14. Dezember 2013

Entschädigungsrecht in Rumänien und Rentenfragen in Deutschland erörtert

Am 3. Dezember fand ein vom Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland in Zusammenarbeit mit der Landsmannschaft der Banater Schwaben organisiertes Multiplikatorenseminar zu Fragen des Entschädigungsrechtes für politische Verfolgung in Rumänien (Dekret 118/1990 und Gesetz 211/2013) sowie der bilateralen Rentenverfahren statt. An dem Seminar im Haus des Deutschen Ostens in München nahmen über hundert Multiplikatoren und Betroffene teil, die Rumänische Botschaft in Berlin war durch Konsulin Ramona Chiriac vertreten.

Rumänische Administration blockiert weiter

Zahlreiche Beschwerden von Betroffenen hatten offenbart, dass in Rumänien gestellte Anträge nach dem Gesetz DL 118/1990 und 211/2013 von den Verwaltungsbehörden auf Kreisebene mit immer anderen Hemmnissen blockiert werden. Im Seminar sollten Problemfälle aufgezeigt und Lösungsansätze vermittelt werden. Kritisiert wurden besonders die anhaltende Verweigerung, per Post übermittelte Anträge einer Bearbeitung zuzuführen, und der Aufschub der Entschädigungsverfahren für Russlandverschleppte. Das Arbeitsministerium in Bukarest hatte bereits im Oktober d.J nach Beschwerden des Verbandes festgestellt, dass eine Antragsübermittlung per Post (wie im grenzüberschreitenden Rentenverfahren schon lange üblich) zulässig sei, wenn der schriftliche Antrag von Betroffenen persönlich unterzeichnet ist. Dieses wurde sogar in eine zentrale Verfahrensanweisung (Procedură Comună) der nationalen Behörde ANPIS aufgenommen, die den untergeordneten Behörden bereits am 1. November 2013 übermittelt worden sein soll. Allerdings wird diese Anweisung in den untergeordneten Behörden in einigen Landkreisen nach wie vor ignoriert und als „unverbindlich“ missachtet. Beschwerden bei der übergeordneten Dienststelle werden zwar höflich beantwortet, bleiben aber bislang wirkungslos. Die zuständige Kreisbehörde in Bukarest hat noch am 24. November 2013 (Decizia 2445) einen Antrag abgelehnt und die mehrfach geklärten unberechtigten Ablehnungsgründe angeführt.

Regierung genehmigt „Memorandum“ zur Russlandverschleppung

Auch die Weigerung, die Russlandverschleppung als Tatbestand gemäß Gesetz 118/1990 anzuerkennen, führt zu erheblichem und berechtigtem Unmut bei den Betroffenen. Seit über 23 Jahren, bis zur Öffnung des Gesetzes auch für im Ausland lebende Personen ohne rumänische Staatsangehörigkeit (Gesetz 211/2013), wurden die Russlandverschleppten als politische Opfer anerkannt. Deshalb hat der Verband mehrfach eine Lösung dieser Frage angemahnt, zuletzt bei einem Gespräch mit Premierminister Victor Ponta am 20. Oktober 2013. Daraufhin hat das Arbeitsministerium ein „Memorandum“ eingeleitet, um die Anerkennung der „Wiederaufbauarbeit“ in der UdSSR (erneut) als Tatbestand im Sinne des Gesetzes 118/1990 zu sichern. Dieses „Memorandum“ wurde am 5. Dezember 2013 von der rumänischen Regierung genehmigt. Es bleibt nun abzuwarten, wie schnell die nachgeordneten Dienststellen die Verfahren der zumeist sehr betagten Opfer positiv erledigen werden. Sollte es die rumänische Regierung nicht schaffen, das im Parlament einstimmig verabschiedete und von der Regierung selbst angestoßene Gesetz auch in der Verwaltung umzusetzen, wäre dieses ein bleibender Imageschaden für Rumänien. Der Bundesvorsitzende des Verbandes, Dr. Bernd Fabritius, hat in dieser Sache die Rumänische Botschaft in Berlin und die Deutsche Botschaft in Bukarest um nachhaltige Unterstützung zur schnellen Erledigung dieses Anliegens ersucht. Von der weiteren Entwicklung werden wir in dieser Zeitung berichten.

Rentenverfahren mit Bezug zu Rumänien erörtert

Im zweiten Teil des Multiplikatorenseminars wurden Fragen der bilateralen Rentenverfahren erörtert. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung in Deutschland nach europäischem Sozialrecht automatisch auch zu einer Einleitung des Rentenverfahrens in Rumänien führt. Dieses hat zur Folge, dass von dort für auch in Deutschland (nach dem Fremdrentengesetz) anerkannte Versicherungszeiten gezahlte Leistungen (rumänische Renten) auf die Rente aus Deutschland angerechnet werden (§31 FRG). Es besteht aber die Möglichkeit, die Leistung aus Rumänien durch eine Aufschuberklärung (declarație de suspendare) auszusetzen, so dass dann die ungekürzte Rente in Deutschland ausgezahlt wird.

Besprochen wurden auch Möglichkeiten zur Durchsetzung von ungekürzten Entgeltwerten (6/6) für in Rumänien gearbeitete Zeiten. Eine solche Anerkennung muss dann erfolgen, wenn der Anfall von Lohnunterbrechungssachverhalten (Krankheit, unbezahlter Urlaub) monatlich nachgewiesen ist. Die Art der vorzulegenden Unterlagen hängt vom Einzelfall und der Art der Beschäftigung in Rumänien ab. Betroffene sollten sich zu den Möglichkeiten der Anerkennung bei auf Fremdrentenrecht spezialisierten Rechtsberatern erkundigen und die Unterlagen prüfen lassen, bevor sie an die Behörde versandt werden.

Hingewiesen wurde auch auf die Bedeutung der Anerkennung zutreffender Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereiche für die Rentenhöhe. Diese hängt nicht nur davon ab, welche Zeiten anerkannt werden, sondern vor allem WIE diese anerkannt werden. Bescheide sollten daher innerhalb laufender Widerspruchsfristen (ein Monat nach Zugang des Bescheides) auf Fehler geprüft und gegebenenfalls sollte die Erhöhung der Werte beantragt werden.

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigung, Rente, Fremdrente

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  • 20.02.2014, 07:51 Uhr von Berndt1946: Wenn ich dies lese, muss ich mich wundern- oder auch nicht- und die Haare stehen mir zu Berge- ... [weiter]

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