner, Rente

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